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Dürfen Sie Nutzern sagen, wie sie anderswo kaufen können?
Apples App Store und der EU-Streit um Hinweise auf externe Angebote: Ein Weg kann außerhalb vorhanden sein, ohne dass Nutzer von ihm erfahren, vergleichen und ihn tatsächlich gehen können.
Manche Wahlmöglichkeiten verschwinden nicht erst beim Bezahlen.
Sie bleiben womöglich schon vor einem einfachen Satz stehen: Dieselbe Leistung gibt es auch anderswo zu kaufen. Wer das nicht weiß, bemerkt kaum, worauf er verzichtet. Der sichtbare Preis erscheint als der einzige, die angebotene Zahlungsart als das, was sich eben von selbst versteht.
Über Plattformen sprechen wir häufig sofort in Provisionssätzen. Der europäische Streit um Apples App Store legt eine frühere Frage frei: Darf ein Entwickler Menschen, die seine App schon benutzen, von Angeboten außerhalb erzählen? Und können Nutzer mit dieser Information tatsächlich vergleichen und kaufen?
Andere Möglichkeiten setzen kein anderes Telefon voraus
Zunächst sind mehrere Fragen zu trennen. Aus welchem Store wird eine App installiert? Wer wickelt Zahlungen ab? Darf der Entwickler auf Angebote außerhalb der App hinweisen? Wie kommt danach ein Geschäft zustande? Das hängt zusammen, lässt sich aber nicht mit „offen“ und „geschlossen“ erledigen. Andere Stores installieren zu dürfen beantwortet nicht, was in einer bereits vorhandenen App gesagt werden darf. Extern zahlen zu dürfen bedeutet nicht, dass Nutzer wissen, wohin sie dafür gehen können.
Das EU-Gesetz über digitale Märkte, der DMA, macht bestimmten als Gatekeeper benannten Plattformen besondere Vorgaben. Am 23. April 2025 stellte die Europäische Kommission fest, Apple habe seine Pflichten zur Ermöglichung von Hinweisen und Weiterleitungen auf andere Angebote nicht erfüllt. Sie verhängte eine Geldbuße von 500 Millionen Euro. Das ist mehr als eine Behauptung eines Wettbewerbers. Es bleibt jedoch eine Regulierungsentscheidung der Kommission, kein letztinstanzliches Gerichtsurteil über sämtliche Gebühren aller App Stores weltweit.[1]
Nach Erläuterung der Kommission sollen Entwickler, die ihre Apps über den App Store verbreiten, Nutzer kostenlos über andere Angebote informieren und dorthin weiterleiten können; Nutzer sollen dort auch kaufen können. Geschützt wird nicht bloß ein weiterer Zahlungseingang des Entwicklers. Nutzer sollen ein anderes Angebot hören können, ohne erst ihr vertrautes Gerät und die täglich verwendeten Apps aufgeben zu müssen.[1]
„Sie müssen Apple ja nicht benutzen“ geht daran leicht vorbei. Wer sein Telefon, seine Fotos und seine vorhandenen Apps behalten möchte, hat damit nicht jede Frage zu jeder einzelnen Transaktion beantwortet. Auch wer bleibt, sollte von einer anderen Kaufmöglichkeit erfahren können. Eine Wahlmöglichkeit bereitzustellen ist nicht dasselbe, wie ihren Zugang davon abhängig zu machen, dass jemand zunächst sein ganzes Umfeld wechselt.
Gleichwohl leistet die Plattform etwas. App-Vertrieb, technische Werkzeuge, Zahlungsabwicklung und Kundendienst enthalten wirkliche Arbeit. Apples Erklärung des eigenen Beitrags darf nicht wegen eines Streits gestrichen werden. Wir fragen, welche Bedingungen dieser Beitrag begründen kann. Wir setzen nicht voraus, dass alles von der Plattform Geleistete kostenlos sein müsse.
