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Meißel-Konstrukt-Zyklus · Leichtathletik · Deutsch neu verfasst
Essay 21 / 23

Das Rekordbuch bewahrt Einträge, für die es nicht bürgen kann

Historische Rekorde können gültig bleiben, obwohl sie sich nicht nachträglich unter heutigen Bedingungen überprüfen lassen. Belege für ein System, statistische Auffälligkeiten und der Nachweis eines einzelnen Verstoßes sind nicht austauschbar.

Han Qin (秦汉)
In diesem Essay

1 Rekorde, die noch immer im Buch stehen

Wer heute das Frauenrekordbuch von World Athletics aufschlägt, findet darin noch immer eine ganze Reihe von Rekorden aus den Jahren 1983 bis 1988.

800 Meter der Frauen: 1:53,28 Minuten, 1983. 400 Meter der Frauen: 47,60 Sekunden, 1985. Kugelstoßen der Frauen: 22,63 Meter, 1987. Diskuswerfen der Frauen: 76,80 Meter, 1988. Dazu kommen Sprint-, Sprung- und Siebenkampfrekorde aus derselben Zeit.

Diese Rekorde teilen ein Schicksal. Das Buch kann nicht für sie bürgen.

Es kann nicht beweisen, dass sie sauber sind. Als sie aufgestellt wurden, gab es das heutige System aus langfristiger Probenlagerung und späteren Nachtests noch nicht. Von den meisten ist keine Probe vom Tag des Rekords geblieben, die sich mit modernen Verfahren erneut untersuchen ließe. Das Rekordbuch kann deshalb keinen Beweis vorlegen, dass diese Leistungen sauber zustande kamen.

Es hat aber auch nicht festgestellt, dass sie gedopt waren. Keiner dieser konkreten Rekorde ist für ungültig erklärt worden. Kein Anti-Doping-Urteil hat einen von ihnen gestrichen. Das Buch kann also ebenso wenig eine Entscheidung vorlegen, die diese Leistungen als gedopt einstuft.

So stehen sie weiter im Buch, in der Schwebe: weder nachweislich sauber noch durch eine Entscheidung als gedopt festgestellt. Das Buch bewahrt sie auf, ohne für sie einstehen zu können.

Dieser Essay handelt von diesen Einträgen und von einem Vorschlag, sie aus dem Buch zu entfernen: wie er scheiterte und warum. An der Art seines Scheiterns zeigt sich in besonders scharfer Form etwas, das diese Reihe immer wieder beschäftigt. Ein Buch kann Einträge bewahren, für die es selbst nicht bürgen kann. Es bewahrt sie nicht, weil es ihnen vertraut, sondern weil es keinen legitimen Weg hat, sie zu entfernen.

Gegenüber den Rekordbüchern der früheren Essays ist das eine neue Verlegenheit. Bei Hohns Wurf im elften Essay wusste das Buch, dass er regelgerecht war. Es wusste auch, dass er mit den späteren Leistungen nicht auf einen gemeinsamen Maßstab gebracht werden konnte. Also sperrte es ihn in ein gesondertes altes Buch. Das war eine klare Lösung: Das Buch wusste, was es mit ihm anfangen sollte. Bei den Rekorden dieses Essays weiß es das nicht. Es kann nicht wie bei Hohn eindeutig sagen: regelgerecht, aber nicht vergleichbar. Ihr Problem ist nicht die Vergleichbarkeit, sondern die Glaubwürdigkeit. Und die kann das Buch weder bestätigen noch widerlegen. Es steckt in einem Zwischenraum fest, in dem es weder bürgen noch streichen kann. Wie dieser Zwischenraum aufzulösen wäre, weiß auch das Buch selbst nicht.

2 Der gescheiterte Versuch, das Buch zu bereinigen

2017 unternahm der Europäische Leichtathletikverband den Versuch, diese Rekorde zu entfernen.

Zunächst muss genau geklärt werden, was damals geschah. Denn fast jeder Schritt dieses Vorgangs ist irgendwann falsch erzählt worden.

Es war ein Vorhaben des Jahres 2017. Nicht von 2015, nicht von 2016 und erst recht keine längst vollzogene Streichung. Am 26. Januar 2017 kündigte European Athletics eine Arbeitsgruppe zur Glaubwürdigkeit von Rekorden an. Sie trat mehrmals zusammen, zog den ursprünglich für den Herbst vorgesehenen Zeitplan um etwa fünf Monate vor und legte im April ein Papier vor. Der Verbandsrat nahm es bei seiner Sitzung vom 28. bis 30. April in Paris einstimmig an.

Ein Papier einstimmig anzunehmen heißt aber nicht, dass die Bereinigung schon stattgefunden hat.

World Athletics, damals noch IAAF, setzte den Neustart nämlich nicht um. European Athletics hatte angekündigt, den Vorschlag im August dem IAAF-Rat vorzulegen. Anfang August wurde die ursprüngliche Fassung angesichts der Einwände bereits überdacht. Der entscheidende Beleg ist jedoch dieser: World Athletics erkennt die betreffenden Rekorde bis heute an. Die Frauenrekorde der 1980er-Jahre aus dem ersten Abschnitt stehen noch immer in seinem Buch. Hätte die Streichung tatsächlich stattgefunden, stünden sie dort nicht mehr.

