Gerechter Preis und Zinsverbot: Was der Maßstab nicht messen will
Die Scholastik akzeptierte Markt und Gewinn, setzte der Bepreisung von Notlage, Zeit und Menschenwürde aber Grenzen. Der gerechte Preis war kein fixer Punkt, sondern der Versuch, Vergleichbarkeit dort anzuhalten, wo sie Ausbeutung geworden wäre.
In diesem Essay
1. Ein Getreideschiff im Hungerjahr
Beginnen wir mit einer Szene, über die an den Universitäten des Mittelalters immer wieder gestritten wurde.
In einer Stadt herrscht Hungersnot. Die Getreidepreise steigen ins Unerschwingliche. Ein Kaufmann läuft mit einer Schiffsladung Korn in den Hafen ein. Er weiß etwas, das die Menschen in der Stadt nicht wissen: Morgen oder übermorgen werden weitere Getreideschiffe ankommen. Die Preise stehen unmittelbar davor zu fallen. Darf er seine Ladung heute noch zum hohen Preis verkaufen, ohne zu erzählen, was er weiß?
In dieser kleinen Frage steckt fast alles, woran sich das wirtschaftliche Denken der folgenden Jahrhunderte abarbeiten wird. Die Ware auf dem Schiff und das Geld in den Händen der Käufer sind zunächst völlig verschiedene Dinge. Was erlaubt es, sie auf eine gemeinsame Zahl zu bringen? Wer oder was bestimmt diese Zahl: der gegenwärtige Markt, der Wert des Getreides selbst oder die Not der Menschen, die ohne Getreide nicht überleben? Gehört das Wissen des Kaufmanns, das seinen Kunden fehlt, zu dem, was er verkauft? Und ist der Betrag, den ein hungernder Mensch zu zahlen bereit ist, bereits der gerechte Preis für dieses Korn?
Dabei hat der Kaufmann noch nicht einmal gelogen. Er hat nicht behauptet, Getreide sei knapp, und keine Nachricht erfunden. Er schweigt lediglich. Genau darin liegt die Schwierigkeit. Bei einem Geschäft wissen beide Seiten nie gleich viel. Gilt das Verschweigen des eigenen Wissens grundsätzlich nicht als Täuschung, kann der besser Unterrichtete aus diesem Abstand immer wieder Gewinn ziehen. Der Preis sieht aus, als hätten ihn zwei Menschen gemeinsam ausgehandelt. Doch die beiden haben von Anfang an verschiedene Karten auf der Hand.
Theologen und Juristen des Mittelalters haben über solche Fälle jahrhundertelang nachgedacht. Man verfehlt ihre Arbeit, wenn man sie auf die Behauptung verkürzt, damals sei man eben gegen das Geschäftemachen gewesen. Sie stellten eine andere Frage: Geld wurde als gemeinsamer Maßstab geschaffen. Kann dieser Maßstab tatsächlich alles in sich aufnehmen? Und was tritt an seinen Rändern hervor, wenn es ihm nicht gelingt?
Dafür hatten sie bereits eine sehr konkrete Liste. Der dringende Bedarf des Käufers. Ein Verlust des Verkäufers. Die Entfernung zwischen zwei Orten und die Zeit zwischen zwei Zahlungen. Risiko, Ruf, Beziehungen. Dazu das Urteil einer ganzen Stadt darüber, was als anständig und gerecht gelten soll. Nichts davon ist bloß eine Vorstellung. Jeder dieser Umstände kann darüber entscheiden, ob ein Geschäft überhaupt zustande kommt. Und keiner lässt sich restlos und sauber in seinen Preis übersetzen.
In den ersten drei Essays drängte der Aufbau immer weiter nach außen. Immer mehr Dinge sollten einen Preis bekommen und als gemessene Posten ins Rechnungsbuch eingehen. Nun kehrt sich die Richtung um. Hier wird eine Ordnung von der Seite des Werts her errichtet. Sie möchte den Preis wieder an Gerechtigkeit binden: daran, was eine Sache tatsächlich wert ist, und daran, was eine Gemeinschaft für einen Umgang hält, bei dem niemand den anderen übervorteilt.
Doch auch dies ist ein Aufbau. Auch er möchte sich zu einer lückenlosen Ordnung schließen. Auch er hat undichte Stellen.
Diese Geschichte verlangt deshalb einen Blick in beide Richtungen. Die Ordnung, die Preise an Gerechtigkeit zurückband, hat Menschen geschützt und Menschen niedergehalten. Die Freiheit des Marktes, die später ihre Grenzen sprengte, hat Menschen befreit und Menschen zermalmt. Keine dieser beiden Seiten bezeichnet von sich aus das Ziel, auf das Geschichte zuläuft.
Das muss am Anfang feststehen. Sonst werden aus den Verwicklungen mehrerer Jahrhunderte bloß Stationen auf einer geraden Straße: Die Menschheit befreie sich endlich von unwissender Bevormundung und gelange zum freien Markt. So eindeutig sprechen die Zeugnisse nicht. Die geregelte Ordnung hatte Menschen, denen sie Schutz gewährte, und andere, denen sie den Weg versperrte. Die Freiheit setzte Kräfte frei und ließ zugleich manches wieder herein, das zuvor ausgeschlossen worden war. Beide Seiten errichten ihre eigenen Ordnungen. Beide bleiben an ihren eigenen Stellen undicht.
2. Kein genau bestimmbarer Punkt
Thomas von Aquin, der Theologe des dreizehnten Jahrhunderts, behandelt diese Fragen in seiner Summa theologiae in zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen. Die siebenundsiebzigste Frage gilt dem Betrug im Handel und dem gerechten Preis, die achtundsiebzigste dem Wucher. Für das wirtschaftliche Denken der Scholastik wurden beide nahezu zu Ausgangstexten. Scholastik nennt man jene Tradition theologischen und juristischen Denkens, die an den Universitäten des Mittelalters entwickelt wurde.
Dass Kauf und Darlehen hier nebeneinanderstehen, ist kein Zufall. Für Thomas bilden sie zwei Seiten einer Schwierigkeit: Was soll eine Sache wert sein, und was soll eine Zeitspanne wert sein? Beim Kauf wird Gleichwertigkeit zwischen Ware und Geld gesucht. Beim Darlehen geht es um das Verhältnis des Geldes von heute zum Geld von morgen. An beiden Stellen stellt sich dieselbe Frage. Wie genau kann dieser gemeinsame Maßstab überhaupt messen?
Sein Ausgangspunkt ist denkbar schlicht. Kaufen und Verkaufen gibt es zum beiderseitigen Nutzen. Also darf das Geschäft seine Last nicht unverhältnismäßig auf eine Seite verschieben. Was Menschen gebrauchen, wird dem Wert nach durch seinen Preis bemessen; eben dafür wurde das Geld erfunden. Übersteigt der Preis den Wert der Sache oder der Wert der Sache ihren Preis, geht jene Gleichheit verloren, die den Austausch gerecht machen soll. Beide Beteiligten müssen in einem angemessenen Verhältnis geben und erhalten.
Thomas verwirft damit keineswegs das Geld als gemeinsames Maß. Er erkennt in ihm gerade die Einrichtung, durch die sich verschiedenartige Dinge gegeneinander abrechnen lassen. Sein Einwand richtet sich gegen den Betrug: gegen die Möglichkeit, den Maßstab heimlich zu verlängern oder zu verkürzen, bis die Rechnung zugunsten eines Beteiligten ausgeht.
