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Non Dubito

Über den Staat · 03

Ein Land verlassen

Eine Frau will gehen, eine andere wird hinausgedrängt, manche Kinder finden gar keinen Platz. Die Schwierigkeit der Staatsangehörigkeit steht nicht nur im Pass.

Han Qin ·

Die Staaten, Orte, Personen und Ereignisse innerhalb der Beispiele sind erfunden. Hier werden philosophische Anforderungen und institutionelle Vorschläge erörtert. Die Texte erläutern kein geltendes Recht, beurteilen keinen wirklichen Staat und schreiben keine konkrete diplomatische Reaktion vor.

Die Ingenieurin ist es gewohnt, jeden Tag zwischen zwei Ländern hin und her zu fahren. Sie ist 34, wohnt in Hochgrat und arbeitet bei einem Wasserkraftunternehmen im nördlichen Nachbarland, dem Bund der Zweck-Nationen. Dann bietet ihr eine dortige Bezirksregierung eine öffentliche Stelle an. Dafür muss sie die dortige Staatsangehörigkeit erwerben und innerhalb von sechs Monaten die der UCSE aufgeben. Sie beginnt das Verfahren. Ihr Antrag kommt zurück.

Staaten und Personen dieser Reihe sind erfunden. Die Enge ihrer Lage lässt sich trotzdem verstehen. Eine Seite verlangt, die bisherige Zugehörigkeit zunächst loszulassen; die andere verbietet ihr genau das. Eine Notverordnung der UCSE setzt während des Krieges die Annahme von Entlassungsanträgen für Menschen zwischen neunzehn und fünfundvierzig aus. Am Schalter wird weder geprüft, ob sie Steuern schuldet, noch ob andere Voraussetzungen vorliegen. Ihr Alter genügt, um dort nicht weiterzukommen.

Nach sechs Monaten verfällt die Bewilligung der neuen Staatsangehörigkeit. Im nächsten Frühjahr zieht sie mit einer Arbeitserlaubnis hinüber, bleibt aber Bürgerin des alten Landes. Im selben Frühjahr wird ein Einberufungsbescheid an ihre frühere Adresse geschickt. Weil sie ihm nicht folgt, beginnt ein Ermittlungsverfahren. Mehr als ein Jahr später endet der Kriegszustand. Sie beantragt die Entlassung erneut, bezahlt Steuern und Gebühren und kann ihre Staatsangehörigkeit schließlich aufgeben. Das Verfahren gegen sie ist weiterhin offen; Anklage wurde nicht erhoben.

„Am Ende konnte sie doch gehen“ ist nicht falsch. Nur ist der Satz allzu bequem. Er lässt die verfallene Bewilligung weg. Und er lässt die Jahre weg, in denen ihr nächster Schritt in fremden Händen blieb, ohne dass ihr damit erklärt wäre, weshalb.

Wer gehen kann, wird nicht bloß festgehalten

Aus einer Stadt kann man in eine andere desselben Landes ziehen. Verlässt man ein Land, steht dagegen keine höhere Ebene bereit, um einen aufzunehmen. Es bleibt ein anderes Land, dessen Aufnahme man braucht. Die Staatsangehörigkeit ist deshalb kein Blatt, das man beliebig zerreißen kann. Gerade deshalb darf sie aber auch kein Seil werden, mit dem man Menschen festbindet.

Hier wird eine normative Anforderung formuliert, nicht das geltende Recht verschiedener Länder beschrieben. Gehen zu dürfen sollte keine Gnade des Staates sein. Er kann die Ausreise registrieren und die Begleichung bereits geschuldeter Steuern verlangen. Eine schon erhobene Klage verschwindet durch die Ausreise ebenfalls nicht. Aber ein Staat darf sich nicht erhalten, indem er Menschen einschließt. Das Leben, das er schützen sollte, darf nicht ausgerechnet im Augenblick seines Schutzbedarfs zur festzuhaltenden Ressource werden. Auch ein Verteidigungskrieg ist davon keine Ausnahme.

Vor der Ingenieurin liegt außerdem eine Rechnung. Bei der steuerlichen Abrechnung der Entlassung werden ihre unverkauften Vermögenswerte wie verkaufte behandelt und ihr Wertzuwachs mit achtzehn Prozent belastet. Hinzu kommt eine Gebühr in Höhe von drei durchschnittlichen Monatslöhnen. Bei ihrem Vermögen würde die Steuer etwa ein Viertel ihrer Ersparnisse nehmen. Das sind nicht einfach alte Steuerschulden. Diese Kosten entstehen erst, weil sie gehen will. Wer sie festsetzt, muss erklären, was hier eigentlich abgerechnet wird und weshalb in dieser Höhe. Wer nicht zahlen kann, braucht zudem einen Beschwerdeweg, den die erhebende Seite nicht allein beherrscht. „Für alle gilt derselbe Satz“ genügt nicht.