Damit muss gleich eine weitverbreitete Behauptung ausgeräumt werden: European Athletics habe beschlossen, sämtliche Rekorde vor 2005 auszulöschen.

Das steht so nicht im April-Papier. Es enthält keinen festen Stichtag im Jahr 2005. Der eigentliche Gedanke war, bestehende Rekorde nur dann weiter anzuerkennen, wenn sie die neu gesetzten Bedingungen erfüllen konnten. Die Jahreszahl 2005 kam ins Spiel, weil etwa damals die langfristige Probenlagerung einsetzte. Dadurch war die vorgeschlagene Bedingung einer zehnjährigen Nachtestbarkeit für die meisten älteren Rekorde faktisch nicht zu erfüllen. Zeitgenössische Medien und spätere Untersuchungen beschrieben diese praktische Wirkung dann als einen Neustart, bei dem die Rekorde vor 2005 wegfallen würden.

Eine Lücke muss dabei ehrlicherweise offenbleiben. Es lässt sich kein Protokoll des IAAF-Rats finden, das einen förmlichen abschließenden Antrag auf „Ablehnung“, „Rücknahme“ oder „Vertagung auf unbestimmte Zeit“ enthält. Die öffentlich zugänglichen Belege zeigen, dass der Vorschlag nicht umgesetzt wurde. Nichtumsetzung und ein genau benannter, protokollierter Ablehnungsantrag sind aber zwei verschiedene Dinge. Das Erste lässt sich belegen; das Zweite ist nicht auffindbar. Aus einem nicht auffindbaren Vorgang darf keine Abstimmung erfunden werden.

Dieser Essay erzählt deshalb nicht von einer gelungenen Bereinigung. Er erzählt von einer Bereinigung, die nicht zustande kam. Warum sie nicht zustande kam, erklärt mehr als das, was sie erreichen wollte.

Mitunter legt das Scheitern eines Vorschlags die tatsächliche Struktur einer Sache deutlicher frei als sein Erfolg. Ein erfolgreicher Vorschlag hat die Schwierigkeiten gelöst oder umgangen; unter dem Ergebnis verschwinden sie aus dem Blick. Wo ein Vorschlag dagegen stecken bleibt, markiert gerade das Hindernis den härtesten Kern der Sache. European Athletics scheiterte mit seiner Bereinigung nicht daran, dass niemand sie unterstützte. Es gab durchaus viele Unterstützer, und zeitweise zeigte sich auch der IAAF-Präsident aufgeschlossen. Der Vorschlag blieb an einer tieferen Stelle hängen: an einer Frage von Beweisen und Fairness, um die kein Weg herumführte. Wer sieht, wo er stecken blieb, versteht auch, warum diese Rekorde bis heute im Buch stehen.

3 Drei Wege und ihre Sackgassen

Die Arbeitsgruppe erwog drei Wege. Im Papier tragen sie drei Namen: „Radikaloperation“, „Speerwurf“ und „1913“. Die Sackgassen, in die diese Wege jeweils führten, machen die ganze Schwierigkeit des Bereinigungsversuchs sichtbar.

Der erste Weg: die Radikaloperation.

Radikaloperation hieß, jeden alten Rekord einzeln zu überprüfen und diejenigen zu entfernen, bei denen sich nachweisen ließ, dass sie auf unfaire Weise zustande gekommen waren. Das ist der naheliegendste Weg: Ist ein Rekord unsauber, wird er gestrichen.

Die Arbeitsgruppe verwarf ihn. Ohne Geständnisse oder andere Beweise, so ihre Begründung, müsste sie ihre Entscheidungen auf subjektive Beurteilungen der Beweislage stützen. Das Papier warnte ausdrücklich, eine solche Willkür würde die Fairness untergraben und könnte European Athletics sowie seine Mitgliedsverbände mit Gerichtsverfahren konfrontieren.

Hier begegnet uns genau das, worum es in dieser Reihe immer wieder geht. Um einen Rekord zu streichen, muss man nachweisen, dass er unsauber ist. Für die meisten alten Rekorde lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen: Das Beweisstück, das ihn ermöglichen könnte, die Probe vom Tag des Rekords, existiert schlicht nicht. Ohne Beweis bleibt nur der Verdacht. Rekorde einzeln auf Verdacht zu streichen wäre Willkür. Vor dieser Willkür hatte auch die Arbeitsgruppe selbst Bedenken; deshalb gab sie den unmittelbarsten Weg auf.

Der zweite Weg: der Speerwurf.

Dieser Name verweist auf einen wirklichen Präzedenzfall. In den 1980er- und 1990er-Jahren wurden die technischen Vorgaben für Speere geändert. Jede Änderung erforderte eine neue Rekordreihe. „Speerwurf“ stand deshalb für die Idee, Geräte oder technische Regeln so zu verändern, dass für jede Disziplin eine neue Rekordära beginnen würde. Die alten Rekorde würden von selbst ihre Geltung verlieren, weil sie mit den alten Geräten erzielt worden waren.