Diese Unterscheidung trägt die ganze weitere Geschichte. Wären die Scholastiker bloß Gegner des Handels gewesen, bliebe unverständlich, weshalb sie sich jahrhundertelang so eingehend mit Geldwechsel und Wechselgeschäften, Gesellschaftsverträgen, Risiken und Entschädigungen befassten. Sie wollten das gemeinsame Maß behalten. Zugleich wollten sie verhindern, dass jemand daran herummanipulierte. Einen Maßstab anzuerkennen und seinen Missbrauch gegen andere zu untersagen sind zwei verschiedene Aufgaben. Auf beiden bestanden sie.
Ausgerechnet hier findet sich jedoch ein Gedanke, der später unzählige Male aufgegriffen wurde: Der gerechte Preis einer Sache lässt sich bisweilen nicht auf einen exakten Punkt festlegen. Er beruht vielmehr auf einer gewissen Schätzung.
Man sollte die Tragweite dieser Einschränkung nicht überlesen. Der Mann, der das ganze Gebäude mitbegründet, erklärt selbst, dass sein Maßstab keinen einzigen, genau bestimmbaren Punkt trifft. Preise lassen sich bemessen, aber nicht endgültig ausrechnen. In ihnen bleiben Schätzung, besondere Umstände und das Urteil einer Gemeinschaft wirksam. Ein späterer Scholastiker wird das bis an die äußerste Grenze treiben: Den mathematisch vollkommen genauen gerechten Preis kenne allein Gott. Menschen verfügen nur über Annäherungen.
Das ist keine Geste der Bescheidenheit. Ein Aufbau spricht auf der Höhe seines Anspruchs selbst aus, wohin sein Maß nicht reicht.
Ein großer Teil des späteren Streits darüber, ob der gerechte Preis einfach der Marktpreis gewesen sei, dreht sich um diese Stelle. Die eine Lesart sagt: Unter gewöhnlichen Bedingungen, ohne Täuschung, Zwang oder Monopol, entspricht der gerechte Preis dem üblichen Marktpreis. Man solle die Scholastiker nicht als Moralprediger darstellen, die von Angebot und Nachfrage nichts verstanden hätten. Die andere erinnert daran, dass eine gemeinsame Schätzung noch keine Lehre von der automatischen Richtigkeit eines sich selbst überlassenen Marktes ist. Dieselben Denker erörtern behördlich festgesetzte Preise, Höchstpreise bei Knappheit sowie Kosten und Risiken dort, wo zu wenige Geschäfte eine verlässliche Marktbewertung verhindern. Immer wieder beschreiben sie den gerechten Preis als einen Bereich, nicht als mathematischen Punkt. Gestritten wird also weniger über Markt oder Nichtmarkt als darüber, woraus die gemeinsame Schätzung besteht: Wie viel entsteht im Handel selbst, und wie viel steckt bereits in seinen rechtlichen und moralischen Voraussetzungen?
An einer anderen Unterscheidung zeigt sich Thomas' Genauigkeit noch deutlicher. Vielleicht ist sie die wichtigste Stelle dieses ganzen Essays.
Er trennt zwei Fälle. Erleidet der Verkäufer dadurch, dass er eine Sache abgibt, einen wirklichen eigenen Schaden, kann ein Preis oberhalb des Werts der Sache selbst gerechtfertigt sein. Mit der Sache gibt er etwas her, dessen Verlust ihn zusätzlich trifft; dieser Nachteil darf abgegolten werden. Liegt der besondere Vorteil dagegen allein beim Käufer, weil dieser die Sache dringend benötigt und aus ihr ungewöhnlich großen Nutzen zieht, während dem Verkäufer durch ihre Abgabe kein entsprechender Schaden entsteht, rechtfertigt das keinen höheren Preis.
Kurz gesagt: Ein Verlust, der den Verkäufer tatsächlich trifft und den er begründen kann, darf in den Preis eingehen. Die Ausweglosigkeit des Käufers darf es nicht.
Geld bleibt Geld. Doch woher ein Anspruch auf dieses Geld kommt, entscheidet darüber, ob man ihn berechnen darf. Dahinter steht ein sehr bestimmtes Urteil: Dass ein Mensch in die Enge getrieben wurde, ist kein Gut, an das ein anderer ein Preisschild hängen darf. Du darfst für das verlangen, was du selbst verlierst. Du darfst nicht dafür verlangen, dass der andere keinen Ausweg hat.
Gerade diese ungleiche Behandlung beider Seiten zeigt die Urteilskraft der Regel. Der Verlust des Verkäufers ereignet sich bei ihm. Er kann benennen, worin er besteht, und muss ihn andernfalls selbst tragen. Ihn einzurechnen heißt zunächst nur, den Verkäufer nicht umsonst einen Schaden hinnehmen zu lassen. Die Bedrängnis des Käufers ist etwas anderes. Sie ist keine Leistung, die der Verkäufer erbracht hat. Sie gehört zum Leben seines Gegenübers. Wer für diese Lage Geld fordert, verwandelt fremde Hilflosigkeit in eine eigene Einnahmequelle.
Was der Hungernde in der Stadt zu zahlen bereit ist, ist deshalb gerade nicht der gerechte Preis der Schiffsladung. Sein Angebot misst nicht das Korn. Es misst, wie wenig Wahl ihm bleibt. Diese Ausweglosigkeit eines Menschen wird in jener Ordnung ausdrücklich auf die Seite gestellt, auf die der Maßstab keinen Zugriff haben soll.
Genau dort, wo diese Grenze gezogen wird, liegt der Rest. Der Betrag, den ein Hungernder aufbringen würde, lässt sich ja durchaus messen. Man kann die Münzen vor sich hinlegen und Stück für Stück abzählen. Die Regel erklärt dennoch: Diese Zahl ist feststellbar, aber sie darf nicht als gerechter Preis gelten. Der Aufbau vollzieht hier einen seltenen Schritt. Er erkennt von sich aus ein Gebiet an, das er zwar vermessen könnte, das er aber nicht vermessen soll.
Diese Umkehrung verdient es, festgehalten zu werden. In den bisherigen Essays versuchte jede Ordnung, das noch Unmessbare doch noch in ihr Maß hineinzuziehen: in Decken umzurechnen, in Silber, in den Preis einer Kupferplatte. Nun begegnet uns zum ersten Mal ausdrücklich der entgegengesetzte Entschluss. Etwas wäre messbar, und man nimmt absichtlich davon Abstand. Der Grund ist keine mangelnde Technik. Jemand hat entschieden, dass dieser Posten nicht ins Rechnungsbuch gehört.
3. Etwas verkaufen, das es nicht gibt
Thomas' Untersuchung des Wuchers setzt noch schärfer an als seine Überlegungen zum gerechten Preis.
Zunächst ist ein Missverständnis auszuräumen, das für heutige Leser fast unvermeidlich ist. Mit Wucher war damals nicht erst ein übermäßig hoher Zins gemeint. Gemeint war grundsätzlich jede Forderung, die über die ausgeliehene Summe hinausging. Wer hundert verlieh und hundertundeins zurückverlangte, fiel damit bereits unter das Verbot. Zwischen einem niedrigen und einem unerträglich hohen Zinssatz verlief noch nicht die entscheidende Grenze.
