Die zweite SAE-Kritik · Siebter Essay · Die eigenen Fälle
Mehr vorzeigen, als man hat: die eigene Fallakte
Ein Gesetz oder ein Nicht-anders-Können beansprucht eine Geltung, für die es keinen Beleg erworben hat. Die Fälle stammen ausschließlich aus veröffentlichten SAE-Texten: Unbedingtheit, Deduktion, Forderungen an andere, Personenklassen, endgültige Urteile, ungeprüfte frühere Standpunkte, Antrieb, Maßstäbe, Kostenfreiheit, unbelegte Geltung und notwendige Konvergenz. Geprüft wird der Anspruch, nicht die Schuld eines Menschen.
Eine Form, sieben Spalten
Die Lehre vom Schein der ersten Kritik führt verschiedene Erkenntnisprobleme auf dieselbe Form zurück: „Ein Gefüge zeigt einen Ausweis vor, den es sich nicht erworben hat.“ Geprüft wird durch Abgleichen: Verwendet ein Anspruch auch nur eine Statusbeglaubigung, die ihm durch Prüfung, Nachprüfung und genaue Zuordnung nicht zuerkannt wurde, beansprucht er mehr, als er besitzt. „Die Menge des Vorgezeigten überschreitet die Menge des Gehaltenen.“ Diese Diagnose ist „rückblickend und fragt nicht nach Motiven“. Sie betrifft die Form des Auftretens, nicht die Absicht desjenigen, der so auftritt.
Praktisch bleibt die Form dieselbe; nur das Subjekt wechselt: Ein Gesetz oder ein Nicht-anders-Können zeigt einen Geltungsbeleg vor, den es sich nicht erworben hat. Auch die Spalten werden praktisch: Modalität – wie bindet es: unbedingt, definitionsgebunden oder positionsgebunden? Quelle – stammt es aus einer Ableitung aus dem Axiom, einem Postulat oder einer Definition? Geltungsbereich – bindet es den Urheber selbst oder andere? Zeitlicher Standort – betrifft es das heutige, das gestrige oder das morgige Ich? Gegenstand – einen Vorgang oder einen Menschen? Begründung – wurde etwas abgeleitet, übernommen oder ohne Quellenangabe geltend gemacht? Kosten – wo fallen sie an, und wurden sie benannt?
Es gilt dieselbe Disziplin, die die erste Kritik an ihrem Eingang festhält: „Beurteilt wird der ungedeckte Anspruch; der Mensch wird nicht schuldig gesprochen.“ Die Fälle stammen ausschließlich aus den veröffentlichten Texten des eigenen Ansatzes. Kants allgemeine Gesetzgebung ist hier ein Zweig, kein diagnostischer Fall.
Unbedingtheit, Deduktion, Forderungen an andere
Beanspruchte Unbedingtheit – die Modalität. „Das ist keine Entscheidung … sondern eine Existenzweise“; „unbedingt“. Vorgezeigt wird Unbedingtheit, tatsächlich gehalten wird ein positionsgebundenes Nicht-anders-Können. Schon der Satz selbst enthält die Voraussetzung: „Wenn deine DD-Stufe dort angekommen ist.“ Zugunsten des Textes muss ebenso festgehalten werden: Das eigene Gesetz bestimmt den Geltungsbereich richtig – „Seine Bindung trifft nur das Subjekt, das es selbst hält.“ Der Fehler steht in der Spalte der Modalität, nicht in der des Geltungsbereichs.
Beanspruchte Deduktion – die Quelle. Der erste Text zum moralischen Gesetz nennt seine vier Sätze „die konkrete Entfaltung von SAEs einzigem Axiom, der Negation, unter mehreren Selbsten“. Paper 0 der Rechtetheorie wiederholt eine entsprechende Behauptung dreimal auf einer Seite, jeweils anders formuliert. Zwei weitere Stellen setzen unmittelbar ein jeweils anderes Axiom ein. Die Kriegstheorie nennt als Grundlage ihrer Ableitung „SAEs Axiom selbst – Subjektivität kann nicht ausgelöscht werden …“. Ökonomie P6 schreibt: „SAEs Kernaxiom lautet: Der Rest kann nicht anders, als sich zu entwickeln.“ Alle diese Stellen entstanden, bevor Methodologie 0 „Alles Weitere sind Sätze“ zurücknahm. Das Buch zeichnet sie auf und ändert sie nicht stellvertretend.
