Staat · Gesonderte Untersuchung · 02
Die Wahl kehrt zurück. Nicht alles steht wieder auf Anfang.
Endlich gibt es wieder Stimmzettel, und viele Türen öffnen sich. Doch der gestoppte Rückschritt, fortbestehende alte Vollmachten und unbeantwortete Fragen lassen sich nicht gemeinsam unter „wieder normal“ ablegen.
Endlich wird ein Wahltermin bekannt gegeben. Wer lange gewartet hat, liest die Mitteilung vielleicht weniger wegen der Worte eines Amtsträgers als wegen dieses einen Tages, den man im Kalender einkreisen kann. Der Staat bittet nicht mehr bloß um Geduld. An diesem Tag können die Menschen wieder ein Wahllokal betreten und selbst mitentscheiden, wer künftig im Amt sein soll.
Der erfundene Verbund von Zweck-Stadtstaaten, die UCSE, gelangt im ursprünglichen Fall tatsächlich an diesen Punkt. Im Herbst des elften Jahres findet die Wahl statt; im Winter übernimmt ein neuer leitender Exekutivamtsträger. Die Bewegung zu immer größerer Verschlossenheit kommt in diesem Fall zum Stillstand. Erst der nächste Essay geht einer anderen Annahme nach: Was wäre, wenn sie nicht angehalten worden wäre? Die beiden Verläufe dürfen nicht ineinanderlaufen.
Ein Tag der Erleichterung wird allerdings schnell zum Schlusspunkt einer Erzählung. Die Wahl ist wieder da – könnten wir die vergangenen Jahre nicht einfach in eine Schublade mit der Aufschrift „abgeschlossen“ legen? Gerade hier beginnen neue Fragen. Wieder über die Zukunft entscheiden zu können heißt nicht, dass die Vergangenheit bereits eine Antwort erhalten hätte. Es heißt auch nicht, dass die Werkzeuge, die sie hinterlassen hat, inzwischen abgebaut wären.
Wenn der Rückschritt stoppt, ist nicht plötzlich alles von selbst gut geworden
Im Rückblick zeigen sich einige Stellen, die nicht vollständig ausfallen. Nach der Anklage gegen den obersten Richter stimmen in der Länderkammer zwölf für eine Verurteilung und acht dagegen. Erforderlich wären vierzehn gewesen; der Richter kehrt deshalb in sein Amt zurück. Auch die Einheitsklausel, die einen Austritt der Mitgliedsländer verbieten und sich selbst für unabänderlich erklären sollte, wird nicht innerhalb derselben Wahlperiode der Volkskammer von beiden Kammern beschlossen. Nach dem vorgesehenen Verfahren verfällt sie. Nicht alle Beteiligten haben plötzlich dieselbe Einsicht. Verschiedene Stellen lassen sich vielmehr nicht vollständig in einer einzigen Entscheidung zusammenziehen.
Diese Leistungen sind noch nicht sämtlich die Wiederöffnung schon geschlossener Türen. Die Länderkammer kann eine Amtsenthebung verhindern oder eine neue Klausel scheitern lassen. Mit diesem Nein allein kann sie aber die aufgeschobene Wahl noch nicht herbeiführen. Einen nächsten Schritt aufzuhalten und einen bereits verlorenen Weg des Nachfragens zurückzugewinnen sind verschiedene Wirkungen. Die erste ist wichtig. Man darf sie nur nicht so erzählen, als sei damit die zweite schon eingetreten.
Eine wichtige gerichtliche Entscheidung bleibt zudem ohne Ausführung. Das letzte Gericht entscheidet mit sechs gegen fünf Stimmen, dass die Wahl stattfinden muss. Der Exekutivrat erklärt seinen Respekt vor dem Gericht, gibt die dafür nötige Wahlanordnung jedoch nicht heraus. Selbst als später tatsächlich gewählt wird, hat dieses Jahr der Nichtausführung stattgefunden. Das Urteil war nicht nutzlos: Es hielt das Problem öffentlich und nachvollziehbar fest. Aber einen Vorgang in den Akten zu finden ist etwas anderes, als den Menschen damals die Wirkung zukommen zu lassen, die ihnen zustand.
