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Non Dubito

Historische Lektüren der Zusammenarbeit · Historische Lektüren · 05 / 14

Wer untersucht jene Nacht?

Kundus und das Verfahren Hanan · 2009–2021

Zwei Kinder starben bei einem Luftangriff innerhalb einer multinationalen Operation. Ihr Vater suchte den Rechtsweg in Deutschland. Was liegt zwischen dem Anspruch auf eine Untersuchung und der Antwort, die man sich erhofft?

Han Qin ·

Historische Lektüren mit jeweils eigenen zeitlichen Grenzen, keine erfundenen Szenen und keine Anleitung zum geltenden Recht. Belegte Tatsachen, damalige Rechtsentscheidungen, institutionelle Selbsteinschätzungen und die Deutung des Autors werden auseinandergehalten.

Am 12. April 2010 erstattete Abdul Hanan beim Generalbundesanwalt Strafanzeige und beantragte Akteneinsicht. Seine beiden Söhne waren im Vorjahr bei einem Luftangriff nahe Kundus ums Leben gekommen. Vier Tage nach seiner Anzeige wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. Bis dahin hatte er noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; auch seinem Anwalt war noch keine Akteneinsicht gewährt worden.[1]

Hier anzuhalten würde eine einfache Erzählung ergeben: Ein Vater aus der Ferne trifft auf eine verschlossene Tür. Doch die Geschichte endete nicht dort. Später eingereichtes Material wurde geprüft, deutsche Gerichte befassten sich mit seinen Anträgen, schließlich entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Wie sich diese Tür öffnete und was er hinter ihr verlangen durfte, macht die Geschichte erst schwierig.

Denn am Ende stand keine gerichtliche Anordnung, Anklage zu erheben. 2021 befand die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Deutschland habe seine Pflicht zu wirksamen Ermittlungen nach Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt. Dieses Ergebnis gehört zur Geschichte. Es darf nicht klein gemacht werden, weil es der zuvor erhofften Richtung eines Essays widerspricht.[1][2]

Woher kam der Befehl, und wo wurde er untersucht?

Zurück zum 4. September 2009. Zwei entführte Tanklastzüge steckten in einem Flussbett bei Kundus in Afghanistan fest. Ein deutscher Kommandeur ordnete den Luftangriff an, den amerikanische Flugzeuge ausführten. Unter den Getöteten waren Zivilisten und Hanans beide Söhne. Die Angaben zur Gesamtzahl und Identität der Opfer unterscheiden sich; keine davon wird hier zur unstrittigen Endsumme erklärt.[1][2]

Ein einzelner Staatsname erklärt diese Operation nicht. Die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF besaß ein Mandat der Vereinten Nationen, wurde seit 2003 von der NATO geführt und setzte sich aus Angehörigen vieler Staaten zusammen. Ein UN-Mandat macht eine Truppe nicht zur UN-Truppe. Viele beteiligte Länder bedeuten auch nicht, dass ein bestimmter Befehl niemand Bestimmtem zugeordnet werden könnte.[3]

Man muss nicht das gesamte Organigramm auswendig lernen. Doch die Fragen dürfen nicht zusammenfallen: Wer autorisierte den Auftrag, wer organisierte die Operation, wer gab diesen Befehl und wer durfte gegen den Offizier ermitteln? Alles unter »internationale Gemeinschaft« zu verbuchen klingt umfassend, macht die jeweils zuständige Person aber schwerer auffindbar.

Hanans erste Schwierigkeit war die Entfernung. Die Kinder waren in Afghanistan gestorben, die beteiligten Soldaten kamen aus anderen Ländern, der Ermittlungsweg führte nach Deutschland. Wenn ein Staat Soldaten ins Ausland schickt, darf er dann ihr Handeln und seine eigene Verantwortung jenseits der Grenze belassen? Umgekehrt: Sobald eine nationale Stelle Ermittlungen eröffnet, übernimmt der Staat damit die konventionsrechtliche Untersuchungspflicht für jeden Todesfall irgendwo auf der Welt?