Damit wird die Frage genauer. Gibt die Vermittlung einer Beziehung das Recht, auch jede spätere Kommunikation und jedes weitere Geschäft darin zu kontrollieren? Wenn Nutzer und Entwickler einander bereits kennen, wie weit darf die Plattform noch vorgeben, wie sie über den nächsten Kauf sprechen? Dafür braucht es Gründe. Der anfängliche Beitrag allein liefert sie nicht automatisch.
Auch ein Link kann viele Bedingungen haben
Die veröffentlichte Entscheidungszusammenfassung trennt die geprüften Vertragsfassungen. Alte Bedingungen untersagten es Entwicklern, innerhalb ihrer Apps auf externe Angebote hinzuweisen. Eine spätere Fassung erlaubte Links, beschränkte aber weiter deren Zielseiten und die Darstellung der Informationen und zeigte wiederholt Hinweisseiten. Das ist nicht mit der kurzen Geschichte erledigt, aus „Links verboten“ sei „Links erlaubt“ geworden und damit alles geändert.[2]
Was muss ein Link leisten? Zuerst muss jemand wissen, dass es ein anderes Angebot gibt. Dann muss er verstehen, wohin er gelangt. Erst danach kann er vergleichen. Ein weiterer Schritt ist nicht zwangsläufig unangemessen; Sicherheitshinweise können nötig sein. Aber jeder Schritt kann eine Wahl verständlicher machen oder zum Aufgeben führen. Kleingedrucktes, Weiterleitungen und Hinweise auf dem Bildschirm sind nicht notwendig weniger wichtig als die großen Vertragszeilen.
Die Kommission erklärte Hinweise in diesem Fall nicht deshalb für rechtswidrig, weil jemand zusätzliche Klicks lästig fand. Nach ihrer Mitteilung konnte Apple nicht zeigen, dass die betreffenden Beschränkungen objektiv notwendig und verhältnismäßig waren. Dieses Urteil hat einen bestimmten Prüfgegenstand. Es verbietet nicht für alle Zukunft jeden Risiko- oder Transaktionshinweis bei externen Käufen.[1]
Bei Gebühren gilt eine ähnliche Unterscheidung. Die damals geprüften neueren Bedingungen enthielten eine wiederkehrende Provision: Käufe innerhalb von sieben Tagen nach einem externen Link aus der App konnten darunterfallen, auch automatische Verlängerungen. Solange der Nutzer die App weiterverwendete, bestand diese Verpflichtung fort. Nach Auffassung der Kommission war das mehr als eine Vergütung dafür, dem Entwickler anfangs einen Kunden verschafft zu haben.[2]
Den ersten Kundenkontakt ermöglicht zu haben ist nicht von selbst dasselbe, wie für jede spätere Rückkehr des Kunden weiter kassieren zu dürfen. Die Zusammenfassung ließ unter Bedingungen eine Vergütung für die anfängliche Kundengewinnung zu. Sie musste aber deren Wert angemessen sein und weitere bereits erhaltene Vergütungen berücksichtigen. Damit wurden nicht sämtliche technischen, Vertriebs- und Zahlungsdienste für kostenlos erklärt.[2]
Wir suchen also nicht einen für immer richtigen Prozentsatz für die ganze Plattform. Wichtiger ist, was eine Gebühr tatsächlich vergütet: eine Leistung, die erste Vermittlung – oder den Anspruch, dass alle späteren Geschäfte weiter meine Zustimmung brauchen, weil ich den Zugang bewache? Ähnliche Namen machen die Begründungen nicht austauschbar.
Ebenso wenig dürfen wir annehmen, extern sei es immer billiger oder Entwickler gäben jede Ersparnis an Nutzer weiter. Wer bei Zahlungsproblemen Erstattungen und Streitigkeiten bearbeitet, bleibt ebenfalls wichtig. Ein Angebot verdient den Vergleich, ohne deshalb notwendig besser zu sein. Das Recht, von ihm zu erfahren, soll gerade verhindern, dass das Urteil vorher vollständig an die Plattform oder an den Entwickler abgegeben wird.