Auch diesen Weg verwarf die Arbeitsgruppe. Dafür gab es mehrere Gründe: Die Disziplinen würden unterschiedlich stark betroffen; neue Geräte könnten dem Breitensport hohe Kosten aufbürden; vor allem aber könnte keine neue technische Vorgabe verhindern, dass künftige Rekorde durch Betrug zustande kämen. Anders gesagt: Ein technischer Bruch kann ein neues Buch eröffnen, aber kein glaubwürdigeres. Der Verdacht im alten Buch verschwindet nicht dadurch, dass man ein neues aufschlägt. Er wird nur aus dem neuen Buch ausgesperrt. Und dieses neue Buch kann seinerseits durch künftigen Betrug verunreinigt werden.

Der dritte Weg: 1913.

Der Name „1913“ geht auf eine der ursprünglichen, um 1913 festgeschriebenen Satzungsaufgaben der IAAF zurück: Rekorde zu prüfen und zu registrieren. Aus dieser historisch begründeten Anerkennungsbefugnis leitete die Arbeitsgruppe ab: Wenn die Anerkennung in der Hand des zuständigen Verbands liegt, kann er auch die Anerkennungskriterien ändern. Ältere Leistungen, die den neuen Kriterien nicht entsprechen, könnten dann ihre Anerkennung verlieren.

Für diesen Weg entschied sich die Arbeitsgruppe. Entscheidend war dabei die im Papier ausdrücklich festgehaltene Aussage: Einem Rekord die Anerkennung zu entziehen bedeute nicht zwangsläufig, dass die Leistung oder der Athlet nicht regelkonform gewesen sei.

Diesen Weg werden wir im Folgenden genauer betrachten. Denn er versucht etwas äußerst Heikles: eine ganze Gruppe von Rekorden aus dem Buch zu nehmen, ohne einem einzigen konkreten Sportler Betrug vorzuwerfen. Die Willkür der Radikaloperation, die jeden einzeln beschuldigen müsste, will er umgehen, indem er niemanden beschuldigt und lediglich die Anerkennungskriterien für alle ändert. Doch gerade beim Umgehen des einen Problems stößt er auf ein anderes.

Eine weitere Bestimmung des Papiers muss hier ergänzt werden. Sie verschwindet oft hinter der Kurzformel von den „drei Bedingungen“. Rekordhalter sollten auch nach der Anerkennung ihre sportliche Integrität wahren; nach einem späteren schwerwiegenden Verstoß sollte die Anerkennung wieder entzogen werden können, selbst wenn es keinen Beleg dafür gäbe, dass dieser spätere Verstoß die Rekordleistung beeinflusst hatte. Begrifflich ist das noch radikaler als die Forderung nach einer Probe vom Rekordtag. Denn der Status eines Rekords soll damit vom künftigen Verhalten abhängen. Ein Rekord könnte gestrichen werden, weil sein Inhaber Jahre später in einer völlig anderen Angelegenheit gegen Regeln verstößt, obwohl dieser Verstoß mit dem Rekord überhaupt nichts zu tun hat.

4 Zwei verschiedene Fehler

Der Weg „1913“ brachte eine Reihe von Rekordhaltern in eine bedrängende Lage, denen nie durch eine Entscheidung Betrug nachgewiesen worden war. In dem Streit darüber darf dieser Essay ausdrücklich kein Urteil fällen. Denn die beiden Seiten fürchten in Wahrheit zwei verschiedene Fehler.

Auf der einen Seite stehen die Befürworter des Neustarts. Den Fehler, den sie hinzunehmen bereit sind, kann man so benennen: Einige tatsächlich regelgerecht erzielte alte Rekorde würden zu Unrecht ausgeschlossen. Diesen Preis wollen sie für ein Buch zahlen, in dem jeder Eintrag modernen Überprüfungsstandards genügt. Aus ihrer Sicht beschädigen alte, nicht überprüfbare Rekorde, die sich unter die übrigen Einträge mischen, die Glaubwürdigkeit des ganzen Buches. Für diese Glaubwürdigkeit einige womöglich rechtmäßige alte Rekorde zu opfern, halten sie für vertretbar.

Auf der anderen Seite stehen die Gegner. Sie sind bereit, einen anderen Fehler zu dulden: dass ein Teil der historischen Ungewissheit im Buch verbleibt. Ihre Position lautet, eine konkrete Leistung müsse bestehen bleiben, solange keine hinreichenden Beweise für ihre Annullierung vorliegen. Denn mit einem kollektiven Entzug der Anerkennung würden unschuldige Rekordhalter, gegen die nie eine entsprechende Entscheidung ergangen ist, eine sanktionsähnliche Folge tragen müssen, ohne dass irgendein Fehlverhalten festgestellt worden wäre.

Hier steht nicht eine richtige einer falschen Position gegenüber. Die beiden Positionen ordnen Fehler unterschiedlich. Die Befürworter fürchten vor allem, dass das Buch insgesamt unglaubwürdig wird. Dafür nehmen sie lieber in Kauf, einige rechtmäßige Rekorde zu Unrecht zu streichen. Die Gegner fürchten vor allem, einem bestimmten Menschen Unrecht zu tun, der womöglich sauber war. Dafür nehmen sie lieber etwas Ungewissheit im Buch in Kauf.

