Historische Lektüren · Deutschland · 1933
War das Parlament nach dieser Abstimmung noch da?
Otto Wels sprach seine Gründe gegen das Gesetz aus, vierundneunzig Abgeordnete stimmten dagegen. Es wurde trotzdem beschlossen. Verloren ging nicht nur eine Abstimmung, sondern auch die Möglichkeit, beim nächsten Mal wirksam widersprechen zu können.
Am 23. März 1933 erhob sich Otto Wels, um gegen einen Gesetzentwurf zu sprechen. Er sagte nicht, die Regierung dürfe das Land nicht regieren. Im Gegenteil: Die regierenden Parteien hätten bereits eine Mehrheit und könnten verfassungsgemäß regieren, erinnerte er die Anwesenden. Gerade deshalb seien sie dazu umso mehr verpflichtet. Kritik sei kein Hindernis, das der Staat beseitigen müsse. Öffentliche Angelegenheiten bedürften weiterhin der Kontrolle.[1]
Der Reichstag tagte an diesem Tag in der Berliner Krolloper. Der bisherige Sitzungssaal war beim Brand im Februar zerstört worden. Vor dem Ausweichquartier stand die SS, im Inneren befanden sich bewaffnete SA-Männer. Einige Abgeordnete gelangten auf ihre Plätze; andere waren bereits verhaftet oder auf der Flucht. Am Ende standen 444 Ja-Stimmen gegen 94 Nein-Stimmen. Alle anwesenden sozialdemokratischen Abgeordneten stimmten dagegen.[2]
Widerspruch wurde also ausgesprochen. Er ging in die Akten ein, mit Namen und Stimmenzahlen. Nur lagen die Aufzeichnung einer Gegenmeinung und die Möglichkeit, beim nächsten Mal ein anderes Ergebnis herbeizuführen, zunehmend weiter auseinander.
Deshalb lässt sich diese Abstimmung so schwer einfach überblättern. Nicht alle schwiegen, nicht jedes Verfahren war eingestellt. Menschen sprachen weiter, Abgeordnete stimmten ab. Doch das Gesetz, das sie gerade annahmen, sollte verändern, welche Fragen ihnen künftig überhaupt noch vorgelegt werden mussten.
Wer vor der Abstimmung schon fehlte
Richten wir den Blick nur auf den 23. März, wirkt es, als hätte ein Parlament sich an einem Nachmittag plötzlich selbst abgeschafft. Doch die Abstimmenden kamen nicht durch gleich sichere und gleich freie Straßen in den Saal. Die Bedingungen für öffentlichen Widerspruch waren bereits vor der Abstimmung schwer beschädigt.
Am 28. Februar unterzeichnete Reichspräsident Hindenburg die gewöhnlich Reichstagsbrandverordnung genannte Verordnung. Sie setzte wichtige Sicherungen der persönlichen Freiheit, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie des Kommunikationsgeheimnisses außer Kraft und erlaubte Eingriffe über die üblichen gesetzlichen Grenzen hinaus. Für diese Außerkraftsetzungen legte sie keinen bestimmten Endtermin fest.[3]
Die NS-Regierung nutzte die Angst nach dem Brand zur Begründung von Unterdrückungsmaßnahmen gegen politische Gegner. Um die Wirkung der Verordnung zu erkennen, müssen wir keinen unbewiesenen Drahtzieher des Brandes hinzuerfinden. Ihr Wortlaut, die anschließenden Verhaftungen und die Beschränkungen sind selbst überprüfbar dokumentiert.
Bei der Abstimmung über das Ermächtigungsgesetz konnten die 81 kommunistischen Abgeordneten nicht teilnehmen. Zahlreiche Sozialdemokraten waren ebenfalls inhaftiert oder auf der Flucht. Im Saal ließen sich Köpfe zählen; draußen hatten Verhaftungen schon verändert, wer überhaupt mitgezählt werden konnte. Die sichtbaren Ja- und Nein-Stimmen sind keine Meinungsumfrage ohne Zwang.[2]
Allerdings erklärt auch der Satz „Die Gegner wurden vertrieben, also reichten die Stimmen“ nicht alles. Die NSDAP und ihre Regierungspartner mussten weiterhin Unterstützung anderer Parteien gewinnen. Die Zustimmung etwa der Zentrumspartei gehörte zum Ergebnis. Ausschluss, Einschüchterung, Versprechen und politische Entscheidungen wirkten zusammen. Keiner dieser Vorgänge darf sämtliche übrigen ersetzen.[2]
Wer noch in den Saal kam, konnte eine vertraute Unterscheidung vor Augen haben: Manche Vorlagen unterstützt man, andere lehnt man ab. Nur verlangte diese Vorlage nicht die Zustimmung zu einer gewöhnlichen Politik. Sie verlangte die Zustimmung dazu, dass künftig eine Gruppe politischer Entscheidungen nicht mehr auf die Zustimmung dieser Abgeordneten warten musste.