Es gibt außerdem einen Weg, den damals niemand benutzt. Vier Parlamente der Mitgliedsländer können gemeinsam eine Verfassungsänderung vorschlagen und der gesamten UCSE zur Volksabstimmung vorlegen. Die örtlichen Wahlkommissionen können sie organisieren, ohne eine Anordnung des Exekutivrats abzuwarten. Dieser Weg hängt also nicht von der Erlaubnis der befragten Seite ab. Gerade weil er noch besteht, hat nach dem vorgeschlagenen Kriterium der wissenschaftlichen Arbeit selbst der schwere Rückschritt im Winter des zehnten Jahres noch nicht sämtliche Umkehrmöglichkeiten unter die Kontrolle derselben Seite gebracht.
Aus diesem Satz darf aber nicht werden: Dieser Weg habe die Umkehr ausgelöst. Die Geschichte sagt nicht, dass jemand ihn beschritten hätte. Ebenso wenig ist sicher, dass er unter den Notverordnungen faire Bedingungen vorgefunden hätte. Er zeigt, welche Möglichkeit damals noch bestand, nicht, was später tatsächlich geschehen ist. Ob eine Schließung abgeschlossen ist und wodurch eine Umkehr zustande kommt, sind zwei Fragen. Beide brauchen ihre eigenen Gründe.
Der tatsächliche Wendepunkt verbindet sich auch mit Veränderungen außerhalb der Institutionen. Im Frühjahr des zehnten Jahres vereinbaren die Seiten einen Waffenstillstand; im Frühjahr des elften unterzeichnen sie ein Abkommen über den Truppenabzug. Im Sommer des elften Jahres beendet jede der beiden Parlamentskammern den Kriegszustand mit einer eigenen Mehrheit. Damit ist die Sonderregel, nach der der Exekutivrat selbst verlängern konnte, nicht mehr anwendbar. Über eine Verlängerung des Ausnahmezustands muss wieder die gemeinsame Sitzung entscheiden. Bis zum Fristablauf beantragt niemand eine solche Verlängerung, und der Ausnahmezustand endet. Im selben Monat legt die Volkskammer den Wahltermin im Herbst fest.
Diese Folge lässt sich nicht vollständig als Verdienst des Kriegsendes verbuchen. Ein Waffenstillstand gibt im Parlament keine Stimmen ab. Der Abzug lässt auch nicht automatisch eine Klausel unwirksam werden. Ebenso wenig beweist sie das Gegenteil: Solange Institutionen noch ihre Namen tragen, sei alles außerhalb von ihnen bedeutungslos. Hier greifen äußere Bedingungen und im Inneren noch handlungsfähige Stellen ineinander. Diesen Zusammenhang kann man so beschreiben, wie er belegt ist. Was ohne den einen oder den anderen Teil geschehen wäre, wissen wir deswegen aus dieser einen Geschichte noch nicht.
Dass über dem Staat kein weiterer Vorgesetzter steht, verurteilt ihn also nicht zu einem Weg ohne Rückkehr. Er kann nur nicht sämtliche Hoffnung auf einen noch höheren Richter setzen. Neue Grenzüberschreitungen aufzuhalten und alte Fragen wieder erreichbar zu machen verlangt konkrete Wege im Inneren und daneben. Auf diesen Wegen urteilen Menschen; andere tragen die Kosten dafür, ein Problem auszusprechen. Daraus entsteht kein Befehl an jeden gewöhnlichen Menschen, ein Held zu werden.
Hinter neuen Namen können alte Verwendungen weiterleben
Nach der Wahl öffnen sich manche Türen tatsächlich wieder. Die Aufsichtsbehörde nimmt erneut Beschwerden über die Verteidigungsarmee entgegen, ein neuer Leiter wird gewählt, öffentliche Anhörungen beginnen wieder. Auch die Prüfung von Anträgen auf Ersatzdienst wird wieder aufgenommen. Unabhängig davon beantragt die Ingenieurin erneut ihre Entlassung aus der Staatsangehörigkeit; später wird sie bewilligt. Der Untersuchungsausschuss zum Krieg erhält Unterlagen und nimmt die Aussagen von Hinterbliebenen an, die über die Verbindungsstelle des Nachbarlandes eingereicht wurden. Das sind nicht bloß mehrere Vorgänge unter dem Werbewort „Normalität“. Es sind einzelne Dinge, die wieder möglich geworden sind.