Das Zinsverbot reichte folglich sehr viel weiter, als der heutige Gebrauch des Wortes „Wucher“ vermuten lässt. Es wollte nicht bloß die Höhe eines Satzes begrenzen. Es fragte, ob Zeit überhaupt verkauft werden dürfe. Uns ist längst vertraut, dass Geld einen Preis hat: Für ein Guthaben erhält man Zinsen, für ein Darlehen zahlt man sie. In jener Welt war dies eine begründungsbedürftige Behauptung. Über Jahrhunderte musste für sie gestritten werden, ehe sie Anerkennung fand.
Thomas' Argument lautet sinngemäß: Für verliehenes Geld Zinsen zu nehmen ist als solches ungerecht, weil damit etwas verkauft wird, das gar nicht existiert.
Berühmt wurde die Erklärung, die darauf folgt. Bei manchen Dingen fällt ihr Gebrauch mit ihrem Verbrauch zusammen. Wein verwendet man, indem man ihn trinkt, Weizen, indem man ihn isst. Wer solche Dinge verkauft, kann nicht neben der Sache noch einmal gesondert ihren Gebrauch verkaufen. Sonst würde er ein und dieselbe Sache doppelt in Rechnung stellen. Geld ist für Thomas zunächst ein Tauschmittel. Man gebraucht es, indem man es ausgibt; danach besitzt man es nicht mehr. In diesem Sinn gehört es zur selben Gruppe wie Wein und Weizen. Für den Gebrauch des Geldes zusätzlich einen Preis zu verlangen wäre daher ein zweiter Verkauf dessen, was bereits überlassen worden ist.
Das Argument ist in sich geschlossen. Doch es steht auf einer Voraussetzung: Geld ist ausschließlich Mittel des Austauschs.
Sobald Geld noch etwas anderes wird, etwa Kapital, mit dem sich weiteres Geld erwirtschaften lässt, trägt diese Voraussetzung nicht mehr. Genau das wird später geschehen. Der tiefste Riss des Verbots kommt also nicht von einem Einwand, der von außen gegen es geführt wird. Er steckt in seiner eigenen Grundannahme. Der tragende Balken ist zugleich die empfindlichste Stelle des ganzen Aufbaus.
Es lohnt sich, an dieser Stelle kurz stehenzubleiben. Die Beweisführung ist gerade deshalb so zwingend, weil sie das Geld auf eine bestimmte Art von Sache festlegt: etwas, dessen Gebrauch es aufzehrt. Später wird sie gerade deshalb brüchig, weil das Geld in dieser Bestimmung nicht stillhält. Je enger eine Definition ihren Gegenstand bindet, desto weniger verträgt sie, dass er sich verändert. Die Lockerungen der folgenden Jahrhunderte lassen sich deshalb nicht allein als Sieg eines besseren Gegenarguments erzählen. Eher veränderte sich unter den Füßen des Arguments die Sache, auf der es stand.
Allerdings ließ Thomas selbst die Tür einen Spalt offen. Noch in derselben Untersuchung räumte er ausdrücklich ein, dass ein Darlehensgeber eine Entschädigung vereinbaren dürfe. Sie müsse einen wirklichen Verlust ausgleichen: etwas, das ihm zustünde und das ihm durch das Darlehen entzogen werde. Bezahlt werden dürfe der Schaden, nur nicht der Gebrauch des Geldes als solcher.
Aus diesem schmalen Spalt wird später eine ganze Tür.
4. Das Gewicht des Brotes
Der gerechte Preis lebte keineswegs nur im Hörsaal. Er stand in städtischen Verordnungen, ging mit den Aufsehern über den Markt und bestimmte die Regeln in den Werkstätten.
Besonders anschaulich wird das an den englischen Brotordnungen. Ihr Prinzip war von einer beinahe schwerfälligen Einfachheit. Brot wurde nach Sorten und Güteklassen unterschieden. Ein Laib einer bestimmten Klasse kostete einen festen Münzbetrag, etwa einen Farthing, einen halben Penny oder einen Penny. Was geschah, wenn das Getreide teurer wurde? Der Laib bekam keinen höheren Preis. Stattdessen wurde der Laib, den man für dieselbe Münze erhielt, kleiner. Die örtliche Obrigkeit setzte jährlich den maßgeblichen Getreidepreis fest und errechnete daraus das vorgeschriebene Gewicht für die verschiedenen Brotsorten.
So entstand eine öffentlich überprüfbare Umrechnungstabelle. Qualität, Gewicht, Münzwert, Rohstoffkosten und öffentliche Ordnung wurden in ein und dieselbe Rechnung eingespannt.
Dahinter stand eine sehr handfeste Rücksicht. Wer arm war, kaufte Brot oft mit der einzigen kleinen Münze, die er gerade besaß: einen Laib nach dem anderen, sobald wieder Geld da war. Stieg der Preis, reichte diese Münze womöglich für keinen ganzen Laib mehr. Schrumpfte dagegen das Brot bei gleichbleibendem Preis, konnte er wenigstens noch eines kaufen. Eben diese Menschen schützte die Regel, den Münzbetrag festzuhalten und das Gewicht beweglich zu machen. Dieselbe Münze sollte zudem an verschiedenen Orten eine jeweils angemessene Menge einbringen. Selten wird der Ehrgeiz eines Aufbaus so greifbar: Gerechtigkeit soll in einer Tabelle stehen, sich nachwiegen, kontrollieren und nötigenfalls mit Strafen durchsetzen lassen.
Doch gerade diese Tabelle zeigte auch die Grenzen des Maßstabs. Sie musste anerkennen, dass Getreidepreise schwanken, Transportwege verschieden lang sind und Stadt und Land nicht unter denselben Bedingungen einkaufen. Sie musste gute und schlechte Ernten berücksichtigen, die Kosten des Backens und sogar den rechtmäßigen Anteil, der dem Bäcker und seinen Gehilfen für ihre Arbeit bleiben sollte. Ohne all diese Umstände war auch das genaueste Brotgewicht nicht gerecht.
Jeder Versuch, Gerechtigkeit in Tabellen zu bringen, musste daher Dinge wieder hereinholen, die sich der Tabelle zunächst entzogen hatten: Arbeitskraft, Schwund, Jahreszeit, Risiko. Je feiner die Rechnung wurde, desto mehr musste nachträglich in sie eingehen. Die Ordnung wurde durch ihre Genauigkeit nicht einfacher. Sie wurde anspruchsvoller.
Fast jeder Versuch, das Gerechte endgültig auszurechnen, begegnet derselben Schwierigkeit. Je genauer eine Regel wird, desto mehr Ausnahmen werden sichtbar. Für jede neue Ausnahme braucht es eine weitere Regel, die sie begrenzt. Die Tabelle strebt nach Lückenlosigkeit. Das Leben setzt sich in den Lücken fort, und die lassen sich niemals sämtlich schließen. Am Ende ist die Tabelle selbst ein Text, der von Menschen ausgelegt werden muss. Damit beginnt der nächste Streit: Wer darf ihn auslegen, und wessen Urteil wird dabei maßgeblich?
Ein seltener erwähntes Detail der Brotordnungen zeigt, wie viel Arbeit in dieser Gerechtigkeit steckte. Sie regelten zugleich die Strafen für zu leichte Laibe: welches Untergewicht welche Sanktion nach sich zog und was mit Wiederholungstätern geschah. Offenbar wussten ihre Verfasser sehr genau, dass zwischen dem vorgeschriebenen Gewicht und dem Gewicht auf der Waage immer ein Abstand bleiben würde. Von allein verschwand er nicht. Immer wieder musste jemand kontrollieren, wiegen und bestrafen. Einen Aufbau zu erhalten kostet mehr Kraft, als ihn einmal hinzustellen. Und diese Kraft musste täglich neu aufgebracht werden.