Beanspruchte horizontale Geltung – der Geltungsbereich. Ein Gesetz überschreitet die Grenze seines Urhebers und fordert etwas von anderen. Arbeit 5 enthält dafür bereits eine Diagnose: „Das eigene einzelne cannot-not wird verallgemeinert – eine individuelle Handlungsnotwendigkeit wird als Gesetz auferlegt, dem alle gehorchen sollen.“ Am Ende bleibt: „Du solltest so sein wie ich.“ Besonders leicht geschieht das, wenn eine Überschneidung zur Prämisse einer Schlussfolgerung wird: Du und ich behandeln Menschen als Zwecke, also solltest auch du dies oder jenes tun. Eine durch Definition gesicherte Gemeinsamkeit wird zur Grundlage eines Befehls an andere. „Jeder sollte sein eigener Philosophenkönig sein“ ist eine solche Stelle.
Menschenklassen, endgültige Urteile, heutige Standpunkte
Beanspruchter Personentyp – der Gegenstand. Man macht aus 15DD eine Menschenklasse und zählt Stufen nach Köpfen: „12DD bildet die Mehrheit, 14DD liegt dazwischen, 15DD ist eine Minderheit.“ Die Diagnose muss präzise bleiben. Schon der nächste Punkt derselben Liste sagt, ein Mensch könne in verschiedenen Zusammenhängen auf verschiedenen Stufen wirken; es seien „keine festen Typen“. Der Fehler ist nicht, dass dem ursprünglichen Text jede Einschränkung fehlt, sondern dass sich der Verteilungssatz ohne die Einschränkung desselben Textes weiterverwenden lässt. Die Korrektur besteht darin, die Zuordnung zum jeweiligen Vorgang in den Satz selbst aufzunehmen, nicht ihn zu streichen. Auch ein tragfähiges Gegenbeispiel gibt es im Ansatz: Ökonomie P3 verwendet Verhaltensausgaben als Beobachtungsproxy und erklärt ausdrücklich, dass der Proxy keine Definition und fehlbar ist.
Beanspruchtes Letzturteil – Zeitpunkt und Begründung. Eine einzelne Lesart wird zur endgültigen Aussage über einen Menschen. Das moralische Gesetz P3 gibt Reputation eine Tendenz in diese Richtung: „Motive sind beobachtbar, doch die Beobachtung braucht Zeit. Mit der Zeit sieht man das Herz eines Menschen.“ Es sagt außerdem, die dauerhaft strategische Fälschung einer 15DD-Reputation könne „nur darin konvergieren, tatsächlich 15DD zu werden“. Zwei Ansprüche sind ungedeckt: Motive lesen zu können und die Konvergenz zu gewährleisten. Die Gegenformulierung steht längst in der Konflikttheorie: „Ausgesetzt wird dieser Weg, kein endgültiges Urteil über diesen Menschen gefällt.“
Beanspruchter heutiger Standort. Frühere Reputation wird ungeprüft zum heutigen Urteil. Die erste Kritik nennt das: „Den anderen heute nach seinem gestrigen Gefüge beurteilen.“ Das Spiegelbild begegnete uns im fünften Essay: Das heutige Ich unterschreibt die Kosten für das morgige Ich und behandelt die Unterschrift als dauerhafte Vollmacht, die keiner erneuten Nachfrage bedarf.
Antrieb, Maßstab, Kostenfreiheit, fehlende Quelle, Konvergenz
Beanspruchter Antrieb. Der Rest müsse „einen äußeren Ausgang haben“, das gemeinsame Vorgehen sei „erzwungen“. Vorgezeigt wird eine antreibende Kraft; tatsächlich vorhanden sind Bedingungen und Urteile. Beanspruchter Maßstab. Die Handlungstheorie sagt: „So hoch ist diese Anforderung.“ „Anforderung“ kann als Maß zum Vermessen von Menschen gelesen werden; das Buch liest darin stattdessen die Bestimmtheit einer Definition. Das moralische Gesetz sagt selbst: „Die vier sind keine Standards, um deren Erreichung sich ein Selbst bemüht.“ Das Vorgehen dieses Buches lautet deshalb: Definitionen verwenden, keine Maßstäbe. 15DD ist eine Definition, kein Zollstock, den andere an mich anlegen.
Beanspruchte Kostenfreiheit. Eine Handlung oder ein Postulat, die behaupten, nichts übrig gelassen zu haben, leugnen den Rest auf praktischer Seite. Über Resonanz sagt Das eigene Gesetz: „Wenn sie nicht miteinander schwingen, schwingt jeder für sich weiter; niemand hat etwas verloren.“ Ist mit Verlust der Wertstatus gemeint, stimmt das. Ist die ausgebliebene Resonanz in dieser Begegnung gemeint, gibt es Kosten; sie machen sich nur nicht bemerkbar. Die Machttheorie sagte an anderer Stelle: „Schweigen ist nicht kostenlos.“ Beanspruchte Geltung ohne verzeichnete Quelle. Die Konflikttheorie erklärt, ihre Bindung „erzeugt keine normative Geltung“, nennt aber im selben Abschnitt die nachträgliche Überprüfbarkeit einer Entscheidung zum Aufhören „eine weiter vorgelagerte Geltung“. Auf der gesamten Kette, über die der Ansatz sein Sollen vorlegt, ist dies die einzige Stelle, die das Buch gefunden hat, an der Geltung beansprucht wird, ohne ihre Quelle zu nennen. Es verzeichnet sie nur und ergänzt die fehlende Quelle nicht.
