Staat · Gesonderte Untersuchung · 03
Nicht mehr mithelfen heißt nicht, Menschen die Tür zu schließen
Im Nachbarland bleibt die Wahl aus, Urteile werden nicht ausgeführt. Wir müssen ihm nicht weiter bei allem helfen. Aber sollen deshalb auch Warnungen vor Hochwasser enden und Menschen, die herauskommen, vor unserer Tür stehen bleiben?
Der Vorschlag lässt sich mit eindrucksvollen Worten vertreten: Um Druck auf den Nachbarn auszuüben, sollen die stündlich übermittelten Wasserdaten vom Oberlauf ausgesetzt werden. Doch hinter „dem Nachbarn“ leben auch Menschen flussabwärts. Sie müssen rechtzeitig wissen, wie weit das Wasser steigen könnte. Wer die Übermittlung stoppt, hält damit noch nicht die Hand auf, die beschlossen hat, keine Wahl stattfinden zu lassen.
Wir befinden uns weiterhin in der erfundenen Welt der Untersuchung über den Staat. Der außenpolitische Rat des nördlichen Nachbarn, des Bundes der Zweck-Nationen NUT, lehnt den Vorschlag am Ende ab: Eine Stimme ist dafür, vier sind dagegen. Er weigert sich damit nicht, nach den Vorgängen im Nachbarland zu fragen. Er weigert sich, die Kosten seiner Antwort zuerst vor die Türen anderer Menschen zu legen.
Um dieses Abstimmungsblatt zu verstehen, müssen wir allerdings zunächst die Verläufe der Geschichte trennen. Im ursprünglichen Fall kommt der Rückschritt der UCSE zum Stillstand: Im elften Jahr endet der Kriegszustand, und es wird gewählt. Nun eröffnet die gesonderte Arbeit ausdrücklich eine hypothetische Fortsetzung. Wie würde der Nachbar reagieren, wenn das nicht geschähe? Wir tauschen nicht heimlich das Ende des ursprünglichen Falls aus. Und wir benutzen die erfundenen Namen nicht als Verkleidung für wirkliche Staaten.
Wann geht es um mehr als eine Befürchtung?
In dieser Annahme stimmt die Länderkammer im Winter des zehnten Jahres mit vierzehn gegen sechs für eine Verurteilung. Der oberste Richter verliert sein Amt. Ein Nachfolger wird nicht gewählt; am letzten Gericht bleiben zehn Richter. Im elften Jahr kommt kein Abzugsabkommen zustande. Die Feindseligkeiten setzen aus und beginnen wieder, der Kriegszustand endet nicht, die Wahl zur Volkskammer findet weiterhin nicht statt. Der Exekutivrat verlängert den Ausnahmezustand erneut.
Ein noch wichtigerer Schritt folgt im Winter des elften Jahres. Notverordnung 31 bestimmt, dass der Exekutivrat die Anordnung für eine landesweite Volksabstimmung nach Maßgabe der Kriegslage erlässt. Bisher konnten vier Mitgliedsländer an der Volkskammer vorbei gemeinsam eine Verfassungsänderung vorschlagen und eine Abstimmung organisieren. Nun muss auch dieser Weg am Ende auf eine Anordnung gerade der Seite warten, die zur Antwort gebracht werden soll. Der letzte Schlüssel, mit dem man die Tür von außen öffnen konnte, liegt jetzt innen.
Wenn alle vier zuvor beschriebenen Arten der Veränderung auftreten, schlägt die Arbeit eine zusätzliche Prüfung vor. Fünf Wege könnten bereits verlagerte Macht zurückholen: Wahlen, wirksame gerichtliche Überprüfung der betreffenden Handlungen, Aufsicht, die Beendigung von Ausnahme- und Kriegszustand sowie die Änderung der höchsten Regeln. Nicht allein die offenen Amtsgebäude zählen. Können Ergebnisse gültig zustande kommen und anschließend verwirklicht werden? Hängt das auf sämtlichen Wegen von der Zustimmung der befragten Seite ab oder muss man dafür jeweils durch eine Stelle, die sie kontrolliert?