Für einen bereits inhaftierten Abgeordneten war die Unterscheidung noch grausamer. Er konnte womöglich nicht einmal mehr erklären, wie er abgestimmt hätte. Staatliche Stellen hatten seinen Sitz nicht abgebaut. Sie konnten aber ihn selbst vom Beteiligten zum Gefangenen machen. Das Verfahren blieb bestehen; die Menschen, die es hätten nutzen sollen, waren weggesperrt. Beides steht in derselben Geschichte nebeneinander.
Auch Wels sprach über den Saal hinaus. Zeitungen hätten den Raum zu freier Berichterstattung verloren, sagte er. Könne man im Inland noch Wahrheit und Unwahrheit auseinanderhalten, ließen sich übertriebene oder falsche Darstellungen aus dem Ausland leichter beantworten. Nicht allein die Regierung muss Gerüchte abwehren können. Auch die Öffentlichkeit braucht Bedingungen, unter denen sie die Glaubwürdigkeit der Regierungserklärung prüfen kann.[1]
Die Tür des Parlaments führte deshalb nicht nur in den Sitzungssaal. Sie führte auch zu Zeitungen, Parteiorganisationen, Wählern und einer öffentlich organisierbaren Opposition. Wer diese Stimmen zuerst leiser macht und dann eine abgeschlossene Abstimmung im Saal vorzeigt, lässt das Verfahren vollständiger erscheinen, als es tatsächlich war.
Was fünf Artikel verlagerten
Das am 24. März veröffentlichte Gesetz trug den Titel Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich; gewöhnlich heißt es Ermächtigungsgesetz. Artikel 1 erlaubte auch der Reichsregierung, Reichsgesetze zu beschließen. Der bisherige verfassungsmäßige Gesetzgebungsweg war nicht mehr der einzige. Artikel 2 erlaubte darüber hinaus, dass diese Regierungsgesetze von der Verfassung abwichen.[4]
Abgegeben wurden zunächst nicht die Stühle der einzelnen Abgeordneten. Aufgegeben wurde die Anforderung, dass die Regierung ihre Gesetze ihnen zur Zustimmung vorlegen musste. Eine Einrichtung kann fortbestehen und zugleich die Stellung verlieren, an der bestimmte Entscheidungen zwingend vorbeimüssen.
Artikel 2 ermächtigte allerdings nicht ohne jede ausdrücklich genannte Grenze. Er hielt fest, dass die Einrichtungen des Reichstags und des Reichsrats nicht betroffen und die Rechte des Reichspräsidenten unberührt bleiben sollten. Diese Vorbehalte müssen wahrheitsgemäß mitgelesen werden. Sie zeigen, was damals zugesagt wurde. Die späteren Ergebnisse dürfen sie nicht rückwirkend aus dem Wortlaut löschen.[4]
Ein Organ zu erhalten heißt jedoch nicht notwendig, auch seine tatsächliche Fähigkeit zur Begrenzung der Regierung zu erhalten. Das Parlament konnte noch einberufen, Gesetze konnten noch veröffentlicht werden. Regierungsgesetze mussten aber nicht mehr auf die parlamentarische Zustimmung warten. Die Gestalt blieb, während der Weg verändert wurde, den eine Entscheidung durchlaufen musste.
Hier dürfen wir auch nicht beiläufig „Regierung“ durch „Hitler persönlich“ ersetzen, als hätte das Gesetz einem einzigen Menschen ausdrücklich ab sofort sämtliche Macht übertragen. Sein Wortlaut gab der Reichsregierung Gesetzgebungsbefugnisse. Die weitere Machtkonzentration brauchte zusätzliche Handlungen und Anordnungen. Sie darf nicht schon in diese wenigen Märzartikel vollständig hineingeschrieben werden.
Auch eine Befristung stand im Gesetz. Artikel 5 sah vor, dass es am 1. April 1937 außer Kraft treten sollte, außerdem bei Ablösung der damaligen Reichsregierung durch eine andere. Ein Datum fehlte also nicht. Schwierig war vielmehr die Frage, wer bei nahendem Ablauf noch ohne vorherige Erlaubnis der Machthaber verlangen konnte, dass es tatsächlich endete.[4]
Ob eine vorübergehende Befugnis begrenzt ist, lässt sich nicht allein an der Zahl der eingetragenen Jahre messen. Können die Menschen dann noch frei Organisationen bilden, zu Wahlen antreten, einer Verlängerung widersprechen und aus einem Nein Folgen entstehen lassen? Sind diese Bedingungen vor Ablauf schon beseitigt, bleibt das Datum stehen. Die Menschen, die darauf warten, befinden sich inzwischen aber in einer anderen Lage.