Eine zweite tragende Einrichtung waren die Zünfte. In einer Zeit, in der Banken, Kreditwesen und große Unternehmen noch keine vergleichbare Reichweite besaßen, gehörten die Zusammenschlüsse der Kaufleute und Handwerker zu den wichtigsten Ordnungen des Wirtschaftslebens. Sie entschieden über den Zugang zum Gewerbe, überwachten die Arbeit und bestimmten, was als ordentliches Handwerk galt. Gerechte Preise, ein verlässliches Auskommen, Schutz vor Betrug und gute Qualität wurden dabei gemeinsam geregelt, nicht als voneinander unabhängige Aufgaben.
Die Forschung über die Zünfte ist bis heute von heftigen Gegensätzen geprägt. Für die eine Seite hielten sie Preise hoch, begrenzten die Produktion, unterdrückten Konkurrenz und versperrten neuen Techniken den Weg. Auch diese Lesart erkennt Leistungen bei der Qualitätsprüfung und der Ausbildung von Lehrlingen an, beurteilt die Gesamtwirkung aber äußerst skeptisch. Die andere Seite hält es für unzureichend, Zünfte bloß als Kartelle zu betrachten. Sie stellten Ausbildung, Kredit und Informationen bereit, verbreiteten Techniken und boten einen Rahmen, in dem sich mit Kaufleuten und örtlichen Machthabern verhandeln ließ.
Im Zusammenhang des gerechten Preises bekommt der Streit eine andere Schärfe. Eine moralische Ordnung der Preise war nie einfach auf der Seite der Käufer oder einfach auf der Seite der Verkäufer. Sie bewegte sich zwischen zwei Forderungen. Die Stadt wollte reichlich Waren zu niedrigen Preisen. Die Werkstatt wollte ein geordnetes, auskömmliches und angesehenes Leben. In manchen Zeugnissen wird ausdrücklich festgehalten, dass die Politik der Zünfte mit dem städtischen Streben nach Fülle und niedrigen Preisen zusammenstieß. Die Gemeinschaft sprach hier keineswegs mit einer einzigen Stimme.
Wer die Preisregeln der Zünfte schlicht für rückständig erklärt, lässt deshalb viel unter den Tisch fallen. Wer in ihnen nur die warme Fürsorge einer Gemeinschaft erkennt, verzeichnet die Lage ebenso. Sie begrenzten den anonymen Preiswettbewerb und konnten Schwächere davor schützen, unter äußerster Not ein Geschäft abschließen zu müssen. Sie bändigten die Willkür des Marktes. Zugleich beschränkten sie die Möglichkeiten von Zugewanderten, armen Handwerkern, arbeitenden Frauen und Menschen, die der Zunft nicht angehörten. Was sie ermöglichten und was sie niederhielten, lässt sich nicht vorab entscheiden. Dafür muss man Ort für Ort, Fall für Fall und Ware für Ware hinsehen.
Ein einfaches Beispiel macht das Dilemma verständlich. Schreibt eine Zunft mehrere Lehrjahre vor, bewahrt sie handwerkliche Standards und schützt das Auskommen der bereits zugelassenen Meister. Zugleich hindert sie einen schnell lernenden jungen Menschen daran, früher auf eigenen Füßen zu stehen. Untersagt sie das Unterbieten von Preisen, kann sie kleine Werkstätten davor bewahren, von einem großen Betrieb verdrängt zu werden. Dieselbe Vorschrift hindert aber auch jemanden, der billiger produzieren kann, daran, den Vorteil an seine Käufer weiterzugeben. Von einer Seite schützt die Regel, von der anderen drückt sie nieder. Und die Geschützten sind gewöhnlich nicht dieselben Menschen wie die, denen sie im Weg steht.
5. Die Gestalt des Verbots
Das Verbot war keine freundliche Ermahnung zu tugendhaftem Verhalten. Es hatte Zähne. Nur bekam es sie nach und nach.
Das Konzil von Nizäa im Jahr 325 untersagte vor allem Geistlichen, Geld gegen Zinsen zu verleihen. Zunächst ging es um die Disziplin des Klerus, noch nicht um ein Finanzrecht für die gesamte Gesellschaft. Im zwölften Jahrhundert, als sich das Kirchenrecht zu einem zusammenhängenden System ausbildete, wurde das Wucherverbot zu einem seiner festen Themen. Unrechtmäßig erlangte Einnahmen sollten zurückerstattet, Umgehungsversuche verfolgt werden. Das Dritte Laterankonzil verschärfte 1179 die Sanktionen: Wucherern wurden die Sakramente und eine christliche Bestattung verweigert. Aus einem persönlichen moralischen Vergehen war endgültig eine Frage der gemeinschaftlichen Ordnung geworden.
Die Verweigerung eines christlichen Begräbnisses klingt heute leicht abstrakt. Damals war sie eine schwere Drohung. Ein Mensch durfte nach seinem Tod nicht auf dem Kirchhof liegen, nicht gemeinsam mit Eltern und Kindern bestattet werden. In der Vorstellung dieser Welt stand noch sehr viel mehr auf dem Spiel als der Ort eines Grabes. Dass man das Zinsnehmen mit einer solchen Strafe belegte, zeigt seinen damaligen Rang: Hier wurde keine bloße Unregelmäßigkeit im Geschäftsleben geahndet. Man sah einen Angriff auf die Ordnung, die die ganze Gemeinschaft zusammenhielt.
Am weitesten ging das Konzil von Vienne, das von 1311 bis 1312 tagte. Es beanstandete, dass manche Städte Zahlungen aus Wuchergeschäften sogar durch Satzungen und Eide absicherten, und verlangte von den Amtsträgern, entsprechende Bestimmungen zu streichen. Weil solche Geschäfte oft heimlich und unter geschickten Verkleidungen zustande kamen, sollten verdächtige Geldgeber ihre Rechnungsbücher vorlegen. Am schwersten wog die letzte Grenze: Wer hartnäckig behauptete, Wucher sei keine Sünde, sollte als der Häresie verdächtig behandelt werden. Nun stand schon die grundsätzliche Bestreitung des Verbots unter kirchlicher Verfolgung.
Spätestens damit waren Rechnungsbücher, Gerichte, der Ausschluss aus der Kirche und selbst der Ort, an dem ein Mensch begraben werden durfte, durch das Zinsverbot miteinander verbunden.
Doch aus einem Verbot folgt noch lange keine Welt ohne Kredit.
Das Vierte Laterankonzil von 1215 enthielt eigens eine Bestimmung gegen übermäßige und bedrückende Zinsen, die jüdische Geldgeber von Christen verlangten. Gerade diese Vorschrift verweist auf zwei Umstände. Die Gesellschaft brauchte in großem Umfang Kredit. Und das Verbot hatte das Verleihen keineswegs beseitigt. Es hatte einen Teil davon zu Menschen verschoben, deren rechtliche Stellung und religiöse Zugehörigkeit sich von denen der christlichen Mehrheit unterschieden.
Hier begegnet uns eine Bewegung, die beim Versuch, einen Aufbau zu schließen, immer wiederkehrt. Was nicht hineinpasst, wird nicht zum Verschwinden gebracht. Es wird verlagert, an einen anderen Ort und auf eine eigens bezeichnete Gruppe von Menschen. Für diejenigen, die an diesem Ort stehen, wird später ein hoher Preis fällig.