Der Menschenrechtsgerichtshof entschied sich für keine dieser einfachen Antworten. Er hob das Zusammenwirken mehrerer besonderer Umstände hervor: Deutschland hatte völkerrechtliche Pflichten zur Untersuchung möglicher Kriegsverbrechen und entsprechende innerstaatliche Ermittlungspflichten. Zugleich beließ die Stationierungsordnung die Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über deutsche Soldaten bei Deutschland; afghanische Behörden konnten sie nicht selbst verfolgen.[1]

Diese Kombination stellte die Verbindung her, die eine Prüfung der deutschen Ermittlungspflicht erlaubte. Das Urteil sagte nicht, jede ausländische Tat falle automatisch in dieselbe Menschenrechtszuständigkeit, sobald eine deutsche Staatsanwaltschaft eine Anzeige empfängt. Es ging um die Bedingungen dieses Falls, nicht um einen Stempel für sämtliche Kriege.

Die Befugnis zu ermitteln lässt sich als Macht verstehen: Niemand soll über meinen Kopf hinweg meine Soldaten verfolgen. Von den Angehörigen aus gesehen begründet sie zugleich eine Forderung. Wenn der maßgebliche Weg zu dir führt, kannst du die Entfernung nicht zur ganzen Erklärung dafür machen, weshalb du keine Antwort gibst. Die Verteilung von Zuständigkeiten legt mit fest, wohin Angehörige mit ihrer Frage gelangen können.

In ein Verfahren gelangen heißt nicht, sein Ergebnis bestimmen

Die Bundesanwaltschaft eröffnete im März 2010 förmliche strafrechtliche Ermittlungen und stellte sie im April ein. Zu ihrer Begründung gehörte, dass sich die für die einschlägigen Straftaten nötigen subjektiven Voraussetzungen beim Kommandeur nicht feststellen ließen. Welche Vorstellung er damals vom Ort hatte und welche Informationen er besaß, wurde deshalb wichtig. Das war eine Beurteilung strafrechtlicher Verantwortlichkeit, kein Beweis dafür, dass keine Zivilisten vor Ort gewesen seien.[1][2]

Hanan akzeptierte den Umgang mit den Ermittlungen nicht und durchlief gerichtliche Rechtsbehelfe in Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 19. Mai 2015, ohne eine Verletzung seiner grundgesetzlich geschützten Rechte durch die Ermittlungen festzustellen; die Pressemitteilung erschien im Juni. Später kam die Sache nach Straßburg.[4]

Das Bundesverfassungsgericht und der Menschenrechtsgerichtshof bilden keine einheitliche Kette von Berufungsgerichten. Der Gerichtshof in Straßburg ist auch keine Staatsanwaltschaft, die jeden Ermittlungsschritt neu anordnet. Er prüft, ob der Staat seine Konventionspflichten erfüllt hat, nicht, ob jeder einzelne Ermittlungswunsch der Angehörigen zwingend umzusetzen war.

Das kann kalt klingen. Ein Vater hat seine Kinder verloren – warum darf er nicht bestimmen, wer noch untersucht oder befragt werden muss? Doch wenn schon der Antrag auf Ermittlungen das Ergebnis einer Anklage festlegte, hätte das Verfahren wieder eine vorgefertigte Antwort. Eine wirksame Untersuchung muss die Unterlagen des Antragstellers ernst nehmen, ohne die Erwartungen irgendeiner Seite als Beweis zu behandeln.

Nun kamen genauere Fragen in den Blick. Konnten die ersten Ermittler gefahrlos an den Ort gelangen? Gab es Belege, die von den Untersuchten unabhängig waren? Wurden Ton- und Bildaufnahmen gesichert? Konnten die später zuständigen zivilen Staatsanwälte Mängel des Anfangs ausgleichen? Das klingt weniger eindrucksvoll als »die Wahrheit aufklären«, entscheidet aber, ob diese Forderung einen Inhalt besitzt.

Der Menschenrechtsgerichtshof stellte die frühe Behandlung nicht als fehlerfrei dar. Er hielt ausdrücklich fest, dass der beteiligte Kommandeur an Ermittlungsschritten vom 4. und 5. September, die seine eigene Verantwortung betrafen, nicht hätte mitwirken sollen. Zugleich betrachtete er Gefechtsbedingungen, Risiken vor Ort, die verschiedenen später von zivilen Staatsanwälten erhobenen Unterlagen sowie Ton- und Wärmebildaufnahmen zusammen. Er machte weder einen Mangel zum automatischen Beweis der Unwirksamkeit aller Ermittlungen noch ließ er das Wort »Gefechtsfeld« die Standards verschwinden.[1]