Dieser Dissens hat dieselbe Struktur wie einige frühere Fälle der Reihe. Im dreizehnten Essay zwang ein nicht beobachtbarer kontrafaktischer Verlauf die Entscheidung zurück auf die Frage, wem die Beweislast zuzuweisen sei. Diese Zuweisung war eine Wertentscheidung. Im zwanzigsten Essay trennte die verschuldensunabhängige Haftung Regelverstoß und Verschulden in zwei Ebenen. Ob sportliche Korrektur und persönlicher Vorwurf voneinander getrennt werden sollten, war ebenfalls eine Wertentscheidung. Hier ist es genauso. Ob man um der Glaubwürdigkeit des ganzen Buches willen Rekorde streichen soll, gegen die keine entsprechende Entscheidung ergangen ist, entscheidet darüber, wer die Kosten der Ungewissheit tragen muss. Darauf gibt es keine objektive Antwort.

Warum das wichtig ist, zeigt eine einfache Überlegung: Beide Fehler lassen sich nicht zugleich vermeiden. Wer darauf besteht, keinem möglicherweise sauberen Menschen Unrecht zu tun, muss dulden, dass einige möglicherweise unsaubere Rekorde im Buch bleiben. Wer darauf besteht, keinen möglicherweise unsauberen Rekord im Buch zu lassen, muss hinnehmen, dass einige möglicherweise saubere Menschen zu Unrecht getroffen werden. Die fehlenden Beweise machen beide Ziele unvereinbar. Man kann nicht alles Verdächtige beseitigen und zugleich jeden Unschuldigen verschonen. Denn das, was zur Unterscheidung nötig wäre, der Beweis, existiert nicht. Das Problem lässt sich also nicht durch noch sorgfältigeres Arbeiten so lösen, dass beide Seiten zu ihrem Recht kommen. Man muss zwischen zwei Fehlern abwägen. Diese Abwägung ist ein Werturteil, kein Tatsachenurteil.

5 Verletzt werden konkrete Menschen

Die gewichtigsten Einwände gegen den Vorschlag kamen von den Sportlern selbst, deren Namen auf dem Spiel standen. Was sie sagten, machte aus den beiden abstrakten Fehlern eine sehr konkrete Angelegenheit.

Radcliffe sprach mit aller Deutlichkeit in der ersten Person. In ihrer Antwort hieß es: „Ich fühle mich verletzt und habe wirklich das Gefühl, dass dies meinem Ruf und meiner Würde schadet.“ Sie griff die Voraussetzung des Vorschlags an: Ein jüngerer Rekord solle automatisch Vertrauen genießen, ein älterer dagegen nicht. Alle mit einem Schlag auszusortieren, so ihr Einwand, weiche der schwierigeren Aufgabe aus, im konkreten Fall einen Regelbruch nachzuweisen.

Die World Olympians Association formulierte auf institutioneller Ebene denselben Einwand. Sie berief sich auf den Grundsatz „unschuldig bis zum Beweis des Gegenteils“. Die Kriterien würden wahrscheinlich auch Sportler treffen, die sie für sauber halte; die Vorschläge seien sauberen Athleten gegenüber unfair. Als Alternative forderte sie eine stärkere unabhängige Dopingbekämpfung, mehr Mittel und Mechanismen zum Schutz sauberer Wettbewerber, statt Rekorden kollektiv die Anerkennung zu entziehen.

Der US-Leichtathletikverband reagierte zurückhaltend, nicht zustimmend. Er wollte die Folgen des Mechanismus gründlich untersuchen lassen, gerade weil er auch Sportler treffen würde, die noch nie positiv getestet worden waren. Darin liegt ein wichtiger Einwand auf Verbandsebene: Eine fehlende historische Probe ist kein positiver Dopingbefund.

Zusammengenommen zielen diese Einwände auf denselben Punkt. Der Vorschlag will niemanden beschuldigen, sondern nur die Kriterien ändern. Sobald konkrete Menschen die geänderten Kriterien aber nicht mehr erfüllen, ist für die Öffentlichkeit vor allem eines sichtbar: Man hat ihnen die Rekorde genommen. Der Vorschlag kann noch so oft erklären, damit sei nichts über die Regelkonformität dieser Menschen gesagt. Dass ihnen ihre Rekorde entzogen werden, lässt sich kaum anders denn als moralisches Urteil über sie lesen.

Das ist das Problem, auf das der Weg „1913“ stößt. Er will den Entzug der Anerkennung vom moralischen Urteil trennen: Ein Rekord soll seine Anerkennung verlieren können, ohne dass damit sein Inhaber als Betrüger gilt. Im tatsächlichen Verständnis der Öffentlichkeit hält diese Unterscheidung jedoch nicht stand. Verliert ein Sportler seinen Rekord, fragen die Menschen nach dem Warum. Bei einem Vorschlag, der verdächtige Rekorde beseitigen soll, bringt der Verlust des Rekords den Betrugsverdacht schon mit. So erklärt der Vorschlag einerseits, niemanden zu beschuldigen, und bürdet andererseits Menschen, gegen die nie eine entsprechende Entscheidung ergangen ist, eine Folge auf, die wie eine Beschuldigung wirkt. Das ist die immer wieder angesprochene doppelte Bestrafung: Ein Sportler, dem nie Betrug nachgewiesen wurde, kann zunächst seine Sauberkeit nicht rückwirkend beweisen. Anschließend verliert er seinen Rekord, weil er diesen Beweis nicht erbringen kann.