Nach einer Regeländerung bleiben Fragen
Am 26. Juni 2025 kündigte Apple Änderungen bei der Kommunikation externer Angebote in EU-Apps an. Entwickler sollten Ziele wie Websites und andere Apps wählen können; zugleich wurden neue Gebührenkategorien veröffentlicht. Die betreffende Provision für Kerntechnologie erklärte das Unternehmen als Gegenleistung für den fortlaufenden Wert seiner Werkzeuge, Technologien und Dienste. Das ist Apples Erläuterung eines neuen Vorschlags. Sie ersetzt keine behördliche Entscheidung über dessen Regelkonformität.[3]
Daraus lässt sich keine für heute einfach abzuschreibende Gebührentabelle machen. Nach der am 3. November 2026 sichtbaren Entwicklererläuterung von Apple hatten im August 2026 überarbeitete und am 1. Oktober wirksam gewordene einheitliche Bedingungen bereits Teile der früheren Regelungen ersetzt. Die 2025 angekündigten Gebühren für anfängliche Kundengewinnung und Store-Dienste entfielen. Wir halten nur diesen Wechsel fest. Die alten Kategorien werden nicht als heutige Bedingungen weitergeführt; ihr Wegfall bedeutet aber auch nicht, dass sämtliche externen Käufe gebührenfrei geworden wären.[4]
Dieselbe Erläuterung von 2026 nennt verschiedene Zahlungswege. Sie beschreibt außerdem, dass Apples In-App-Kauf Zahlungsabwicklung, Währungsumrechnung, Steuerabwicklung und Kundendienst anbietet. Das sind Aussagen der Plattform über ihre eigenen Dienste. Manche Nutzer zahlen gern für einen vertrauten Ablauf. Manche Entwickler möchten ihn weiterverwenden. Sie müssen nicht erst überzeugt werden, dass sie getäuscht worden seien.[4]
Ein tatsächlich nutzbarer anderer Weg verlangt deshalb nicht unbedingt, den bisherigen abzureißen. Sinnvoller ist, auch den bleibenden Nutzern und Entwicklern einen Vergleich verschiedener Bedingungen zu ermöglichen. Sie sollten nicht zwischen weiterer Plattformnutzung und dem Wissen um andere Angebote wählen müssen. Eine Bequemlichkeit zu mögen ist kein Versprechen, nie mehr von einer anderen Möglichkeit hören zu wollen.
Das konkrete Urteil verlangt weiter Genauigkeit. Sagt ein Hinweis, wer das Geschäft verantwortet, oder stellt er jeden Weggang als Gefahr dar? Entspricht eine Gebühr erkennbar einer Leistung, oder eignet sie sich unter anderem Namen weiter Erlöse aus externen Geschäften an? Sind die Bedingungen für verschiedene Entwickler verständlich? Können gewöhnliche Nutzer die Folgen vor dem Bezahlen erkennen? Das sind Fragen für die Lektüre von Regeln, keine Ergebnisse eigener Einzelmessungen dieses Essays.
Auch die Regulierung bleibt befragbar. Sie kann das Ende einer bestimmten Beschränkung verlangen. Eine Öffnung anzukündigen garantiert jedoch weder bessere Preise noch besseren Schutz für jeden Nutzer. Welche Möglichkeiten entstanden wirklich, welche Verantwortlichkeiten gingen auf Entwickler und Käufer über? Dafür braucht es spätere Belege. Zwischen „Wir haben umgestellt“ und einer Öffentlichkeit, die diese Optionen reibungslos nutzen kann, liegt weiterhin ein Abstand.
Deshalb verbindet dieser Essay die EU-Entscheidung nicht mit dem US-Verfahren von Epic zu einem weltweiten Urteil. Verfahren, Gesetze und Vertragsfassungen haben jeweils ihre Grenzen. Bleibt nur „Die Plattform hat verloren“ oder „Die Aufsicht hat gewonnen“, sehen Leser weniger genau, welche Kontrolle begrenzt wurde und welche Leistung weiterhin einen Wert hat.