Auch die vier Tage im April fehlten nicht im Urteil. Die Einstellung, bevor Hanan gehört und seinem Anwalt Akteneinsicht gewährt worden war, war nach Auffassung des Gerichts anfänglich problematisch. Es prüfte aber weiter: Seine ergänzenden Einwendungen wurden später behandelt, relevante neue Erkenntnisse konnten eine Wiederaufnahme ermöglichen, und Beschränkungen der Akteneinsicht wurden im Einzelnen untersucht statt pauschal mit Geheimhaltung abgetan.[1]

Man kann dem Gericht darin widersprechen, welches Gewicht es diesen Umständen zuletzt gab. Die Kritik muss sich aber auf das tatsächlich Geprüfte richten. »Sein Antrag wurde von Anfang an nie angesehen« ist etwas anderes als »Die spätere Prüfung genügte immer noch nicht dem Maßstab, den ich für notwendig halte«. Der erste Satz löscht den gegangenen Weg aus. Der zweite erlaubt weiterzufragen, was ihm fehlte.

Ein Detail verlangt besondere Genauigkeit: Den Teil der Beschwerde, der eine mangelnde Unabhängigkeit der Ermittlungen in Deutschland behauptete, erklärte das Gericht für offensichtlich unbegründet. Ob dafür der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft war, ließ es letztlich offen. Das darf nicht so zusammengefasst werden, als habe Hanan nur einen Verfahrensschritt ausgelassen und deshalb nicht gehört werden dürfen.[1]

Was das Urteil beantwortete – und was nicht

Das Urteil der Großen Kammer vom 16. Februar 2021 betraf die Untersuchungspflicht. Soweit es diesen Teil inhaltlich prüfte, stellte es einstimmig keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Pflicht aus Artikel 2 fest. Es entschied hier nicht über die materiellen Anforderungen dieses Artikels an den Luftangriff selbst und erledigte auch nicht sämtliche Fragen der Zurechnung des Angriffs.[1][2]

Das ist keine mildere Bezeichnung für den Schaden. Im Gegenteil: Die Unterscheidung verhindert, dass ein Urteil für alle Fragen spricht. »Keine Verletzung der Pflicht zu wirksamen Ermittlungen« bedeutet weder »Der Luftangriff war nicht falsch« noch »Der Tod der Kinder wurde entschädigt«. Für jeden Satz braucht man andere Tatsachen und Beurteilungen.

Auch innerhalb Deutschlands sprach nicht nur ein rechtliches Dokument. Der Untersuchungsausschuss des Bundestages legte 2011 einen Bericht mit scharf unterschiedlichen politischen Bewertungen vor. Der offizielle Rückblick des Parlaments unterschied die Positionen von Koalition und Opposition. Zu Informationen, Einsatzregeln, Fehlurteilen und politischer Verantwortung gab es keine von allen Parteien gemeinsam unterschriebene Antwort.[5]

Parlamentarische Untersuchung, strafrechtliche Ermittlung und menschenrechtliche Prüfung hängen zusammen, ersetzen einander aber nicht. Ob der Verstoß gegen Einsatzregeln eine Straftat begründet, ob politisch Verantwortung zu übernehmen ist und ob die Untersuchung ernsthaft genug für die Konvention war, sind drei Fragen. Ein Gesamturteil ließe gerade nicht erkennen, wie eine bestimmte Verantwortung zustande kommt.

Für Angehörige mag das wenig Trost bringen. Eine Prüfung zu erhalten heißt nicht, ein Strafurteil zu bekommen. Ein als ausreichend bestätigtes Verfahren bringt die Kinder nicht zurück. Weil innerhalb einer Ordnung ein Weg vorhanden ist, darf man den Angehörigen nicht abverlangen, ihren Verlust damit für erledigt zu halten. Der Wert des Verfahrens muss nicht durch übertriebene Versprechen verteidigt werden.

Umgekehrt sollte die Anerkennung einer erfolgten Prüfung nicht daran hängen, dass die Angehörigen gewinnen. Ein gangbarer Weg muss Material aufnehmen, Ablehnungen begründen und Einwände gegen anfängliche Mängel zulassen können. Sein Ergebnis kann trotzdem dem Antragsteller nicht entsprechen. Sonst loben wir nicht die Überprüfung, sondern lediglich das Ergebnis, das uns gefällt.

Die Schwierigkeit bleibt zwischen beiden Enden. Wir dürfen multinationale Operationen nicht ohne Verantwortung lassen. Zugleich dürfen wir nicht jeden Todesfall vorab zur gleichen Rechtsverletzung desselben Akteurs erklären. Geheimhaltung darf Fragen nicht abschaffen; trotzdem wird nicht jedes Material vom Gefechtsfeld bedingungslos öffentlich. Keine Seite darf mit einem Schlagwort die andere verschwinden lassen.