In den vorigen Essays war diese Bewegung bereits zu erkennen. Hier tritt sie besonders deutlich hervor. Eine Ordnung schiebt das, was sie nicht aufnehmen kann, an ihren Rand, zu Menschen, die ohnehin als Außenstehende behandelt werden. Sie sollen für alle eine Tätigkeit übernehmen, die unentbehrlich ist und zugleich als schändlich gilt. Verlagern heißt aber nicht lösen. Der Widerspruch verlässt das Zentrum der Institutionen und landet im Leben bestimmter Menschen, die ihn nun mit ihrer eigenen unsicheren Stellung tragen müssen. Den rechtlich ungeschützten Geldgebern wird zugleich eine gesellschaftlich notwendige Funktion und ein besonders verhasster Ruf zugeschrieben. Schlägt die Stimmung um, sind sie zuerst betroffen: Vermögen wird entzogen, Menschen werden vertrieben. Was die Ordnung aus ihrer Mitte entfernt zu haben glaubt, kehrt als Gefährdung jener Menschen wieder, auf die sie es abgeladen hat.
Wie stark das Verbot tatsächlich wirkte, wird in der Forschung unterschiedlich beurteilt. Ältere Darstellungen schildern es häufig als leere Hülle. Alle hätten es umgangen, während die Geschäfte unverändert weiterliefen. Neuere Untersuchungen wenden dagegen ein, dass viele Verträge von vornherein gar nicht unter das Verbot fielen und kirchliche Gerichte bei Wucher keineswegs durchgehend wegsahen. Ein weiterer Forschungsansatz richtet den Blick auf die Kosten der zulässigen Formen. Gerade weil Finanzierung rechtlich einwandfrei gestaltet werden musste, verteuerte das Verbot die Geschäfte und zerschnitt den Kapitalmarkt in ungleich zugängliche Bereiche. Nur ein Teil der Kaufleute konnte die komplizierten Vertragskonstruktionen nutzen, die vor Gericht und vor dem Gewissen zu verteidigen waren.
Die beiden neueren Einwände widersprechen einander nicht. Der eine besagt, dass die Verbotsordnung durchaus wirksam war. Der andere zeigt, was diese Wirksamkeit bewirkte: Kredit verschwand nicht, sondern wurde ausgesiebt. Die Schwellen seines Zugangs wurden neu angeordnet.
Die entscheidende Frage lautet daher nie bloß, ob Menschen weiterhin Geld liehen. Sie lautet, in welcher Form sie es taten. Welche Verträge galten als von Anfang an nicht betroffen? Wer konnte eine Finanzierung so aufsetzen lassen, dass sie rechtmäßig erschien? Wer musste Geld innerhalb persönlicher Bekanntschaften und örtlicher Vertrauensnetze zusammentragen? Und wann, wo und gegenüber wem gingen die kirchlichen Gerichte ernsthaft vor? Das Verbot veränderte, wer leihen konnte, unter welchem Titel, mit welcher Urkunde und gestützt auf welchen Ruf.
Gerade die letzten beiden Punkte reichen tief. Mit welcher Urkunde: Wer sich einen Rechtskundigen leisten und einen ausgefeilten Vertrag schreiben lassen konnte, bewegte sich auf einem anderen Weg als jemand, der nur sein mündliches Versprechen anzubieten hatte. Gestützt auf welchen Ruf: Wer in der Stadt etwas galt und einen Bürgen fand, kam leichter an Geld als jemand ohne Namen und Fürsprecher. Das Verbot vertrieb den Kredit nicht. Es verteilte ihn neu. Und bei dieser Verteilung schnitten diejenigen, die ohnehin schwach dastanden, noch schlechter ab.
6. Unter einem anderen Titel
Die eigentliche Lockerung vollzog sich weniger in der offenen Widerlegung des Verbots als in den Bezeichnungen, unter denen Geld gefordert werden durfte.
Die scholastische Tradition entwickelte nach und nach eine Reihe sogenannter äußerer Rechtstitel. Gemeint waren Gründe für eine zusätzliche Zahlung, die nicht aus dem Darlehen selbst hervorgingen. Bestimmte tatsächliche Umstände, die ein Darlehen begleiteten, konnten es rechtfertigen, mehr als die verliehene Summe zurückzuerhalten. Man musste nur genau unterscheiden, wofür die Mehrzahlung bestimmt war.
Am häufigsten begegnen vier solcher Gründe.
Jeder von ihnen hatte eine eigene Begründung, und jeder knüpfte an jenen Spalt an, den Thomas selbst offengelassen hatte. Alle sollten dasselbe erweisen: Was ich zusätzlich fordere, ist keine Miete für Geld. Es vergütet etwas anderes. Ließ sich dieses Andere hinreichend genau benennen, war die Forderung kein Wucher. Die ganze Kunst der äußeren Rechtstitel lag in dieser Drehung. Am Betrag musste sich nichts ändern. Seine Begründung musste sich ändern.
Dass diese Drehung überzeugen konnte, lag daran, dass sie jedes Mal auf einen wirklichen Umstand zeigte. Wer Geld verlieh, konnte dadurch tatsächlich einen Schaden erleiden. Das Geld hätte wirklich in ein eigenes Geschäft fließen können. Und die Gefahr, es nicht zurückzuerhalten, war keineswegs erfunden. Hier wurden also nicht bloß leere Spitzfindigkeiten ausgeheckt. Vielmehr hob man Dimensionen des Geschäfts wieder hervor, die zuvor flachgedrückt worden waren: Zeit, Risiko, Gelegenheit und Verlust. Das Verbot hatte sie auf eine einzige Ebene gezwungen, um eindeutig zu bleiben. Verschwunden waren sie nicht. Nun richteten sie sich durch die Spalten seiner Begriffe wieder auf. Erstens die Vertragsstrafe: Du zahlst zum vereinbarten Termin nicht zurück, deshalb wirst du belangt. Das sind keine Zinsen. Zweitens der tatsächliche Schaden: Weil ich dir Geld überlassen habe, ist mir selbst ein Verlust entstanden. Du ersetzt ihn; auch das sind keine Zinsen. Drittens der entgangene Gewinn: Das Geld war für mein eigenes Geschäft bestimmt. Weil ich es dir geliehen habe, verdiene ich weniger. Du ersetzt die ausgefallene Einnahme. Wieder keine Zinsen. Viertens das Risiko des Kapitals: Vielleicht erhalte ich mein Geld nicht zurück. Für diese Gefahr verlange ich einen Aufschlag. Noch immer soll damit nicht der Gebrauch des Geldes bezahlt sein.
Diese vier Öffnungen entstanden nicht gleichzeitig. Anfangs wurden Vertragsstrafen und der Ersatz tatsächlicher Schäden vergleichsweise leicht anerkannt. Bis zum fünfzehnten Jahrhundert fand allmählich auch der entgangene Gewinn weitgehende Anerkennung. Später kam das Risiko hinzu, die verliehene Summe selbst zu verlieren. Was zunächst nur unter engen Bedingungen zugelassen worden war, wurde nach und nach auf weitere Umstände ausgedehnt.
Ein sprachliches Detail macht die Bewegung besonders anschaulich. Ein lateinischer Ausdruck, der später als Bezeichnung für Zinsen diente, lag ursprünglich näher bei Entschädigung und Ausgleich. Über Jahrhunderte wanderte seine Bedeutung: vom Ersatz eines Verlusts hin zum Entgelt für die Überlassung von Geld. Diese Bedeutungsverschiebung gehört selbst zur Geschichte der Lockerung. Die Bezeichnung blieb stehen, während das, was unter ihr geschah, einen anderen Charakter annahm.