6 Auch damals wurde getestet

Wer diesen Rekorden gerecht werden will, muss zunächst mit einem verbreiteten Bild aufräumen: Die 1980er-Jahre seien eine ungezähmte Zeit ohne Dopingkontrollen gewesen.

Das waren sie nicht. Bei Olympischen Spielen begannen Dopingkontrollen bereits 1968. Nach einem Pilotversuch 1972 wurden Tests auf anabole Steroide bei den Spielen von Montreal 1976 offiziell eingeführt. Die Rekorde von 1983 bis 1988 entstanden also in einer Zeit, in der Steroidkontrollen bei großen Wettkämpfen bereits institutionell etabliert waren. Zu behaupten, damals habe es überhaupt keine Kontrollen gegeben, ist unzutreffend.

Die andere Hälfte muss allerdings sofort dazugesagt werden. Das Kontrollsystem der 1980er-Jahre unterschied sich wesentlich von der späteren, auf fortlaufende Beobachtung angelegten Ordnung.

Der entscheidende Unterschied ist nicht, ob getestet wurde, sondern wie. In den 1980er-Jahren konzentrierten sich die Tests auf Wettkämpfe; eine kontinuierliche Überwachung war weit schwächer ausgebildet. Das spätere System verbindet dagegen Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen, Aufenthaltsmeldungen, über längere Zeit erhobene biologische Daten und langfristige Probenaufbewahrung für Nachanalysen. Die historischen Darstellungen der Welt-Anti-Doping-Agentur halten fest, dass wichtige organisierte Programme für Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen erst nach dem Fall Johnson von 1988 konzipiert wurden.

Die genaue Aussage lautet deshalb: Die Rekorde der 1980er-Jahre wurden nicht in einem völlig kontrollfreien Vakuum erzielt. Sie durchliefen die damaligen Wettkampfkontrollen. Diesen Kontrollen fehlte jedoch die spätere Verbindung aus fortlaufender Überwachung, Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen und der Möglichkeit späterer Nachtests. Das heutige Rekordbuch kann über diese Leistungen sagen: Sie haben die damaligen Kontrollen bestanden. Es kann nicht sagen: Sie würden auch das heutige engmaschigere Kontrollsystem bestehen. Denn das Beweisstück, das dieses System verlangt, die später erneut untersuchbare Probe, wurde damals in den meisten Fällen nicht aufbewahrt.

Damit kommen wir zu dem einzigen technisch wirklich bedeutsamen Element des Vorschlags: der zehnjährigen Probenlagerung.

7 Eine Fähigkeit, die nur in eine Richtung wirkt

Der Vorschlag verlangte, Proben zu einem neuen Rekord aufzubewahren und zehn Jahre lang für Nachtests verfügbar zu halten. Diese Bestimmung ist der einzige technisch wirklich bedeutsame Fortschritt des ganzen Vorschlags. Sie verändert nicht, wie viel man über die Vergangenheit weiß, sondern wie viel man künftig wissen kann.

Dass langfristige Lagerung etwas bringt, ist praktisch belegt. 2015 teilte die IAAF mit, dass Nachanalysen aufbewahrter Proben von den Weltmeisterschaften 2005 in Helsinki und 2007 in Osaka noch Jahre nach den Wettkämpfen neue auffällige Befunde ergeben hatten. Genau das sollten künftige Rekordleistungen nach dem Vorschlag erhalten: ein Beweisstück, das die Weiterentwicklung der Nachweisverfahren überdauert. Eine Probe wird eingelagert. Jahre später, wenn die Methoden besser geworden sind, kann man sie wieder hervorholen und untersuchen. Was sich damals nicht nachweisen ließ, lässt sich nun nachweisen.

Diese Fähigkeit hat allerdings eine entscheidende Eigenschaft: In der Zeit wirkt sie asymmetrisch.

Sie kann künftige Rekorde besser überprüfbar machen. Eine heute eingelagerte Probe lässt sich in zehn Jahren erneut testen. Sie kann aber keine fehlende Probe von 1983 oder 1988 erzeugen. Bei den alten Rekorden wurde diese Probe damals nicht aufbewahrt. So leistungsfähig Lagerung und Nachtests auch sein mögen: Sie können nicht in die Vergangenheit zurückgehen und für einen Wettkampf, der seit Jahrzehnten vorbei ist, eine Probe nachliefern.

Hier klingt eine frühe Beobachtung dieser Reihe wieder an. Im fünften Essay war davon die Rede, dass der Aufbau dazu neigt, das zu regeln, was er kontrollieren kann, und nicht das, was er am dringendsten kontrollieren müsste. Hier liegt der Fall ähnlich. Der Aufbau kann von heute an für jede neue Probe ein Archiv anlegen, das spätere Nachtests ermöglicht. Er kann nicht ins Jahr 1983 zurückkehren und für jenes 800-Meter-Rennen eine Probe beschaffen, die damals nicht aufbewahrt wurde. Die künftige Beweislage kann er kontrollieren, die vergangene nicht. Das Problem dieser alten Rekorde gehört aber gerade der Vergangenheit an. Gegenüber einer Lücke in der Vergangenheit ist die nur nach vorn wirkende Fähigkeit machtlos. Nicht weil sie zu schwach wäre, sondern weil ihre Kraft nur in eine Richtung wirkt.