Dieser App-Store-Fall macht aufmerksam auf eine stille Form von Macht. Sie muss einem nicht unmittelbar verbieten, anderswohin zu gehen. Sie kann bestimmen, ob andere einem überhaupt erzählen dürfen, was dort angeboten wird. Das geschieht vor dem Vergleich und entzieht einer Entscheidung, die man selbst treffen könnte, vorab ihr Material.
Eine gute Plattform muss ihren Beitrag nicht leugnen. Eine gute Öffnung muss nicht versprechen, dass draußen immer alles besser ist. Beide sollten zumindest diesen gewöhnlichen Satz zulassen: Hier gibt es eine Möglichkeit, dort eine andere. Sehen Sie sich ihre Preise und Verantwortlichkeiten an, und entscheiden Sie dann.
Diesen Satz sagen zu können ist oft kein kleines Zubehör zu einem Geschäft. Es gibt das Urteil den Menschen zurück, die eine Leistung bereits nutzen – statt von ihnen zu verlangen, erst wegzugehen, bevor ihnen die Gelegenheit zu einem eigenen Urteil zusteht.
Quellen und Lesehinweis
Grundlage sind vor allem die amtliche Zusammenfassung und die Mitteilung zur Anti-Steering-Entscheidung der Europäischen Kommission vom 23. April 2025. Daneben werden Apples eigene Angaben vom Juni 2025 und zu den im Oktober 2026 wirksam gewordenen Regeln kenntlich gemacht. Die amtliche Zusammenfassung war über den indexierten Originaltext lesbar; der unmittelbare PDF-Zugriff war blockiert. Es wird nicht behauptet, die ungekürzte Entscheidung Seite für Seite gelesen zu haben. Dieser Essay fasst das US-Verfahren Epic gegen Apple nicht zusammen, erklärt nicht sämtliche späteren Klauseln für behördlich gebilligt und gibt weder aktuelle Gebührensätze noch Rechtsberatung. Die Quellenprüfung des zugrunde liegenden Essays hat den Stand vom 3. November 2026.
- Europäische Kommission: Feststellung gegen Apple zu Anti-Steering-Pflichten, 23. April 2025
Für den Charakter der Entscheidung, die Geldbuße von 500 Millionen Euro und die Erläuterungen zu Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit. Nur der Apple-Teil wird behandelt, nicht Meta und nicht Ergebnisse anderer Apple-Untersuchungen.
- Amtsblatt: Zusammenfassung der Entscheidung DMA.100109, veröffentlicht am 16. Juni 2025
Randnummern 6–10 und 19–24 der Zusammenfassung zu den geprüften Bedingungen, Beschränkungen externer Links, wiederkehrenden Gebühren und der Vergütung anfänglicher Kundengewinnung. Gelesen wurde der indexierte Originaltext; der direkte PDF-Zugriff war blockiert. Keine Behauptung einer vollständigen Lektüre der ungekürzten Entscheidung. Alte Bedingungen werden nicht für heutige Regeln ausgegeben.
- Apple Developer: Ankündigung zu EU-Apps, 26. Juni 2025
Apples Erklärung des Werts seiner Dienste bleibt erhalten. Die Gebührenkategorien und Zukunftspläne der Mitteilung sind weder dauerhaft geltende Bedingungen noch Belege behördlicher Billigung.
- Apple Developer: Änderungen für Apps in der EU, Quellenstand 3. November 2026
Nach der Darstellung der Seite werden die im August 2026 überarbeiteten, im Oktober wirksamen einheitlichen Bedingungen und die Zahlungsoptionen unterschieden. Das ist die damalige eigene Erläuterung des Unternehmens, kein Ergebnis späterer Rechtsverfahren. Die Abschaffung der Store-Dienstgebühr wird nicht zur Abschaffung sämtlicher Dienstleistungsprovisionen umgedeutet.