Das ist ein vom Autor vorgeschlagenes Kriterium, kein fertiger rechtlicher Maßstab für alle wirklichen Staaten. Es soll auch nicht aus einer einzigen Ungerechtigkeit ein Gesamturteil über ein Land machen. Besteht noch ein Weg, der ohne Erlaubnis der befragten Seite bereits verlagerte Macht zurückholen kann, lässt sich nach diesem Vorschlag die Schließung nicht einfach für abgeschlossen erklären – selbst wenn die Nutzungsbedingungen sehr unfair sind. Wieder ist zu unterscheiden: Eine neue Maßnahme zu verhindern öffnet nicht notwendig eine alte, bereits geschlossene Tür. Gehen zu können bleibt wichtig. Ein Austritt holt aber für sich genommen die verlagerten Befugnisse nicht zurück und gehört deshalb nicht zu diesen fünf Wegen.
Gefragt wird auch nicht, ob die Zahl der Betroffenen groß genug ist, um zu zählen. Vielleicht kann die Mehrheit normal wählen und klagen, während eine bestimmte Gruppe mehrere Wege des Nachfragens zugleich verliert und für ihre Fragen noch Vergeltung erfährt. Der normale Alltag der Mehrheit streicht diese Menschen nicht aus dem Fall. Wie die Entscheidungen gegenüber ihnen wirken, ist für die Frage nach dem strukturellen Rückschritt entscheidend. Die Zahl der Betroffenen ersetzt keine Antwort auf die Frage nach einer konkreten Entscheidung. Umgekehrt ersetzt eine Liste von Anzeichen nicht das eigene Urteil eines gleichrangigen Nachbarn. Er muss zu den tatsächlichen Befugnissen, Sitzen und Wegen der Umsetzung zurückkehren und sie einzeln prüfen. Eine entdeckte Ähnlichkeit beweist noch nicht, dass es keinen Rückweg mehr gibt.
Ernennungsbeziehungen und gemeinsame Parteizugehörigkeit nehmen diese Prüfung ebenfalls nicht ab. Beschließt eine Parlamentsmehrheit die betreffenden Maßnahmen selbst und hält ihre eigene Wahl auf, muss sie für ihr Handeln antworten. Dafür muss nicht erst bewiesen werden, dass sie nur eine Marionette des Exekutivrats sei. Umgekehrt beweisen dieselbe Partei oder dieselben Stimmen noch nicht, dass aus zwei Stellen tatsächlich eine geworden ist.
Im hypothetischen Verlauf bleibt die Wahl aus. Die Beendigung des Kriegszustands scheitert an der befragten Seite mit ihrer Mehrheit. Die Aufsichtsbehörde kann Unterlagen anfordern und berichten, aber eine Entscheidung nicht selbst aufheben. Soll es zur Korrektur kommen, muss sie schließlich durch Gericht und Ausführung gehen. Im Sommer des zwölften Jahres erklären die zehn Richter mit acht gegen zwei Stimmen Notverordnung 31 für verfassungswidrig. Das Gericht trifft unabhängig eine gültige Entscheidung. Der Exekutivrat sagt, er respektiere sie, verschiebt das Außerkrafttreten der Verordnung aber auf die Zeit nach dem Kriegszustand. Eine von ihm unabhängige Ersatzausführung sieht die Verfassung nicht vor. Hier versagt die Umsetzung. Das bedeutet weder, dass das Gericht nicht unabhängig geurteilt hätte, noch dass das Urteil ungültig wäre. Erst recht entsteht aus der Verweigerung kein rechtmäßiges Vetorecht des Exekutivrats.
Wenn der NUT im Frühjahr dieses Jahres entscheidet, kann er sich allerdings noch nicht auf das Acht-zu-zwei-Urteil des Sommers berufen. Auf seinem Tisch liegen damals das ältere, nicht ausgeführte Wahlurteil, die neue Verordnung aus dem Winter des elften Jahres, die bereits erfolgten Abstimmungen und die vorhandene Lücke bei der Umsetzung. Wer als Leser das Ende kennt, darf dieses spätere Wissen nicht nachträglich auf jenen Tisch legen.