Wels widersprach gerade dieser zusätzlichen Forderung: Wenn die Regierenden verfassungsgemäß handeln können, warum brauchen sie noch Entscheidungen, die an den bisherigen Beschränkungen vorbeigehen dürfen? Wir müssen das damalige Problem nicht deshalb nur für Zukunftsseher verständlich machen, weil wir die spätere Katastrophe kennen. Es lag bereits in jener Sitzung vor.
Wohin die Menschen gingen, die Nein gesagt hatten
Nach März verloren nicht nur die Gegenstimmen im Reichstag ihre Wirkung. Am 2. Mai wurden die Geschäftsstellen der freien Gewerkschaften besetzt, ihr Vermögen beschlagnahmt und Funktionäre verhaftet. Zerschlagen wurde eine andere Form, in der viele Menschen zusammenkommen konnten, statt der Macht jeweils allein gegenüberzustehen.[5]
Für einen Arbeiter fand staatliche Politik nicht nur im Parlamentsgebäude statt. Lohn und Arbeitsbedingungen anzusprechen, sich vertreten zu lassen und gemeinsam mit anderen zu reden, setzte konkrete Organisationen voraus. Bleiben Gewerkschaften nur im Hintergrund einer Staatsgeschichte, übersehen wir einen weiteren tatsächlichen Verlust an Handlungsmöglichkeiten.
Am 22. Juni wurde die Sozialdemokratische Partei verboten. Wels, der im März noch im Sitzungssaal gesprochen hatte, hatte Berlin zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen. Ein aufgezeichneter Widerspruch hatte seinem Sprecher nicht den Schutz verschafft, weiter rechtmäßig tätig sein zu können.[6]
Das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli war mit zwei Artikeln noch kürzer. Es erklärte die NSDAP zur einzigen politischen Partei Deutschlands und stellte die Fortführung anderer Parteien oder die Gründung einer neuen Partei unter Strafe. Wir müssen nicht erraten, was jeder Unterstützer innerlich glaubte. Das Gesetz selbst machte bereits die Organisation einer anderen Wahlmöglichkeit strafbar.[7]
Von den Stimmen im März bis zu den zwei Artikeln im Juli wurde nicht bloß dieselbe schon vollendete Veränderung immer wieder verkündet. Jeder Schritt nahm weitere Bedingungen weg, unter denen Menschen später widersprechen und korrigieren konnten. Auch die nicht nationalsozialistischen Parteien, die zuvor zugestimmt hatten, bewahrten dadurch nicht ihren unabhängigen Raum.
Diese Monate als „rechtmäßig verlaufen“ zu bezeichnen und Verhaftung und bewaffnete Einschüchterung zu verschweigen hieße, den Namen des Rechts zum Schutzschild der Gewalt zu machen. „Gesetze waren nur Altpapier“ übersieht umgekehrt, wie Verordnungen die Polizei in Bewegung setzten, Gesetzgebungsbefugnisse veränderten und organisierte Opposition zu strafbarem Verhalten machten. Gewalt und Dokumente schließen sich als Erklärungen nicht aus. Hier halfen sie einander.
Das ist auch keine Lektion, bei jeder Gesetzesänderung schon eine Katastrophe vorherzusagen. Südafrika änderte seinen Verfassungstext, um die Kontrolleure der Regierung besser zu schützen. Indien erschwerte die Anwendung von Notstandsbefugnissen. Beides hieß Rechtsänderung und tat doch Verschiedenes. Der Name eines Werkzeugs entscheidet noch nicht, welche Stellung die Betroffenen durch seinen Gebrauch erhalten.
Die Richtung dieser deutschen Geschichte lässt sich trotzdem nicht einebnen: Die Regierung konnte zunehmend an bisherigen Grenzen vorbeigehen, und die Betroffenen konnten immer schwerer einen Widerspruch mit Folgen organisieren. Um das zu erkennen, müssen nicht alle Einzelheiten unterschiedslos werden. Ebenso wenig brauchen wir einen vermeintlichen Vorzug der Verfolgung zu suchen, um Ausgewogenheit vorzuführen.
Wels' Rede ist nicht nur deshalb lesenswert, weil sie das Gesetz nicht verhinderte. Sie lässt uns hören, wie damals schon jemand die laufende Veränderung verstand. Dass eine Rede erhalten bleibt, heißt aber nicht, dass der Redende bleiben kann. Dass Menschen dagegen stimmten, heißt nicht, dass der Widerspruch ein nächstes Mal bekommt.
War das Parlament nach jener Abstimmung also noch da? Fragt man nach dem Namen und der Einrichtung, die zu Sitzungen einberufen wurde, lautet die Antwort: ja. Fragt man, ob andere Ansichten sich organisieren und Gesetzgebung wie Regierungswechsel wieder zur Auseinandersetzung mit ihnen zwingen konnten, reicht ein Schild am Gebäude nicht als Antwort.