Wie kühn diese Kunst der Einordnung werden konnte, zeigt am deutlichsten der Dreifachvertrag.
Dazu wurde eine Kapitalanlage in drei Verträge zerlegt, die für sich genommen zulässig waren. Der erste war ein Gesellschaftsvertrag: Wir betreiben gemeinsam ein Geschäft und teilen den Gewinn. Das ist erlaubt. Der zweite war eine Versicherung: Ich sichere mich gegen den Verlust meines Kapitals ab und tausche die unsichere Gewinnausschüttung gegen eine sichere. Auch dafür gibt es eine zulässige Vertragsform. Der dritte war ein Kaufvertrag: Ich verkaufe meinen Anspruch auf schwankende Erträge und erhalte dafür einen festgelegten Betrag. Wieder ein erlaubtes Geschäft. Legte man die drei Verträge übereinander, entstand ein deutliches Ergebnis. Ein Geldgeber brachte sein Kapital abgesichert in ein Unternehmen ein und erhielt eine feste jährliche Rendite.
Der Form nach wurde hier kein Geld gegen Zinsen verliehen. Der Funktion nach entstand ein Darlehen mit festem Ertrag.
Viele Juristen, Theologen und Gesetzgeber widersprachen. Für sie sah das Ergebnis allzu deutlich nach einem verzinslichen Kredit aus, der sich als etwas anderes verkleidet hatte. Andere Theologen verteidigten die Konstruktion mit Nachdruck. Ihre Begründung war praktisch: Was ohnehin überall betrieben werde, solle man lieber rechtlich und moralisch an klare Bedingungen binden, statt es einfach zu verbieten. Der Streit betraf sowohl die Form des Geschäfts als auch die Frage, was ein Verbot in einer längst anders arbeitenden Welt noch ausrichten konnte.
Dabei ist eines ausdrücklich festzuhalten. Das alte Verbot wurde nicht öffentlich aufgehoben. Die Verträge wurden nur immer geschickter um es herumgeschrieben.
Hier zeigt sich eine andere Weise, in der ein Aufbau seine Wirksamkeit verliert. Davon war in den bisherigen Essays noch nicht die Rede. Eine Ordnung muss nicht gestürzt werden. Es kann genügen, ihre Vorgänge neu zu benennen. Derselbe Mensch zahlt dieselbe Summe am selben Tag. Doch unter einem anderen Titel, in einer anderen Klasse von Verträgen, entzieht sich die Zahlung dem Verbot. Dieses besteht unverändert fort. Nur das, was es untersagen sollte, geschieht inzwischen nicht mehr unter dem Namen, den es erfasst.
7. Das Urteil auf dem Marktplatz
Im sechzehnten Jahrhundert wurden die Fragen noch schwieriger. Große Mengen Gold und Silber strömten ein. Die Preise gerieten in jene weitreichende Bewegung, die später Preisrevolution genannt wurde. Wechselgeschäfte über große Entfernungen, der Handel mit der Neuen Welt und die Vielzahl verschiedener Währungen in weitgespannten Reichen zwangen die Scholastiker, Thomas' Rahmen bis in immer feinere Einzelheiten auszuarbeiten. Was im überschaubaren Fall noch klar erschien, wurde im Handel zwischen Ländern und Kontinenten verwickelt.
Besonders weit gingen dabei Gelehrte im Umfeld der spanischen Universität Salamanca. Sie standen in Thomas' Tradition und beschäftigten sich zugleich mit neuen Problemen des Geldes, der Wechselkurse, des Geldumlaufs, des Kredits und der gesetzlich festgelegten Preise. Einer von ihnen wurde dafür bekannt, den Zusammenhang zwischen Geldmenge und Preisniveau deutlich zu beschreiben. Geld sei selbst eine besondere Ware. Folglich ändere sich sein Wert damit, wie knapp oder reichlich es vorhanden sei.
Wichtig ist daran nicht allein, dass diese Denker in manchen Punkten bereits wie spätere Verfechter des Marktes klingen. Sie bestimmten auch immer genauer, unter welchen Voraussetzungen der Markt sprechen durfte und wann sein Urteil durch weitere Bedingungen ergänzt werden musste.
Francisco de Vitoria hielt am Grundsatz der gemeinsamen Schätzung fest, benannte jedoch dessen Grenze. Gibt es zu wenige Käufer und Verkäufer, kommt kein hinreichend tragfähiges gemeinsames Urteil zustande. Auf einem solchen dünnen Markt müssen deshalb auch Ausgaben, Arbeit, Risiko und Knappheit berücksichtigt werden. Luis de Molina ging einen Schritt weiter. Der natürliche Preis entstehe hauptsächlich durch die gemeinsame Schätzung, lasse sich aber nie auf einen einzigen Punkt festlegen; er bewege sich innerhalb einer Spanne. Zugleich bekämpfte Molina Monopole, die das Zustandekommen eines gerechten Preises vereitelten, und bestimmte starre Preisobergrenzen der Obrigkeit.
Daraus lässt sich leicht der schöne Satz machen, Salamanca habe endlich den freien Markt entdeckt. Nur trifft er die Sache nicht genau. Eher gaben diese Denker der gemeinsamen Schätzung auf dem Marktplatz mehr Raum und hielten zugleich an Voraussetzungen fest: Die Beteiligten sollten wissen, worauf sie sich einließen; das Geschäft musste ohne Täuschung zustande kommen und moralisch zu begründen sein. Eine damalige Darstellung fasst den Gedanken treffend zusammen. Der Markt bleibt zunächst ein Ort, an dem wirkliche Menschen einander begegnen. Er ist kein selbsttätiger Vorgang, der ohne Gewissen auskommt.
Damit wird auch der Streit um den gerechten Preis vielschichtiger. Eine Forschungsrichtung betont, dass nahezu alle Scholastiker ihn aus der gemeinsamen Schätzung herleiteten und nicht einfach aus der Deckung von Herstellungskosten. Ein damaliger Gelehrter formulierte es besonders deutlich: Entscheidend seien die Fülle oder Knappheit von Waren, Kaufleuten und Geld, nicht die bloße Addition von Kosten, Arbeit und Risiko. Andere Forschende erinnern allerdings daran, dass Kosten und gemeinsame Schätzung einander nicht grundsätzlich ausschließen müssen. Fällt die allgemeine Bewertung so niedrig aus, dass die Herstellung nicht fortgesetzt werden kann, treten die Kosten wieder hervor. Dann ergänzen und begrenzen sie, was das Urteil auf dem Markt allein ergeben würde.
So sieht dieser Aufbau auf dem Höhepunkt seiner Ausarbeitung aus. Die unpersönliche, vereinheitlichende Bewertung des Marktes gewinnt an Kraft. Doch an ihren Rändern wächst immer wieder etwas nach, das sie nicht in sich aufgenommen hat: die Bedingungen, unter denen überhaupt produziert werden kann, das Risiko, die Grenzen des Rechts und die Frage, wie viel eine Gemeinschaft aushält.
Salamanca lässt sich deshalb weder als Kapitulation einer alten Ordnung noch als Triumph einer neuen angemessen verstehen. Eher wird derselbe Aufbau unter dem Druck immer genauerer Fragen umgearbeitet. Was dem Markt überlassen werden kann, gibt man ihm ab. An anderen Grenzen hält man fest. Vieles von dem, was damals geschützt werden sollte, ließ sich später nicht bewahren. Aber zu jener Zeit wurde diese Grenze tatsächlich verteidigt. Und die Gründe, die man dafür anführte, werden noch Jahrhunderte später gebraucht.