Beanspruchte Konvergenz. Eine historische Richtung wird für notwendig erklärt: „Das Wachstum von 14DD zu 15DD ist ontologisch notwendig.“ Die erste Kritik hat bereits gesagt: „Erhaltung ist kein Antrieb.“ Die Handlungstheorie hat den Anspruch später eingeschränkt: Wie schnell es geht, „wählen Menschen“; „bestimmte Zeitabschnitte können Rückschritte bringen“. Eine Behauptung über den Geschichtsverlauf muss drei Dinge getrennt ausweisen: empirische Voraussetzungen, den Schluss von diesen Voraussetzungen zum Ergebnis und den Abschnitt wirklicher Geschichte, auf den sie anwendbar ist. Notwendigkeit über alle drei hinweg zu behaupten, ohne eines auszuweisen, ist ein ungedeckter Anspruch. Ein letzter Kandidat ist das Wort „böse“. Beschreibt es eine Richtung des Handelns – etwa „Das Böse ist keine Positionsidentität, sondern eine Richtung des Rückschritts und der Unterdrückung“ –, liegt darin kein solcher Anspruch. Wird es zur lebenslangen Identität einer Person, bedarf das einer eigenen Diagnose.
Kolonisierung und Übergriff
Zwei weitere Fälle haben dieselbe Form, sind aber keine Unterarten des ungedeckten Anspruchs. Kolonisierung definiert Werttheorie P3 so: „Kolonisierung ist ein struktureller Zustand, in dem ein Inhalt beim Träger als bereits vollzogener Bestandteil seiner eigenen Verfassung behandelt wird, diese Herausbildung aber nicht im eigenen Gesetz des Trägers geschehen ist; den betreffenden Platz besetzt ein äußerer Zweck.“ Es geht darum, wo sich etwas als Eigenes herausgebildet hat, nicht darum, woher sein Inhalt stammt. Entscheidend ist: „Es wird nicht erfolgreich zu einem eigenen Bestandteil; erfolgreich ist nur, dass es dafür gehalten wird.“
Das hat genau die Form des Vorgezeigten, das über das Gehaltene hinausgeht. Die Werttheorie hält dennoch fest, dass keines sich auf das andere reduzieren lässt. Bei Kolonisierung kommen zwei Dinge hinzu: Die eigene Lesart ist bereits besetzt, und der Weg zum Abgleichen ist verschlossen. „Ein ungedeckter Anspruch kann bei offenem Weg zum Abgleichen entstehen und dort berichtigt werden; Kolonisierung ist der Zustand, in dem dieser Weg bereits verschlossen ist.“ Bloßer Zwang, der nie behauptet, das Erzwungene sei dein eigener Wert, gehört nicht in diese Kategorie.
Übergriff. Die Rechtetheorie P5 setzt den Satz „Der Kern kann nicht geraubt werden“. Kern heißt dort „der durch das eigene Gesetz des Subjekts eingefasste Rest ρ“. Ein Übergriff stiehlt nicht den Kern, sondern „schreibt von einer äußeren Position aus stellvertretend die Einfassung in der ersten Person“. Das deutlichste Beispiel ist Indoktrination: Die Absicht kann Vermittlung sein, und der Indoktrinierte kann sich als begünstigt erleben; dennoch liegt ein Übergriff vor. Dort, wo eine äußere Position sich als die erste Person eines anderen ausgibt, können beide Fälle zusammentreffen. Ob Kolonisierung und ob ein Übergriff vorliegt, wird jedoch jeweils nach der ursprünglichen Definition geprüft; keines folgt aus dem anderen. Die Selbstkolonisierung der Werttheorie benötigt beispielsweise keine äußere Position.
Quelle und Lesehinweis
Eigenständig aus dem vollständigen chinesischen Leseressay geschrieben, nicht aus dem Englischen übersetzt. Die ursprüngliche englische Leserfassung ist eigenständig; beide chinesischen Schriftfassungen sind vollständig. Die ganze Reihe schreibt die chinesische Originalarbeit SAE: Die zweite Kritik für Leser neu, nicht als technische Vollübersetzung. Die vollständige Argumentation und maßgebliche Grundlage bleibt dieselbe Originalarbeit · DOI.