Dieser Essay endet beim Urteil von 2021. Er tut nicht so, als seien damit spätere Debatten oder andere Rechtswege mit abgeschlossen. Hanan machte als Vater zweier Toter einen fernen Militäreinsatz zu einer Frage, auf die eine rechtliche Antwort nötig wurde. Die Antwort war nicht die erhoffte, und jene Nacht wurde nicht weniger schwer. Wir können weiterfragen: Wie könnte eine Ordnung einem solchen Fragenden ihre Gründe vollständiger erklären und ihre Tür verlässlicher öffnen?

Historische Unterlagen und Lesehinweis

Diese Fassung wurde aus den vollständig veröffentlichten chinesischen Essays eigenständig für deutschsprachige Leserinnen und Leser neu geschrieben. Auch die ursprüngliche englische Fassung ist eigenständig verfasst; die chinesischen Fassungen in vereinfachter und traditioneller Schrift enthalten jeweils den vollständigen Text. Die Reihe liest wirkliche Geschichte: Sie erfindet weder Szenen noch Gedanken, Gespräche oder aus mehreren Personen zusammengesetzte Opfer und ist kein Leitfaden zum heute geltenden Recht. Belegte Ereignisse, damalige gerichtliche Entscheidungen, Selbsteinschätzungen von Institutionen und die Deutung des Autors bleiben unterscheidbar. Der vorbereitende Forschungsbericht half bei der Auswahl, ersetzt aber nicht die einzeln verlinkten, nachprüfbaren historischen Unterlagen. Verschiedene Organisationen entsprechen nicht automatisch dem theoretischen Modell einer Zusammenarbeit ohne gemeinsame übergeordnete Zwangsgewalt. Die philosophische Hintergrundschrift ist eine freiwillige Ergänzung auf Englisch und Chinesisch. Ihre Fragen sollen sich an der Geschichte bewähren; die Geschichte muss nicht die Theorie bestätigen.

  1. EGMR: Hanan gegen Deutschland, Urteil der Großen Kammer vom 16. Februar 2021

    Beschwerde Nr. 4871/16, besonders Absätze 135–144 zu begrenzter Zuständigkeit, 152–153 zu Unabhängigkeit und Zulässigkeit sowie 223–237 zur Wirksamkeit der Ermittlungen. Der Unabhängigkeitseinwand war offensichtlich unbegründet; die Erschöpfung nationaler Rechtsbehelfe blieb offen und war nicht der Ablehnungsgrund. Kein materielles Urteil über den Luftangriff wird daraus abgeleitet.

  2. EGMR: Pressemitteilung 062/2021 über die Ermittlungen nach dem Luftangriff bei Kundus

    Offizielle, nicht bindende Zusammenfassung des Urteils, herangezogen für den Verfahrensablauf und den Tod der Kinder. Weder eine gesonderte Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Angriffs noch eine verbindliche Gesamtzahl sämtlicher Opfer.

  3. NATO: Der ISAF-Einsatz in Afghanistan 2001–2014

    Eigene institutionelle Geschichtsdarstellung für das UN-Mandat und die NATO-Führung seit 2003. Die Bewertung der Mission wird nicht als unabhängiges Urteil über ihren Erfolg übernommen. UN-mandatiert bedeutet nicht UN-Truppe; der Luftangriff wird auch nicht unmittelbar als kollektive Verteidigung nach Artikel 5 eingeordnet.

  4. Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung 45/2015

    Am 19. Juni 2015 veröffentlichte Erläuterung des Beschlusses vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11. Das Veröffentlichungsdatum ersetzt nicht das Entscheidungsdatum. Die deutsche verfassungsrechtliche Prüfung wird vom späteren Konventionsverfahren unterschieden.

  5. Bundestagsarchiv: Unterschiedliche Bewertungen der Kundus-Untersuchung (2011)

    Offizieller parlamentarischer Rückblick auf Bericht 17/7400, der ausdrücklich zwischen Koalition und Opposition unterscheidet. Er zeigt unterschiedliche parlamentarische Bewertungen, keine einstimmige Tatsachenfeststellung oder strafrechtliche Entscheidung. Seine Opferzahlen werden nicht übernommen.

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