Gerade hier zeigt sich das Augenmaß dieser Tradition. Den Preis dem Marktplatz zu überlassen löst für sie nicht automatisch jedes Problem, weil auch der Marktplatz manipuliert werden kann. Horten einige wenige große Händler die Ware, verwandelt sich die gemeinsame Schätzung in die Schätzung einiger weniger. Schreibt umgekehrt die Obrigkeit einen Preis starr vor, wird das gemeinsame Urteil womöglich zur leeren Formel. Deshalb vertreten diese Denker gleichzeitig zwei Forderungen: Der Preis soll aus dem Urteil vieler entstehen, und man muss auf die Kräfte achten, die dieses Urteil unwirksam machen. Zu späteren Fragen nach Monopolen und ungleich verteiltem Wissen ist der Abstand von hier aus keineswegs so groß.
8. Ein Wort gibt Gebiete auf
Im Jahr 1745 veröffentlichte Papst Benedikt XIV. eine Enzyklika, die diese lange Tradition noch einmal zusammenfasste.
Am Anfang stand der alte Grundsatz. Wer allein aufgrund des Darlehens mehr zurückhaben wolle, als er verliehen habe, verlange einen unrechtmäßigen Gewinn. Jeder derartige Betrag oberhalb der ausgeliehenen Summe sei Wucher. Die Enzyklika wurde dabei ausdrücklich: Der Makel verschwinde weder dadurch, dass der Gewinn gering sei, noch dadurch, dass der Schuldner reich statt arm sei. Auch der Verwendungszweck ändere nichts. Ob jemand mit dem Geld sein Geschäft vergrößere oder Land kaufe, mache den Zins aus dem bloßen Darlehen nicht rechtmäßig.
Unmittelbar darauf erkannte sie jedoch ebenfalls an, dass ein Darlehensvertrag von anderen rechtmäßigen Titeln begleitet sein könne, die nicht zu seinem inneren Wesen gehörten. Außerdem dürfe man Geld in ganz andere Vertragsarten einbringen, die sich ihrem Charakter nach vom Darlehen unterschieden. Daraus konnten erlaubte jährliche Erträge und rechtmäßige Handelsgewinne entstehen. Der alte Satz und seine zulässigen Ausgänge standen nebeneinander im selben Text.
Die Enzyklika widerrief den Grundsatz nicht. Sie zog die Grenze zwischen ihm und seinen Ausnahmen noch genauer.
Im neunzehnten Jahrhundert erreichte die Lockerung schließlich den kirchlichen Alltag. Rückblicke auf diese Geschichte berichten, in Deutschland seien bereits im sechzehnten Jahrhundert fünf Prozent Zinsen erlaubt gewesen, während Frankreich an den alten Beschränkungen bis zu den Revolutionsdekreten von 1789 festgehalten habe. Zwischen 1830 und 1871 gestand eine Reihe römischer Antworten dann praktisch zu, dass Zinsen unter modernen Bedingungen entsprechend dem Gesetz und den üblichen Regeln des Handels hingenommen werden konnten. Mehr noch: Auch das Vermögen der Kirche selbst sollte verzinslich angelegt werden. Die Praxis bewegte sich inzwischen weit jenseits dessen, was der ursprüngliche Wortlaut zu erlauben schien.
Darin lag eine tiefgreifende Verschiebung des Begriffs. Geld galt nicht länger bloß als etwas, dessen Gebrauch in seinem Verbrauch besteht. Unter modernen wirtschaftlichen Bedingungen wurde schon dem Besitz von Geld ein allgemeiner, beständiger Nutzen zugesprochen: Wer es hielt, verfügte über Möglichkeiten, auf die er beim Verleihen verzichtete. Diese Möglichkeiten hatten einen Wert. Thomas' einst so geschlossenem Argument war die Voraussetzung entzogen worden.
Das Wort „Wucher“ verschwand dennoch nicht. Sein Gebiet schrumpfte. Hatte es einst grundsätzlich jede Forderung oberhalb der verliehenen Summe bezeichnet, meinte es nun vor allem übermäßige, bedrückende und ausbeuterische Zinsforderungen.
Auch so kann ein Wort überleben: Es gibt den größten Teil seines alten Gebiets preis und hält die letzte Grenze.
Diese Verkleinerung verdient einen genaueren Blick. Die Wirklichkeit drängt einen Begriff zurück. Was er nicht mehr halten kann, tritt er Stück für Stück ab, bis nur noch ein viel kleinerer Kern übrig bleibt. Dass sich gerade dieser Kern behaupten lässt, hat häufig einen Grund: Er bewahrt die ursprünglich wichtigste Sache. Das Wort „Wucher“ verlor seinen Zugriff auf das gesamte Zinsnehmen. Es behielt die Verurteilung dessen, der aus fremder Not Gewinn schlägt. Aufgegeben wurden weite Teile der alten Begriffsordnung. Geblieben ist jene Grenze, zu der der Rest den Aufbau von Anfang an gezwungen hatte.
Deshalb lässt sich die Geschichte nicht als restlose Niederlage verbuchen. Das Verbot wich tatsächlich zurück, sehr weit, beinahe bis zum Gegenteil seines Ausgangspunkts. Was es zuletzt noch hielt, war jedoch ausgerechnet sein ältestes Anliegen. Ein Aufbau kann zum größten Teil fortgerissen werden und dennoch einen letzten Bestand hinterlassen. Häufig steckt darin der Grund, aus dem er ursprünglich errichtet wurde. Wer heute jemandem Wucher vorwirft, meint nicht einfach, dass dieser überhaupt Zinsen verlangt. Er meint, dass jemand unerbittlich zugreift und eine Notlage ausnutzt. Diese letzte Grenze entspricht genau jener Unterscheidung, die Thomas einst traf: Du darfst die Ausweglosigkeit eines Menschen nicht zum Preis machen.
Damit stehen zwei Dinge nebeneinander klar vor uns.
Die auf der Seite des Werts errichtete Ordnung hat ernsthaft versucht, Gerechtigkeit berechenbar zu machen. Dafür gab es den gerechten Preis, vorgeschriebene Brotgewichte, Zunftregeln, Verbotsbestimmungen und die Verfolgung vor Gericht. Doch schon bei ihrer Grundlegung gestand sie ein, keinen mathematisch bestimmten Punkt zu treffen. Was sie nicht aufnehmen konnte, drängte nach und nach an ihren Rändern hervor: Zeit, Entfernung, Risiko, das rechtmäßige Auskommen eines Kaufmanns und die Frage, was auf einem Markt mit zu wenigen Beteiligten gelten sollte. Diese Umstände stürzten die Ordnung schließlich nicht frontal. Sie fanden neue Rechtstitel und verließen sie durch die Lücken ihrer Einteilung.
Ebenso wenig war die Seite, die diese Ordnung aufsprengte, reine Befreiung. Die Freiheit des Marktes brachte Kredit in Umlauf. Arme konnten wenigstens an Geld gelangen, und Kaufleute mussten nicht mehr jede Finanzierung als ein anderes Geschäft verkleiden. Doch dieselbe Freiheit ließ etwas wieder herein, das Thomas ausdrücklich draußen gehalten hatte: die Bedrängnis des Käufers als Bestandteil des Preises. Wer heute dringend Geld braucht, bekommt es zu einem höheren Zins. Dies erscheint als selbstverständliche Bepreisung von Risiko. Für die alte Regel gehörte gerade die Not des anderen zu dem, was keinesfalls in die Rechnung eingehen durfte.