444 und 94 sind Zahlen, die wir behalten müssen. Vergessen wir daneben weder die Menschen, die nicht in den Saal gelangten, noch jene, denen es später immer schwerer wurde. Das Abstimmungsprotokoll sagt uns, wer an diesem Tag gewann. Ob die Menschen danach weiter fragen konnten, macht erst nach und nach sichtbar, was an diesem Tag verloren ging.
Quellen und Lesehinweis
Dieser historische Essay behandelt dokumentierte Ereignisse, keinen erfundenen Fall, keine Rangfolge von Ländern und keine heutige Rechtsberatung. Überlieferte Vorgänge, gerichtliche Entscheidungen und die strukturelle Deutung des Autors bleiben unterscheidbar. Dialoge, private Gedanken und zusammengesetzte Beteiligte werden nicht hinzugefügt. Die ursprüngliche englische Fassung ist eigenständig geschrieben; vereinfachtes und traditionelles Chinesisch enthalten den vollständigen Essay. Die deutsche Neufassung geht unmittelbar vom vollständigen chinesischen Lesertext aus. Die nummerierten Quellen unten nennen die benutzten Dokumente, Fundstellen und Grenzen ihrer Zugänglichkeit; ein vorbereitender Forschungsbericht ersetzt diese Unterlagen nicht. Vorschlag, Zustimmung, Bestätigung und Inkrafttreten sind nicht dasselbe Datum. Die freiwillige philosophische Hintergrundarbeit auf Englisch und Chinesisch bietet eine Art zu fragen, keine Ersatzbelege für die Geschichte.
- Otto Wels · Rede gegen das Ermächtigungsgesetz, 23. März 1933
Historische Rede im Projekt Deutsche Geschichte in Dokumenten und Bildern. Im Mittelpunkt stehen die Verfassungspflichten einer regierenden Mehrheit, die Kontrolle öffentlicher Angelegenheiten und die Pressefreiheit. Der Essay gibt die Rede wieder und erfindet weder Dialoge noch Gedanken des Redners hinzu.
- Deutscher Bundestag · Die Reichstagsabstimmung vom 23. März 1933
Offizielle historische Darstellung zum Abgleich der Angaben über das Ausweichquartier, die bewaffnete Einschüchterung, den Ausschluss kommunistischer Abgeordneter, die Haft und Flucht von Sozialdemokraten, die Unterstützung anderer Parteien sowie das Abstimmungsergebnis von 444 zu 94. Die erzwungenen Bedingungen werden nicht als freie Meinungsumfrage beschrieben.
- Reichstagsbrandverordnung · 28. Februar 1933
Übersetzung der Verordnung beim United States Holocaust Memorial Museum. Besonders Artikel 1 setzt Sicherungen außer Kraft, ohne ein bestimmtes Enddatum zu nennen. Gelesen werden Verordnung und Anwendung; eine unbewiesene Verschwörung hinter dem Brand wird nicht behauptet.
- Ermächtigungsgesetz · 24. März 1933, Artikel 1–5
Vollständiger historischer Gesetzestext mit Reichsgesetzblattnachweis und Scanlink. Die Abstimmung am 23. März bleibt von der Veröffentlichung am 24. März getrennt, die Gesetzgebungsmacht der Regierung von persönlicher Macht. Die Vorbehalte des Artikels 2 und die Befristung des Artikels 5 werden nicht mit Kenntnis späterer Ergebnisse aus dem Wortlaut entfernt.
- Landesarchiv Baden-Württemberg · Gewerkschafter in Konzentrationslagern
Die Ausstellungseinführung des Archivs nennt die Besetzung freier Gewerkschaftsräume, die Beschlagnahme ihres Vermögens und die Verhaftung von Funktionären am 2. Mai 1933. Sie beschreibt auch weiteren Widerstand. Die Zerschlagung einer Organisation bedeutet nicht, dass alle Mitglieder danach nicht mehr handelten.
- Bundesarchiv · Otto Wels und das Verbot der SPD
Wels-Themenseite und zeitgenössische Dokumente zum Abgleich, dass er Berlin schon vor dem SPD-Verbot am 22. Juni 1933 verlassen hatte. Persönliche Motive werden nicht für jede Abreise oder Stimmabgabe vorausgesetzt.
- Gesetz gegen die Neubildung von Parteien · 14. Juli 1933
Übersetzung des historischen Gesetzes aus dem Reichsgesetzblatt I, Seite 479: Alleinstellung der NSDAP sowie Strafbarkeit der Fortführung oder Gründung anderer Parteiorganisationen. Dieses Gesetz erließ die Regierung im Juli; es ist nicht dieselbe parlamentarische Abstimmung wie im März.