Die Notverordnung greift noch unmittelbarer ein. Ihr Körper kann über die Grenze, ihre Zugehörigkeit hält sie weiter für die Einberufung verfügbar. Darf nach der Ausreise wegen Nichtbefolgung neu verfolgt werden, bleiben dem Gehen nur zwei Folgen: zurückkehren und dienen oder nicht mehr zurückzukehren wagen. Auch das ist nach der hier vertretenen Auffassung eine Beschränkung des Weggehens mit anderen Mitteln. Ob der Bescheid einen Tag früher oder später zugestellt wurde, ändert daran nichts. Schon vor der Ausreise angeklagte Fälle können weiterverhandelt werden. Sie sollen aber nicht dazu dienen, Menschen festzuhalten, Strafen zu erhöhen oder die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit zu blockieren.

Wer bereits einer Einberufung gefolgt ist und während des Dienstes unerlaubt seinen Posten verlässt, ist ein anderer Fall. Hier bestehen Pflichten einer konkreten Tätigkeit, über die ein gerichtliches Verfahren urteilen sollte. Das darf nicht mit Menschen vermischt werden, die diese Tätigkeit noch gar nicht übernommen haben. Die Ausreise selbst soll auch keinen zusätzlichen Straftatbestand begründen. Für Menschen, die keine Waffe tragen wollen, braucht es daneben jederzeit einen Zugang zu unabhängiger Prüfung; der nächste Essay kommt darauf zurück. Nicht sämtliche Verantwortung wird hier gestrichen. Verhindert werden soll, dass schon das Weggehen zur nie abtragbaren Schuld wird.

Nicht festhalten – aber auch nicht beliebig hinauswerfen

Eine andere Frau erlebt im selben Land das Gegenteil. Sie stammt aus Südbucht, wohnt im nördlichen Nachbarland und schreibt Kolumnen für eine Zeitschrift ihres Herkunftslands. Sie widerspricht der Verfassungsänderung und dem militärischen Flussübergang. Für ihre Petition zum Ende der Kämpfe unterschreiben 410.000 Menschen. Später entzieht ihr der Leiter der Mitgliederregistrierung die Staatsangehörigkeit, weil sie den Fortbestand des Staates gefährde. Eine andere Staatsangehörigkeit hat sie nicht. Ihr Pass ist noch am selben Tag ungültig.

Sie kann innerhalb von dreißig Tagen klagen. Das Gericht verlangt aber, dass sie selbst in Mündungsstadt einreicht. Die Einreisebehörde erklärt wiederum, wer kein Bürger sei, müsse erst überprüft werden. Fünf Monate lang kommt keine Antwort. Ein Anwalt reicht für sie ein; das Gericht schickt die Unterlagen zurück: falsches Verfahren. Jeder Schalter hat scheinbar seinen eigenen Grund. Zusammen lassen sie ihr keinen Ort für ihre Frage. Erst im Herbst des nächsten Jahres erkennt das Gericht die Einreichung durch den Anwalt an, und die Verhandlung beginnt.

Mit Staatsangehörigkeit sind eine Stimme und viele Möglichkeiten verbunden, Rechte geltend zu machen. Nimmt eine Verwaltungsstelle einer Kritikerin die Stellung weg, von der aus sie selbst fragen kann, geht es nicht mehr nur um die Bestrafung einer Äußerung. Es wird entschieden, ob diese Person künftig überhaupt noch als Fragende vorkommen darf. Sie vor die Tür zu setzen beendet das Problem nicht. Der Entzug wirkt weiter auf sie ein, der Staat verfolgt weiterhin ihre Worte. Die Beziehung ist keineswegs sauber abgeschlossen.