Risikobepreisung klingt nüchtern und technisch. Je geringer die Fähigkeit eines Menschen, seine Schulden zurückzuzahlen, desto größer die Gefahr eines Ausfalls und desto höher folglich der Zins. Innerhalb seines eigenen Rahmens ist dieses Argument schlüssig. Stellt man es jedoch neben Thomas' Regel, erkennt man genau den Punkt, an dem beide Wege auseinandergehen. Das eine Argument besagt: Wer weniger Auswege hat, muss mehr bezahlen. Das andere besagt: Gerade dem Menschen ohne Ausweg darf man seine Ausweglosigkeit nicht berechnen. Dieser Zyklus wird nicht entscheiden, welcher Satz letztlich recht hat. Feststellen lässt sich, dass die Grenze einmal dort verlief und später verschoben wurde.
Für diese Verschiebung gibt es gewichtige Gründe. Verbietet man, das Risiko im Preis zu berücksichtigen, erhält ein armer Mensch voraussichtlich nicht einfach einen billigen Kredit. Womöglich leiht ihm niemand mehr Geld. Wird der Zinssatz starr begrenzt, umgeht der Kredit gerade diejenigen, die ihn am dringendsten benötigen, und fließt anderswohin. Dies ist das stärkste Argument der Seite, die für Freigabe eintritt, und es beschreibt eine wirkliche Schwierigkeit. Am anderen Ende steht eine ebenso harte Wirklichkeit. Ein Mensch ohne Ausweg sitzt vor einem Vertrag, dessen Verpflichtungen er eigentlich gar nicht erfüllen kann. Ob er unterschreibt oder nicht, ist unter solchen Bedingungen keine wirkliche Wahl. Beide Seiten zeigen auf etwas Reales. Beiden zugleich gerecht zu werden gelingt nicht. Darum dauert dieses Ringen seit Jahrhunderten an.
Beide Seiten haben Menschen geschützt. Beide haben Menschen niedergehalten. Keine von ihnen ist der Pfeil, der der Geschichte ihre Richtung vorgibt.
Über die Jahrhunderte betrachtet zeichnet sich deshalb keine stetig ansteigende Linie ab, sondern ein Ziehen in entgegengesetzte Richtungen. Man bindet den Preis an Gerechtigkeit zurück. Zieht man die Bindung zu eng, stockt der Kredit, Geschäfte werden unmöglich, und gerade für Arme wird das Leben dort schwerer. Also lockert man die Bindung nach und nach. Irgendwann ist sie so lose, dass aus fremder Not wieder eine rechtmäßige Einnahme werden kann. Dann verlangen andere, sie erneut anzuziehen. Dieses Ringen hat bis heute nicht aufgehört. Nach jeder Finanzkrise und in jeder neuen Auseinandersetzung über Wucher oder Zinsobergrenzen für Verbraucherkredite geht dieselbe Bewegung in eine weitere Runde.
Etwas anderes blieb während all dieser Jahrhunderte ebenfalls bestehen. Noch am Ende des fünfzehnten Jahrhunderts ging es in Schuldverfahren vor englischen Kirchengerichten häufig weniger um den offenen Betrag als um ein gebrochenes Versprechen. Wie viel Kredit ein Mensch genoss, hing eng an seiner gesellschaftlichen Stellung. Der Eid selbst war ein Mittel, Kredit zu erhalten. Geldschulden, geistliche Verpflichtungen und das, was Menschen einander persönlich schuldig waren, hatten sich nie wirklich voneinander gelöst. Geld und vereinheitlichte Preise machten Geschäfte berechenbarer. Aus Ruf, Eid und gesellschaftlicher Stellung lösten sie den Austausch bei Weitem nicht vollständig heraus. Die eine Ordnung trat nicht einfach an die Stelle der anderen. Beide bestanden lange nebeneinander, nutzten einander und versuchten, Teile der jeweils anderen in sich aufzunehmen.
Beim Geldleihen ist diese Verflechtung besonders gut zu erkennen. Ob jemand überhaupt ein Darlehen bekommt, wie viel und zu welchem Zins, hängt nie allein davon ab, welchen Wert sein Pfand hat. Es hängt auch davon ab, wie viel er selbst in den Augen anderer gilt. Hält er Wort? Ist er schon einmal eine Zahlung schuldig geblieben? Gilt seine Familie als ehrbar? Würde ein angesehener Mensch für ihn bürgen? Keine dieser Fragen lässt sich als fertiger Betrag in die Zahlenspalte eines Vertrags schreiben. Trotzdem entscheiden ihre Antworten ganz handfest darüber, welcher Betrag dort stehen wird. Je entschlossener Geld ein Geschäft in saubere Arithmetik verwandeln will, desto mehr braucht es Dinge als Untergrund, die sich gerade nicht sauber ausrechnen lassen.
Was über sämtliche Preistabellen hinausragt, bleibt dasselbe. Der gerechte Preis erfasst es nicht. Die Brotordnung erfasst es nicht. Auch die Verbotsbestimmungen und die vier Öffnungen in ihnen werden damit nicht fertig. Es ist der Mensch, den man in die Enge getrieben hat. Der Betrag, den er zu geben bereit ist, ist kein gerechter Preis irgendeiner Sache. Er ist der Preis dafür, dass ihm kein Ausweg bleibt. Die Ordnung setzt immer wieder an, Gerechtigkeit auszurechnen. Und immer wieder kommt ihre Rechnung vor diesem Menschen nicht zum Abschluss.
Dabei ist die Reihenfolge entscheidend. Nicht zuerst entsteht der Maßstab und danach ein Mensch, der sich mit ihm nicht vermessen lässt. Dieser Mensch war die ganze Zeit da. Mit jeder Verfeinerung des Maßes werden seine Umrisse deutlicher. Unter dem gerechten Preis erscheint er als Käufer, dessen Not keinen Aufschlag rechtfertigen darf. Unter dem Zinsverbot erscheint er als Schuldner, der zur Unterschrift unter eine Verpflichtung gedrängt wird, die er nicht erfüllen kann. Mit der Kunst der Rechtstitel erscheint er als derjenige, der sich keinen Rechtskundigen leisten kann und nur auf sein gesprochenes Wort hin Geld bekommt. Die Aufbauten wechseln. Er taucht immer wieder auf, jedes Mal an einer neuen Stelle.
Zusammengenommen haben die Anstrengungen dieser Jahrhunderte immer wieder dasselbe versucht. Sie wollten etwas bepreisen, das ausgerechnet die Lage eines anderen Menschen war. Wie hoch der Getreidepreis sein soll, hängt daran, wie hungrig die Menschen in der Stadt sind. Wie hoch der Zins sein soll, daran, wie dringend ein Schuldner das Geld braucht. Je genauer eine Ordnung beides berechnen möchte, desto genauer muss sie die Bedrängnis dieses Menschen vermessen. Und jedes Mal, wenn sie dort ankommt, steht jemand auf und erklärt: So darf hier nicht gemessen werden. Mal ist es ein Theologe, mal eine Zunft, mal ein Gericht, mal eine aufständische Menge. Es ist derselbe Satz, nur aus einem anderen Mund.
Die Rechnung geht noch immer nicht auf. Und das Buch wird weitergeführt.
Eigenständige deutsche Neufassung auf Grundlage der Argumentation und Quellen des chinesischen Originals, für deutschsprachige Leser neu komponiert. 中文・English