Die Arbeit setzt eine umfassendere Distanzierung erst dort an, wo der gleichrangige Staat selbst zu dem Urteil gelangt, dass die Umkehrwege geschlossen sind oder ihre Ergebnisse sämtlich in der Hand der befragten Seite liegen. Vorher reichen bloße Anzeichen für diese Stufe der Reaktion nicht aus. Das bedeutet nicht, dass bis dahin nichts gefragt werden dürfte. Eine konkrete Handlung zu hinterfragen, sie festzuhalten und gegebenenfalls die dazugehörige Unterstützung zurückzunehmen ist schon zuvor möglich. Diese beiden Maßstäbe für verschiedene Antworten dürfen sich nicht gegenseitig verschlucken.
Was wir nicht mehr unterstützen, muss einzeln benannt werden
In diesem hypothetischen Fall erklärt der NUT nicht, künftig über die Regierung der UCSE bestimmen zu dürfen. Er erkennt die UCSE weiterhin an und hält weiterhin fest, welche ihrer Stellen die jeweiligen Handlungen tatsächlich vorgenommen haben. Anerkennung bedeutet hier keine Zustimmung zu diesen Handlungen. Sie bedeutet auch nicht, dass ein Staat dadurch dieselbe Stellung als Zweck erhält wie ein Mensch. Ein Staat ist eine von Menschen geschaffene Einrichtung. Sein Name darf nicht dazu dienen, die Menschen in ihm gemeinsam abzuurteilen.
Der NUT nimmt bestimmte Formen seiner Mitwirkung zurück. Rechtshilfe, die auf den Bestimmungen über Äußerungen und den Entzug der Staatsangehörigkeit beruht, wird nicht mehr geleistet. Die Verhandlungen über ein neues Handelsprotokoll werden ausgesetzt. Für Güter, die zivil wie militärisch verwendbar sind und an die Verteidigungsbehörde ausgeführt werden, ist nun eine Genehmigung erforderlich. Zugleich werden Fragen und Antworten veröffentlicht. Die Verbindungsstellen, visafreie Reisen der Bewohner und Aufenthaltsmöglichkeiten für Menschen, die das Land verlassen oder ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, bleiben bestehen. Der Abstand wächst. Nicht jede Verbindung wird durchtrennt.
Die beiden verweigerten Formen der Rechtshilfe richten sich gegen konkrete Handlungen: gegen die Verfolgung von Äußerungen und gegen die Durchführung des Staatsangehörigkeitsentzugs. Sie richten sich nicht gegen jeden Menschen mit UCSE-Papieren. Welche rechtliche Form die Verweigerung haben müsste und ob sie Vereinbarungen beider Seiten berührt, hängt allerdings von den genauen Klauseln ab. Die Geschichte gibt den Vertrag nicht vollständig wieder. Auch wenn wir die Richtung gutheißen, dürfen wir deshalb nicht eine Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit hinzuerfinden.
Neue Handelsgespräche auszusetzen erscheint milde. Der bestehende Handel wird nicht aufgehoben; es kommt lediglich keine zusätzliche Zusammenarbeit hinzu. Eine Gegenstimme im außenpolitischen Rat stellt trotzdem eine sehr konkrete Frage: Sind die Händler der Nordroute, denen Geschäfte entgehen, dieselben Menschen wie die Mitglieder des Exekutivrats, die die Entscheidungen getroffen haben? Ob die Maßnahme die anvisierte Stelle tatsächlich erreicht, erklärt das Material nicht. Dann muss diese Frage offenbleiben.
Die Genehmigungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter betrifft die Beschaffung der Verteidigungsbehörde. Trotzdem muss geprüft werden, ob sie auch die zivile Nutzung trifft. Dass solche Auswirkungen nicht beschrieben werden, beweist noch nicht, dass niemand zu Schaden kommt. Berühren sie das Lebensnotwendige, verlangt dieser Teil eine eigene Prüfung. Wer reagiert, kann nicht bloß „richtiges Ziel“ notieren und dann überspringen, wie er seine Maßnahme gestaltet und wem er ihre Kosten auferlegt.