Deshalb gibt dieser Essay keiner Verwaltungsbehörde die Befugnis zum Staatsangehörigkeitsentzug. Gegen eine Handlung kann nach dem Recht Anklage erhoben werden; ein Gericht kann urteilen. Durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit soll aber nicht als Strafe eingezogen werden, auch nicht bei einem zweiten Pass. Bei einer auf Antrag erworbenen Staatsangehörigkeit gibt es einen Unterschied: Lag beim Erwerb Betrug vor, kann ein Gericht dessen Wirksamkeit prüfen. Geprüft wird der damalige Betrug, nicht eine später missliebige Äußerung oder Handlung. Man darf Entzug nicht einfach in „Wir hätten dich nie hereinlassen sollen“ umbenennen.

Andere verlieren nicht eine Stellung, sondern bekommen sie nie. Im Aufnahmezentrum nördlich von Weidenfurt wohnen 6.300 Menschen. Wer hinauswill, braucht eine Erlaubnis; sie gilt von sechs Uhr morgens bis acht Uhr abends. Manche nehmen den frühen Bus nach Apfelstadt, arbeiten dort tageweise und eilen zurück. Bei den 310 hier geborenen Kindern steht in der Geburtsurkunde unter Staatsangehörigkeit: „ungeklärt“.

Das Herkunftsland der Eltern registriert sie nicht. Das hiesige Recht setzt voraus, dass die Eltern seit fünf Jahren rechtmäßig im Land leben; die vorläufigen Jahre zählen dabei nicht mit. Bekommt eine Mutter erst im elften Jahr Schutz, kann ihr Kind frühestens im sechzehnten einen Antrag stellen. Das Kind lebt längst hier. Nur seine Zeit scheint noch gar nicht angefangen zu haben.

Leicht heißen solche Menschen dann „Menschen mit ungeklärtem Status“. Doch erklären muss man zuerst, warum Einordnung und Leben nicht zusammenpassen. Der Staat legt fest, wo sie wohnen, wann sie hinausdürfen, wer ihr Wasser liefert und wo die Kinder Unterricht haben. Zugleich soll ihnen der Status fehlen, unter dem sie wirklich angenommen werden können. Man kann ein Leben nicht tiefgreifend organisieren und seinen Menschen auf lange Sicht im Wort „vorläufig“ belassen.

Hier müssen heute und später unterschieden werden. Schon heute sollen sie Beschwerde führen, Antworten und Abhilfe erhalten können, ohne auf Einbürgerung zu warten. Für später brauchen die hier geborenen, hier lebenden Kinder ohne anderes Heimatland einen tatsächlich nutzbaren Weg zur Staatsangehörigkeit mit einer festgelegten zeitlichen Grenze für das Verfahren. Die Frist darf nicht erst anfangen, wenn die bislang ablehnende Seite sie anfangen lassen will. Auch tatsächlich aufgenommene Erwachsene, die durch den Entzug eines anderen Landes heimatlos wurden, brauchen einen solchen Weg. Seine Bedingungen sind danach zu erklären, wie stark das aufnehmende Land ihr Leben tatsächlich organisiert. Selbst wenn ein Gericht einen betrügerischen Erwerb feststellt und dadurch Staatenlosigkeit entsteht, darf der Mensch nicht für immer in der Schwebe bleiben. Der Betrug kann bei den Bedingungen eines neuen Wegs berücksichtigt werden; der Weg darf nicht in endloses Warten umgeschrieben werden.

Diese Anforderungen geben nicht jedem automatisch die Staatsangehörigkeit. Wer außerhalb lebt und von einer Maßnahme dieses Staates betroffen ist, kann sie hinterfragen, ohne deshalb bereits einen Einbürgerungsanspruch zu haben. Welcher Eingriff vorliegt und welcher Status zustehen soll, sind getrennte Fragen. Nur darf das Fehlen eines Status nicht bedeuten, dass schon der erste Hilferuf ungehört bleiben kann.

Endet die Frage dort, wo die Grenze verläuft?

Am Westtor melden sich einmal vierzehn Soldaten des Nachbarlands, die über die Grenze gekommen sind. Das Abkommen verlangt ihre Rückgabe innerhalb von 72 Stunden. Jeder wird ungefähr zehn Minuten befragt. Drei wollen nicht zurück; einer sagt, er werde dort eingesperrt. Der Leiter vermerkt nur: „Nach dem Protokoll verfahren.“ Später berichtet eine Zeitschrift, zwei hätten fünfzehn Jahre Haft erhalten. Die UCSE hat das nicht überprüft. Aus einer unbestätigten Meldung dürfen wir keinen feststehenden Ausgang machen.