Diese Asymmetrie ist der Kern dieses Essays. Im Grunde will der Vorschlag mit einer Fähigkeit, die ausschließlich in die Zukunft wirken kann, ein Problem der Vergangenheit lösen. Alte Rekorde sollen eine Bedingung erfüllen, die nur künftige Rekorde erfüllen können. Das ist logisch unmöglich. Denn die Bedingung ist eine erneut testbare Probe, also etwas, das am Tag der Rekordleistung selbst zurückbehalten werden muss. Ist dieser Tag vorbei, lässt es sich niemals mehr nachholen.

Für die alten Rekorde war die Forderung nach einer zehn Jahre nachtestbaren Probe deshalb nie eine tatsächliche Untersuchung der damaligen Leistung. Sie war eine Dokumentationshürde, die alte Leistungen nicht nehmen konnten. Eine alte Leistung scheitert daran nicht, weil bei ihr etwas nachgewiesen worden wäre, sondern weil ihr etwas fehlt, das damals nicht aufbewahrt wurde und heute nicht nachgereicht werden kann. Legt man einen Maßstab, der nur nach vorn reicht, an etwas längst Vergangenes an, fällt dieses Vergangene zwangsläufig durch. Nicht weil es falsch wäre, sondern weil der Maßstab es nicht erreicht.

8 Der Nachweis eines Systems ist kein Urteil über einen Rekord

Ein Teil dieser alten Rekorde stammt aus der DDR. Sie liefert eine besondere Art von Belegen. Dabei müssen zwei Dinge mit größter Sorgfalt auseinandergehalten werden.

Die begutachtete Forschungsarbeit von Franke und Berendonk dokumentiert anhand ehemals geheimer DDR-Unterlagen ein staatlich organisiertes Programm mit hormonellen Dopingmitteln. Schon das Papier von European Athletics aus dem Jahr 2017 nennt die Erkenntnisse der DDR-Aufarbeitung als einen der historischen Hintergründe für die wiederholten deutschen Forderungen nach einem Neustart der Rekorde. Dass es in der DDR ein staatlich organisiertes Dopingsystem gab, ist also durch Archivmaterial belegt und historisch gesichert.

Der Nachweis eines Systems ist aber kein Urteil über einen bestimmten Rekord.

Für ein Rekordbuch lautet die Frage nicht, ob in einem Land oder einem Trainingssystem Doping existiert hat. Sie lautet, ob eine bestimmte Leistung rechtswirksam annulliert wurde oder ob der zuständige Verband eine Regel besitzt, die ihm den Entzug auf einer anderen Grundlage erlaubt. In der Datenbank von World Athletics werden die fortbestehenden 400-Meter- und Diskusrekorde aus DDR-Zeiten bis heute anerkannt. Das bedeutet, dass World Athletics diese Rekorde nicht wirksam annulliert hat.

Diese Aussage muss genau verstanden werden. Sie beweist nicht, dass die zugrunde liegenden Leistungen ohne Doping erzielt wurden. Auch die historischen Belege für das System sind kein Urteil, das für diese konkreten Rekordleistungen Doping feststellt. Gesagt ist lediglich, dass diese bestimmten Rekorde in diesem Buch nicht annulliert worden sind. „Es gab ein staatliches System“ und „dieser bestimmte Rekord ist ein Produkt dieses Systems und deshalb zu streichen“ sind zwei verschiedene Aussagen. Zwischen ihnen liegt die Entscheidung über den einzelnen Rekord. Diese Entscheidung liegt nicht vor.

Hier gilt dieselbe Disziplin wie im zwanzigsten Essay. Dort war das russische System nachgewiesen. Der Nachweis des Systems und der Verstoß eines Einzelnen blieben aber zwei getrennte Aussagen. Auch wenn das Programm existierte, musste ein bestimmter Athlet mit der Handlung verbunden werden, die den Regelverstoß ausmachte. Hier ist es ebenso. Das System der DDR ist nachgewiesen. Um einen bestimmten Rekord als sein zu annullierendes Produkt einzustufen, braucht es aber eine Entscheidung über diesen Rekord. Für die Rekorde, die weiter bestehen, ist eine solche Entscheidung nicht ergangen.

Diese Unterscheidung muss so streng eingehalten werden, weil ihre Aufweichung in einen gefährlichen Schluss führt: Weil es in diesem Staat ein solches System gab, sei jeder Rekord seiner Sportler ein Produkt dieses Systems. Damit würde eine wahre historische Aussage über ein System unmittelbar zu einer unbewiesenen Behauptung über jeden einzelnen Menschen ausgeweitet. Übersprungen würde das entscheidende Bindeglied: der Beweis, der genau diesen Rekord mit dem System verbindet. Dass das System existierte, ist wahr. Von seiner Existenz bis zur Aussage, ein bestimmter Rekord sei sein Produkt, braucht es aber einen konkreten Nachweis für genau diesen Rekord. Diesen Nachweis kann die bloße Existenz des Systems nicht ersetzen. Der Gedanke aus dem zwanzigsten Essay gilt hier erneut: Die Existenz eines Programms darf nicht in kollektive Schuld verwandelt werden.