An den Wasserdaten wird die Grenze deutlicher. Ihre Übermittlung gehört zu einem Schiedsspruch, den beide Länder bisher befolgt haben. Zugleich ermöglicht sie den Bewohnern flussabwärts eine frühe Warnung. Sie auszusetzen würde nicht nur dem Nachbarn eine Bequemlichkeit entziehen. Es würde die Sicherheit der Menschen zum Druckmittel machen, die die fraglichen Entscheidungen gar nicht getroffen haben. Dass der außenpolitische Rat diesen Vorschlag ablehnt, heißt deshalb nicht, er wolle weiter bei der Verfolgung des Kritikers helfen. Welche Unterstützung bestehen bleibt und welche zurückgenommen wird, lässt sich jeweils gesondert beurteilen.
Hier liegt auch eine Antwort auf eine ernsthafte Sorge: Werden durch Distanzierung nicht gerade die Menschen im Inneren noch weiter weggeschoben? Besteht Distanzierung nur im Errichten immer höherer Mauern, ist die Sorge begründet. Dieser Fall lässt dagegen Verbindungsstellen, Fragen und Aufzeichnungen offen und erhält Wege, auf denen Menschen herauskommen können. Dafür muss nicht jede Form der Mitwirkung weitergehen. Wer unsere Hilfe wozu verwendet, ist eine eigene Frage. Ob andere sprechen und irgendwo unterkommen können, sollte nicht an diese Hilfsleistungen gebunden werden.
Deshalb muss sich auch die Reaktion selbst hinterfragen lassen. Die Stellen der UCSE antworten für ihre Entscheidungen; der außenpolitische Rat des NUT antwortet für die Gestaltung seiner Antwort. Seine Verantwortung ist keine Fußnote zur Verantwortung der anderen. „Aber sie haben damit angefangen“ kann nicht sämtliche Schäden zur Gegenseite zurückschieben. Der Rückschritt eines Nachbarn erteilt keine Erlaubnis, dessen Verfahren selbst zu kopieren.
Der Mensch vor der Tür ist nicht der Name seines Landes
Im Sommer des zwölften Jahres beschließt der NUT zusätzlich eine besondere Prüfung für Einreisende mit UCSE-Staatsangehörigkeit. Ausnahmen aus humanitären Gründen, für Ausgebürgerte und für Andersdenkende bleiben vorgesehen. Diesmal wird der Vorschlag angenommen. Trotzdem ist mit dem Wort „Ausnahme“ noch keine benutzbare Tür geschaffen. Wer stellt die Ausnahme fest, wie lange muss man warten, und wem kann man nach einer Ablehnung die Frage vorlegen? Davon hängt ab, ob aus dem Spalt im Papier ein wirklicher Weg für einen Menschen wird.
Wer an der Grenze dieser Prüfung unterzogen wird, ist bereits von dieser Entscheidung des NUT betroffen. Nur weil er noch nicht eingereist ist, steht er nicht vollständig außerhalb dessen Verantwortung. Die Arbeit unterscheidet die Verteilung von Einreisemöglichkeiten von der Abwehr. Damit spricht sie nicht jedem Menschen automatisch jede Einreiseberechtigung zu. Sie erlaubt lediglich nicht, mit dem Wort „Verteidigung“ die Prüfung von Gründen und Folgen dieser Einreisekontrolle zu überspringen.
Erst recht dürfen Menschen mit UCSE-Staatsangehörigkeit, die bereits im NUT wohnen, nicht wegen dieser Herkunft pauschal beschränkt werden. Kontakte zu bestimmten amtlichen Vertretern auszusetzen ist etwas anderes, als alle Einwohner derselben Staatsangehörigkeit zur Meldung zu verpflichten. Wer seinen Widerspruch dadurch ausdrückt, dass er sie vorab als verdächtige Gruppe behandelt, vollzieht innerhalb seiner eigenen Grenze bereits die Vereinfachung, gegen die er auftreten wollte.