Es lässt sich trotzdem bereits fragen, ob es innerhalb dieser 72 Stunden eine von der Rückgabeentscheidung unabhängige Stelle gibt, bei der ihr Nein ankommen kann. Zwei Länder können ein Abkommen schließen, ohne dass der Mensch am Schalter dadurch seine Frage verliert. Beginnt der Beschwerdeweg erst nach der Rückgabe, beginnt er für diese vierzehn womöglich niemals.

Später wird die tägliche Zahl der Grenzübertritte begrenzt. Westlich der Brücke warten mehr als zehntausend Menschen sechs bis neun Tage. Frauen gebären auf der Brücke, ältere Menschen sterben in kalten Nächten. Das Ufer westlich der Brücke gehört zum Nachbarland; für fehlende Aufnahmevorkehrungen dort muss dieses antworten. Wie viele Menschen das eigene Land wie rasch passieren lässt, muss dagegen dieses erklären. Keine Verantwortung hebt die andere auf. Dass jemand jenseits der Grenze steht, macht ihn nicht plötzlich zum Nichtbetroffenen einer diesseitigen Entscheidung. Für Haft, Einreiseverweigerung und Rückführung braucht er unabhängige Überprüfung, die er erreichen und ohne Vergeltung nutzen kann. Das gibt dem eigenen Land weder das Recht, die andere Seite zu regieren, noch dem Betroffenen automatisch die Staatsangehörigkeit.

Mitunter will eine ganze Region gehen. In Südbucht beteiligen sich 63 Prozent am Referendum; 52,4 Prozent stimmen für den Austritt. In zwei Hafenbezirken ist die Mehrheit dafür, in drei nördlichen dagegen. Weil die Verfassung den Austritt nicht nennt, erklärt der zentrale Exekutivrat die Abstimmung für ungültig und verweigert Verhandlungen. Bei der Verfassungsgebung scheiterten aber beide Vorschläge: Austritt zuzulassen und ihn zu verbieten. Das Schweigen ist keine heimlich beim Zentrum hinterlegte ewige Vetostimme.

Ein Referendum erledigt trotzdem nicht alles. Austrittsgegner, gemeinsam benutzte Häfen, Zollanlagen und Stützpunkte sowie mit ihnen verbundene Menschen im verbleibenden Land verschwinden nicht mit dem Mehrheitsbeschluss. Es braucht ein öffentliches Verfahren, das beginnen, eine Entscheidung bilden und Blockaden behandeln kann. Sein Beginn darf nicht die vorherige Zustimmung des Zentrums voraussetzen. Ebenso wenig kann die Erklärung einer Seite sämtliche gemeinsamen Fragen beenden. Die Schwelle kann hoch sein, muss aber wirklich erreichbar bleiben. Verhandeln zu müssen gibt nicht allen Beteiligten das Recht, für immer jede Mitarbeit zu verweigern. Offene Verpflichtungen dürfen den Austritt nicht unbegrenzt aufhalten.

Dieser Essay entscheidet nicht für Südbucht, ob es gehen oder bleiben soll. Er besteht nur darauf, dass in keiner Richtung der Mächtigste für alle zu Ende sprechen kann. Auch nach einem abgeschlossenen Verfahren bleibt zu erinnern, wen es nicht erreicht und welche verbundenen Leben es getrennt hat. Die Ingenieurin kann schließlich ihre Staatsangehörigkeit wechseln. Daraus wird rückwärts trotzdem nicht wahr, in den vorherigen Jahren habe ihr niemand eine Antwort geschuldet.

Quellen und Lesehinweis

Diese deutsche Fassung ist unmittelbar aus den vollständigen chinesischen Leseressays eigenständig neu geschrieben, nicht aus den englischen Fassungen oder als Kurzfassung der wissenschaftlichen Arbeiten übertragen. Grundlage der ursprünglichen Essays sind die acht Arbeiten der SAE-Theorie des Staates; jeder Text verweist auf die zugehörige Arbeit. Die Länder, Orte und Ereignisse der Fälle sind erfunden. Philosophische Anforderungen, Vorschläge für institutionelle Regeln und Urteile über einzelne Situationen werden getrennt behandelt. Dies ist kein Überblick über geltendes Recht und kein Urteil über einen bestimmten wirklichen Staat. Die Essays geben nicht die gesamte technische Argumentation wieder und behaupten nicht, jeden Fall abschließend zu lösen. Genaue Begriffe, weitere Einschränkungen und die Auseinandersetzung mit der politischen Philosophie bleiben in den Arbeiten. Hier führen die Lebenslagen der Betroffenen durch die Fragen.

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