Dieselbe Disziplin muss auch für jeden anderen Rekord der 1980er-Jahre gelten. Wo im Buch des zuständigen Verbands keine Sanktion oder Annullierung für den konkreten Rekord steht, dürfen Langlebigkeit, Körperbau, Nationalität, politisches System, Leistungsabstände, Gerüchte oder nachträglicher Verdacht nicht stillschweigend zu einer Feststellung werden. Dass World Athletics eine Leistung weiter anerkennt, bestimmt ihren rechtlichen und statistischen Status. Es liefert nicht den fehlenden historischen Laborbeweis, der für eine weitergehende empirische Aussage nötig wäre.

9 Statistische Abstände sind keine Beweise

Es ist ein naheliegender Impuls, aus der Lebensdauer eines Rekords oder dem Abstand, den andere zu ihm haben, darauf zu schließen, ob er unsauber ist. Diesem Impuls muss ausdrücklich eine Grenze gesetzt werden.

Zunächst ein Blick auf den veränderten Stand der Dinge. Bei einigen dieser Laufrekorde trifft es inzwischen nicht mehr zu, dass niemand ihnen nahe gekommen sei. Über 100 Meter der Frauen stehen heute 10,54 Sekunden den 10,49 gegenüber; über 200 Meter 21,41 den 21,34; über 400 Meter 47,78 den 47,60. Und über 800 Meter lief Werro am 28. Juni 2026 1:53,80 Minuten, nur noch 0,52 Sekunden von den 1:53,28 entfernt. Diese Abstände betragen ungefähr 0,48, 0,33, 0,38 beziehungsweise 0,46 Prozent. Der Vergleich bleibt hier ausdrücklich auf Juni bezogen. Am 27. August 2026 lief Werro in Zürich bereits 1:53,70: 0,42 Sekunden oder rund 0,37 Prozent über 1:53,28. Diese weitere Annäherung macht den Abstand nicht zu einem Beweis für oder gegen Doping.

In den technischen Disziplinen sieht es anders aus. World Athletics führt Reinschs Diskusrekord von 1988 mit 76,80 Metern. Allmans 73,52 Meter aus dem Jahr 2025 liegen 3,28 Meter darunter, rund 4,27 Prozent. Dieser Abstand ist erheblich größer als die genannten Abstände im Sprint und auf der Mittelstrecke.

Doch weder bei den näher rückenden Laufrekorden noch beim immer noch weit entfernten Diskusrekord ist der statistische Abstand ein Beweis dafür, wie die Leistung zustande kam. Dass man sich einem Rekord nähert, beweist nicht, dass er sauber ist. Dass er noch immer weit entfernt liegt, beweist nicht, dass er unsauber ist. Abstand ist nur Abstand. Ihn als Dopingbeweis zu behandeln ist ein methodischer Fehler. Und dieser Fehler ist eine gröbere Fassung der Verdachtslogik in der Debatte um die Bereinigung alter Rekorde: Aus dem ungewöhnlichen Anschein einer Leistung wird geschlossen, dass mit ihr etwas nicht stimmen müsse.

Eine Disziplin, an der diese Reihe durchgehend festhält, gilt auch hier. Im fünfzehnten Essay ging es darum, an erfolgreichen Menschen ein Merkmal abzulesen und es zur Ursache ihres Erfolgs zu erklären, obwohl die dazwischenliegende Kausalkette nie gemessen wurde. Das war ein Fehler der Erzählung. Aus der Langlebigkeit eines Rekords oder dem großen Abstand zu ihm seine Verdächtigkeit herauszulesen heißt ebenso, einer statistischen Beobachtung eine kausale Schlussfolgerung aufzubürden, die sie nicht trägt. Der Abstand kann zeigen, wie schwer ein Rekord zu übertreffen ist. Er kann nicht zeigen, wie er damals zustande kam.

10 Das Buch kann nicht für sich selbst bürgen

Führen wir die Überlegungen dieses Essays zusammen.

Es gibt durchaus einen tragfähigen Weg, einen Rekord zu entfernen, weit tragfähiger als die Erklärung, man traue jener Zeit nicht mehr: die Annullierung der zugrunde liegenden Leistung. So arbeiten die Anti-Doping-Regeln. Sie annullieren Ergebnisse samt den daraus hervorgegangenen Titeln und Auszeichnungen. Ein Ergebnis, das nicht mehr gültig ist, kann auch den von ihm abgeleiteten Rekord nicht mehr tragen.

Dafür gibt es eindeutige Beispiele. Den Rekord der US-amerikanischen 4 × 400-Meter-Staffel der Männer von 1998 annullierte der IAAF-Rat 2008, nachdem Pettigrew den Gebrauch von Wachstumshormonen und Erythropoetin im betreffenden Zeitraum eingeräumt hatte. Die frühere Bestmarke rückte wieder an die Spitze der Rekordentwicklung. Hier gab es ein Geständnis mit Bezug zum Zeitraum der Leistung, nicht bloß eine zehn Jahre alte Probe, die sich nicht mehr vorlegen ließ. Genauso lag der niederländische Präzedenzfall, der die Arbeitsgruppe von 2017 beeinflusste: Die Diskus-Olympiasiegerin von 1984, Stalman, gestand 2016, vor den Spielen Steroide genommen zu haben. Erst daraufhin wurde ihr Rekordstatus neu geprüft.