Unter den Menschen, die herausgekommen sind, unterstützen manche äußeren Druck; andere fürchten Schäden für ihre Familien. Beide können ernsthaft über ihre Lage sprechen. Der außenpolitische Rat kann zuhören und ihre Fragen in die eigene Debatte aufnehmen. Er darf aber nicht ausgewählte Bitten so behandeln, als hätten sie ihm die Vollmacht gegeben, für alle zu entscheiden. Über jede eigene Maßnahme muss er weiterhin selbst ein konkretes Urteil bilden.
Auch die Bedingungen erneuter Zusammenarbeit müssen sich auf die Sache richten. Enden die betreffenden Handlungen und besteht eine erreichbare Stelle für Verantwortung, kann Mitwirkung Stück für Stück wiederaufgenommen werden. An diese Bedingungen darf nicht heimlich angehängt werden: Wir öffnen erst, wenn ihr die von uns entworfene Entwicklungsrichtung übernehmt. Außenstehende können entscheiden, ob sie noch helfen. Dadurch bekommen sie nicht die Zukunft der anderen in die Hand.
Ebenso wenig ist ein Rückschritt für sich genommen ein Kriegsgrund. Kommt eine andere Handlung hinzu, etwa ein grenzüberschreitender Angriff, muss sie nach ihren eigenen strengen Gründen geprüft werden. Der institutionelle Rückschritt ersetzt diese Prüfung nicht. Ein Nachbar ist weder ein höheres Gericht noch von Natur aus ein befugter Reparateur. Sein Urteil über das Verhalten und die Rücknahme seiner Unterstützung sind keine Strafvollstreckung im Namen eines Vorgesetzten.
Wenn sich das Verhältnis später entspannt, bleiben Anerkennung, Zusammenarbeit und Aufzeichnungen dennoch drei verschiedene Dinge. Eine Verbindung wiederaufzunehmen macht die früheren Entscheidungen nicht ungeschehen. Die Unterlagen zu bewahren entscheidet umgekehrt nicht vorab, dass jeder Vorgang strafrechtlich verfolgt werden muss. Wann und womit man beginnt, braucht konkrete Urteile. Ein einziges „Versöhnung“ kann nicht die Rechnung für sämtliche Betroffenen abschließen.
Diese Untersuchung übergibt den Menschen hinter geschlossenen Türen keinen Katalog dessen, was sie nun tun müssen. Auch Geflohene sollen nicht weiter als Beweisstück für irgendeine Sache dienen müssen. Reparatur kann nur von den dortigen Menschen und ihren eigenen Wegen getragen werden. Von außen lässt sich ein Raum offenhalten, in dem ihre Worte gehört und sie selbst aufgenommen werden können. Wie sie ihr Leben führen, kann man ihnen nicht abnehmen.
Kehren wir noch einmal zu dem abgelehnten Vorschlag über die Wasserdaten zurück. Dass die Daten stündlich weiterfließen, heißt nicht, dass alles beim Alten geblieben wäre. Es gibt dem Satz „Wir machen nicht mehr mit“ erst seine Genauigkeit: Bei manchen Handlungen helfen wir nicht weiter. Die Sicherheit und die Wege bestimmter Menschen benutzen wir dafür aber nicht als Ausgleich.
Quellen und Lesehinweis
Auf Grundlage der vollständigen chinesischen Leseressays zur gesonderten Untersuchung über die umgekehrte Phasenveränderung eigenständig auf Deutsch neu geschrieben; keine gekürzte Übersetzung der wissenschaftlichen Arbeit und nicht aus der englischen Fassung übertragen. Die Staaten, Orte, Abstimmungen und Ereignisse der Fälle sind erfunden. Im ursprünglichen Fall wird der Rückschritt angehalten, bevor das vorgeschlagene Kriterium einer abgeschlossenen Schließung der Umkehrwege erfüllt ist. Der dritte Essay behandelt ausdrücklich eine andere Annahme. Philosophische Anforderungen, vorgeschlagene institutionelle Regeln und Urteile über konkrete Situationen sind auseinanderzuhalten. Die Texte erläutern kein geltendes Recht, diagnostizieren keinen wirklichen Staat und geben keine Anweisung für tatsächliche Außenpolitik.