Von der vierzehnten Verfassungsänderung heißt es dagegen nicht, dass sie aufgehoben worden wäre. Einige ihrer Regeln werden nach dem Ende des Kriegszustands vorläufig nicht mehr angewendet. Damit verschwinden sie nicht aus dem Regelwerk. Wird erneut ein Kriegszustand erklärt, könnten sie wieder wirksam werden. Auch die Übergangsbestimmung, die eine lange stellvertretende Leitung der Aufsichtsbehörde ermöglichte, und die Amtsaussetzung nach einer Richteranklage werden im Fall nicht als repariert beschrieben. Ein Werkzeug, das einmal gebraucht wurde, kann weiter im alten Schrank liegen.
Im zwölften Jahr beschließt die neu gewählte Volkskammer ein Staatssicherheitsgesetz. Die Bestimmungen über Äußerungen werden geändert und die Strafzeiten verkürzt. Die Klausel zum Entzug der Staatsangehörigkeit bleibt dagegen im Wortlaut erhalten. Zur neuen Mehrheit gehören Menschen, die früher dagegen gestimmt hatten. Gerade hier genügt der Blick auf den Wechsel an der Spitze nicht. Auch wer einer alten Regelung widersprochen hat, kann später Teile davon behalten. Zu prüfen ist, was diesmal konkret fortbesteht. Ein früherer Stimmzettel bürgt nicht für sämtliche heutigen Entscheidungen.
Anderes erhält nur einen neuen Namen. Aus dem Kriegszuschlag wird eine Wiederaufbausteuer, der Satz bleibt gleich. Über die Entschädigung für beschlagnahmtes Land soll nach dem Krieg neu verhandelt werden; drei Jahre lang geschieht es nicht. Die Befugnis zur Überwachung endet weiterhin erst mit der Unterzeichnung eines Friedensvertrags. Ein milderer Name verändert weder notwendig den Gebrauch noch die Dauer oder den Preis. Die Steuerrechnung, die jemand erhält, wird nicht von selbst leichter, weil „Krieg“ aus ihrer Überschrift verschwunden ist.
Auch daraus folgt nicht, dass ausnahmslos alles Fortbestehende sofort beseitigt werden müsste. Vielleicht gibt es wirklich eine neue Aufgabe; vielleicht hinterließe ein abrupter Abbau eine Lücke. Die Anforderung der Arbeit ist eine andere: Wer etwas fortsetzt, muss es als neue Entscheidung mit einem klaren Endtermin behandeln und aus heutigen Gründen erklären. Die vergangene Krise darf keine endlose Verlängerung liefern. Auch der Wechsel in ein ordentliches Verfahren nimmt diese Frage nicht ab.
Reparatur bedeutet außerdem, leicht demontierbare Sicherungen künftig widerstandsfähiger zu machen. Lassen sich die Gründe für einen Ausnahmezustand enger fassen? Was darf selbst im Notfall nicht ausgesetzt werden? Wer bestätigt eine Verlängerung? Gibt es einen anderen Weg zur Ausführung, wenn das zuständige Organ sie verweigert? Darüber lohnt sich ein neuer Entwurf. Aber jede dieser Fragen verlangt Gestaltung und Urteil. Einige Essays sind noch kein fertiges Gesetzbuch für wirkliche Länder. Und eine verstärkte Tür garantiert nicht, dass künftig niemand mehr versuchen wird, sie auszuhängen.
Rückkehr und ausbleibende Rückkehr können deshalb zugleich wahr sein. Die wieder durchgeführte Wahl ist eine echte Rückkehr; die unbegrenzte Fortsetzung einer Überwachungsbefugnis ist ein echtes Fortbestehen. Wir müssen das Zweite nicht übersehen, um das Erste zu feiern. Ebenso wenig müssen wir wegen des Zweiten die zurückgewonnene Möglichkeit ausstreichen. Reparatur ist nicht ein einziges „erledigt“. Sie besteht aus Arbeiten, über deren einzelne Teile weiter Auskunft gegeben werden kann.
Auch die Zurückgekehrten bekommen nicht das letzte Wort allein
Der leichteste Schritt über eine Grenze geschieht womöglich gerade dann, wenn man sich als Reparateur versteht. Manche sagen: Die Ernennungen jener Jahre seien allesamt falsch; die neue Seite solle einmal gründlich aufräumen. Damit bräuchte sie auf die Rückkehr der alten Ordnung gar nicht erst zu warten. Die neuen Machthaber hätten schon dieselbe Fähigkeit in der Hand: selbst zu bestimmen, welche Ämter nichts gelten und welche Urteile nicht ausgeführt werden müssen.
