Rechte und freiwillige Zuwendung
Zuwendung erzeugt nicht automatisch einen Anspruch
Freiwillige Zuwendung bezeichnet einen Vorteil, dessen Gewährung allein noch keinen Anspruch auf Fortsetzung schafft. Sie definiert nicht die gesamte Stellung des Empfängers. Dieser behält eigenständige Rechte auf Körper, Würde und Ablehnung.
Die Ernährung eines Säuglings, treuhänderische Verwaltung oder gesetzlicher Unterhalt sind keine bloße Güte. Hier bestehen bereits Pflichten. Auch Testament und Trust erzeugen nach rechtlicher Wirksamkeit Verpflichtungen. Zuwendung darf vorhandene Pflichten nicht umbenennen.
Ablehnung, Entzug und Umwandlung
Auch eine einseitige Beziehung macht den Empfänger nicht zum Objekt. Er kann Hilfe ablehnen und Bedingungen hinterfragen. Der Entzug eines freiwilligen Vorteils wird zur Verletzung, wenn Versprechen, vernünftige Abhängigkeit, Monopol oder vorbestehende Pflicht einen Anspruch begründet haben.
Versprechen, stabile Wiederholung, organisierte Abhängigkeit oder Recht können einen Vorteil in ein einklagbares Recht verwandeln. Das hängt nicht allein davon ab, ob der Empfänger seine Forderung sprachlich formuliert.
Das sich entwickelnde Subjekt
Kinder sind nicht erst künftige Rechtsträger. Sie haben Rechte; nur die Weise der Ausübung verändert sich von Vertretung über unterstützte Entscheidung zu eigener Autorität, schrittweise und bereichsspezifisch.
Auch die Tierfrage bleibt offen. Leid, Präferenz und relationale Antwort fordern die Grenze heraus. Die Trennung von Zuwendung und Recht soll Verletzliche nicht ausschließen, sondern verhindern, dass die Güte des Gebers ihre eigene Stellung verdeckt.