Entscheidend ist die Gemeinsamkeit beider Beispiele: In beiden gibt es ein Geständnis, einen konkreten Beleg, der die konkrete Leistung mit Doping verbindet. Auf dieser Grundlage ist die Annullierung legitim und nicht willkürlich.

Genau das fehlt bei jenen Rekorden der 1980er-Jahre. Es gibt kein Geständnis, keine erhaltene Probe, keinen Beleg, der einen bestimmten dieser Rekorde mit Doping verknüpft. Der tragfähige Weg ist deshalb versperrt, weil die Beweise fehlen, die er voraussetzt. Der andere Weg wiederum, „1913“, die Änderung der Anerkennungskriterien, würde Menschen, gegen die nie eine entsprechende Entscheidung ergangen ist, eine sanktionsähnliche Folge auferlegen. Dem Buch fehlen einerseits die Beweise, um die Rekorde rechtmäßig zu entfernen. Andererseits darf es sie nicht willkürlich entfernen. So bleibt ihm nur, sie zu bewahren.

Das ist der Rest dieses Essays. Und es ist die schärfste Gestalt von etwas, das in dieser Reihe immer wiederkehrt.

In den früheren Essays war der Rest ein Name, der nicht auf der Liste stand; Ursachen, die sich nicht auseinanderrechnen ließen; Leistungen, die nicht vergleichbar waren; etwas, das jenseits der gezogenen Linie landete und dadurch doch nicht weniger wurde. Hier besteht der Rest aus Einträgen, die das Buch bewahrt, ohne für sie bürgen zu können. Sie sind nicht als sauber erwiesen, weil die Beweise fehlen. Sie sind auch nicht als gedopt beurteilt worden, weil die entsprechende Entscheidung nicht ergangen ist. Sie hängen im Buch in der Schwebe: Einträge, für die das Buch selbst keine Gewähr geben kann.

Aus dem Fortbestand dieser Einträge lässt sich nicht ablesen, was die Institution innerlich glaubt. Öffentliche Zweifel sind kein institutionelles Urteil. Sicherer lässt sich sagen: Die Rekorde sind weiterhin gültig; historische Verdachtsmomente, fehlende Proben und heutige Standards allein rechtfertigen nicht die Annullierung jedes einzelnen Resultats. Die Beibehaltung ist kein neuer Unbedenklichkeitsnachweis unter modernen Bedingungen. Dass ein solcher Nachweis fehlt, ist aber ebenso wenig bereits ein Löschungsgrund. Zurückhaltung gegenüber Belegen muss sowohl Anschuldigungen als auch Garantien begrenzen.

Damit sind wir wieder beim Grundproblem: Ein Neustart des Rekordbuchs ist keine Lösung für fehlende Beweise. Er ist eine Entscheidung darüber, wer ihren Preis zu tragen hat.

Diese Beweisstücke, die Proben vom Tag der jeweiligen Rekorde, gibt es größtenteils nicht mehr. Es wird sie nie wieder geben. Dass sie fehlen, ist eine Tatsache, die sich nicht aus der Welt schaffen lässt. Angesichts dieser Lücke gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder bleiben die Einträge im Buch. Dann trägt das Buch den Preis: Seine Glaubwürdigkeit ist mit Rekorden belastet, für die es nicht bürgen kann. Oder die Einträge werden gestrichen. Dann tragen konkrete, möglicherweise saubere Sportler den Preis: Sie verlieren ihre Rekorde, ohne dass ihnen Betrug nachgewiesen worden wäre. European Athletics wollte die zweite Möglichkeit wählen. Am Ende gelang ihm das nicht. World Athletics behielt das alte Buch.

Der Verband ist nicht machtlos: Die Annullierung des Pettigrew-Rekords zeigt, dass er sein Buch ändern kann. Zwischen einer durch konkrete Belege getragenen Annullierung und dem pauschalen Neustart für eine ganze Epoche liegt jedoch eine weitere Rechtfertigungslast. Eine endgültige Entscheidung, die diese weiterhin gültigen Leistungen allein wegen rückwirkend unerfüllbarer moderner Prüfbedingungen aufgehoben hätte, konnte dieser Essay nicht feststellen. Darin sehe ich ein zentrales Hindernis des Neustartvorschlags, nicht einen erwiesenen inneren Beweggrund der Institution.

Das System kann die Werte genau eintragen: 1:53,28, 47,60, 76,80 Meter. Hundertstelsekunden und Zentimeter bedeuten jedoch nicht, dass sich heute jede damalige Prüfung unter modernen Bedingungen wiederholen ließe. Fehlende Proben lassen sich nicht nachträglich herstellen. Diese Lücke begrenzt zweierlei: zusätzliche Garantien ebenso wie rückwirkende Anschuldigungen. Das Buch erkennt die gültigen Rekorde weiterhin an. Daraus darf weder eine allwissende Gewährleistung noch aus der Beweislücke ein bereits festgestelltes Misstrauen des Verbandes werden. Zwischen diesen Aussagen muss Abstand bleiben.

Der Maßstab hat noch nicht genau gemessen. Er misst weiter.