Wird einer bestimmten Richterernennung ein Verstoß gegen die erforderliche Schwelle vorgehalten, muss diese eine Ernennung geprüft werden. Nicht sämtliche Ernennungen derselben Zeit werden damit hinfällig. Nach der philosophischen Anforderung der Arbeit soll ein Gericht, dessen Tätigkeit keine der streitenden Seiten beherrscht, jeden Fall gesondert beurteilen. Nicht die zurückgekehrte Regierung sucht sich ein passendes Ergebnis aus. Und selbst wenn sich ein Fehler beim Erwerb des Amts bestätigt, verschwinden nicht automatisch alle späteren Urteile. Für die Überprüfung endgültiger Entscheidungen und für die Änderung von Regeln sind jeweils eigene Wege nötig.
Bis zur Feststellung darf ein Widerspruch gegen ein Urteil ebenfalls nicht durch bloße Nichtausführung ersetzt werden. Er muss öffentlich erklärt und in die einschlägige Überprüfung eingebracht werden. Währenddessen bleibt das Urteil gültig und muss befolgt werden. Das ist die Anforderung, die diese Essays an Reparatur stellen. Sie behaupten nicht, sämtliche wirklichen Rechtsordnungen hätten dasselbe Verfahren. Entscheidend ist, dass auch die zurückgekehrte Seite ihr Urteil einer Nachfrage aussetzt, über deren Zugang und Ausgang sie nicht allein verfügt.
Auch die Verantwortung für die Vergangenheit erledigen die Losungen „Alles verfolgen“ und „Nach vorn schauen“ nicht. Wer schlug eine Verlängerung vor, wer billigte sie, wer verweigerte die Ausführung? Wer musste deshalb was ertragen? Das muss sich ermitteln, festhalten und beantworten lassen. Ein fortbestehender Eintrag beweist aber noch keine persönliche Schuld; erst recht verlangt er nicht für jeden Vorgang eine Strafverfolgung. Verfolgung und Begnadigung brauchen konkrete Gesetze und Urteile. Die Aufzeichnungen zu löschen oder weiteres Nachfragen zu verbieten ist etwas anderes.
Wenn ein Fehler korrigiert ist, darf es auch einen Zeitpunkt geben, an dem ein Fall abgeschlossen wird. Aus dem Abschluss folgt jedoch keine künftige Befreiung von Fragen. „Die Wahl ist doch wieder da, weshalb kommst du noch damit?“ ist erst recht keine Antwort. Verlorene Lebenszeit, ausgebliebene Entschädigung und nicht ausgeführte Urteile lassen sich nicht zurückdrehen, nur weil der Staat einen schönen neuen Anfang präsentiert. Dass Korrektur möglich geworden ist, bedeutet nicht, dass sie für alle bereits geleistet wurde.
Den Stimmzettel wieder in der Hand zu halten verdient wirkliche Freude. Für die kommende Zeit steht damit wieder ein Eingang offen. Der Kalender vor dem Wahllokal springt dennoch nicht ins Frühjahr des neunten Jahres zurück. Als Nächstes müssen wir auf die Sätze achten, die noch in den Regeln stehen, und auf die Menschen, die noch keine Antwort erhalten haben. Und zu prüfen bleibt, ob die neuen Amtsinhaber dieselben Fragen auch an sich heranlassen.
Quellen und Lesehinweis
Auf Grundlage der vollständigen chinesischen Leseressays zur gesonderten Untersuchung über die umgekehrte Phasenveränderung eigenständig auf Deutsch neu geschrieben; keine gekürzte Übersetzung der wissenschaftlichen Arbeit und nicht aus der englischen Fassung übertragen. Die Staaten, Orte, Abstimmungen und Ereignisse der Fälle sind erfunden. Im ursprünglichen Fall wird der Rückschritt angehalten, bevor das vorgeschlagene Kriterium einer abgeschlossenen Schließung der Umkehrwege erfüllt ist. Der dritte Essay behandelt ausdrücklich eine andere Annahme. Philosophische Anforderungen, vorgeschlagene institutionelle Regeln und Urteile über konkrete Situationen sind auseinanderzuhalten. Die Texte erläutern kein geltendes Recht, diagnostizieren keinen wirklichen Staat und geben keine Anweisung für tatsächliche Außenpolitik.